Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

Februar 2007

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/07:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Aufbewahrung privater Unterlagen: Abhängig von steuerlicher Relevanz

Für Privatbelege, die beispielsweise im Zusammenhang mit Mieteinnahmen, Werbungskosten oder Sonderausgaben anfallen, besteht keine generelle Aufbewahrungspflicht. Die Belege werden lediglich für die entsprechende Veranlagung benötigt. Nach Rückgabe durch das Finanzamt müssen diese Belege regelmäßig nicht mehr bereit gehalten werden. Dies gilt auch, wenn Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn der Steuerpflichtige darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf ein späteres Verfahren in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren.

Auch bei der Abgabe der Steuererklärung mittels ELSTER besteht eine Besonderheit. Hier werden die Betroffenen bereits durch einen Hinweis in der Anlage zu der "elektronischen Steuererklärung" darauf aufmerksam gemacht, dass Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren sind.

Eine weitere Besonderheit besteht für Empfänger von Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Das betrifft Umsätze, die sich z.B. auf die Bebauung, Verwertung, Unterhaltung, Veräußerung oder den Erwerb selbst beziehen. Auch hier sind Privatpersonen generell verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege (Kontoauszüge, Quittungen) oder andere beweiskräftige Unterlagen (Bauverträge, Abnahmeprotokolle) zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der Fristlauf beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht in diesen Fällen auch dann, wenn der leistende Unternehmer darauf nicht hingewiesen hat.

Betroffen sind dabei neben herkömmlichen Bauleistungen auch Reparatur-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Malerarbeiten, die Vermietung von Containern, Entsorgung und Gerüstbau, die Reinigung von Räumen und Flächen und Beurkundungen durch Notare sowie die Vermittlung von Maklern und Leistungen von Architekten und Gärtnern. Ausgenommen sind allerdings der Kauf im Baumarkt, Rechts- und Steuerberatung in Grundstücksangelegenheiten sowie werbliche Maßnahmen.

Zum Anfang


Aufbewahrung betrieblicher Unterlagen: Mögliche Vernichtung ab 1.1.2007

Nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem beispielsweise die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss festgestellt, das Inventar aufgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind. Das Handelsgesetzbuch sieht allerdings eine Erleichterung vor. Demnach können alle Unterlagen – mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung – auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn gewährleistet ist, dass:

  • dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und

  • sowohl die Daten mit den Unterlagen übereinstimmen als auch

  • die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind.

Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Nachstehend aufgeführte schriftlich und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können ab dem 1.1.2007 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 1996 und früher, wie z.B. Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,

  • Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1996 oder früher,

  • Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungs-, Handelsbilanzen, Lageberichte und Inventare sowie Jahresabschlusserläuterungen, die 1996 oder früher aufgestellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

  • Buchungsbelege wie Rechnungen, Lieferscheine, Kantinenunterlagen (soweit Buchungsbelege), Kostenträgerrechnungen oder Kontoauszüge aus 1996 oder früher,

  • Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung (soweit zum Verständnis der Buchführung erforderlich), die 1996 oder früher erstellt wurden,

  • Kopien der Ausgangsrechnungen und die Originale der Eingangsrechnungen bei Zugang bis Ende 1996 gemäß den gesetzlichen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes,

  • Lohnkonten gemäß den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2000 und früher,

  • Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres,

  • erhaltene Handels- oder Geschäftsbriefe im Original und versendete in Kopie, die im Jahr 2000 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,

  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Geschenknachweise, Mahnvorgänge sowie Handelsregisterauszüge aus 2000 oder früher.

Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Hinweis: Vor der Entsorgung ist jedoch in jedem Fall zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa dann, wenn die Unterlagen noch benötigt werden könnten für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfverfahren oder zur Begründung von Anträgen, die an das Finanzamt gerichtet sind.

Zum Anfang


Gewerblicher Grundstückshandel: Auch bei geerbten Objekten möglich

Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt das Überschreiten der "Drei-Objekt-Grenze". Danach liegt regelmäßig ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn Privatpersonen innerhalb von fünf Jahren seit Bau oder Kauf mehr als drei Objekte veräußern. Denn diese Tätigkeiten übersteigen die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und gehören zum typischen Bild des gewerblichen Immobilienhandels. Hierbei sind auch durchgehandelte und erschlossene Grundstücke als Zählobjekte zu berücksichtigen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall verkaufte ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zwei Jahre nach Erwerb. Anschließend wurde ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ein Grundstück mit angrenzendem Ackerland übertragen. Die erschlossenen und geteilten drei Parzellen verkaufte er ebenfalls, wobei zwischen Erschließung und den Veräußerungen nur ein Jahr lag.

In diesem Fall liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, auch wenn bei der ersten Veräußerung keine weiteren Immobiliengeschäfte geplant waren. Allein ausschlaggebend ist, dass in weniger als fünf Jahren vier Objekte verwertet wurden. Unerheblich ist ebenfalls, wenn auf die Veräußerung des ersten Objekts eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte weder absehbar sind noch anderer Grundbesitz an- oder verkauft wird.

Hinweis: Die bloße Veräußerung von durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen Grundstücken bleibt zwar regelmäßig unberücksichtigt. Dies ändert sich aber dann, wenn erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten unternommen werden, wie beispielsweise die umfangreiche Modernisierung oder Erschließung und Baureifmachung unbebauter Grundstücke. Dann ist im Hinblick auf die Drei-Objekt-Grenze nicht auf den Zeitraum des Eigentumserwerbs vom Vorbesitzer, sondern auf den Beginn der wertsteigernden Maßnahmen abzustellen (BFH-Urteil vom 20.4.2006, Az. III R 1/05).

Zum Anfang


Außenprüfung: Neuigkeiten ab 1.1.2007

Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in Größenklassen eingeordnet. Ab 2007 gelten hier neue Abgrenzungsmerkmale. So sind z.B. für die Einstufung als Kleinbetrieb 155.000 EUR statt bislang 145.000 EUR Umsatz erforderlich und 32.000 EUR statt 30.000 EUR Gewinn. Wird die nächste Stufe als Mittelständler erreicht, kommt es statistisch gesehen alle 13 Jahre zu einer Betriebsprüfung, sofern sich keine Besonderheiten aus der Gewinnermittlung oder den Steuererklärungen ergeben.

Zu beachten ist die Einstufung als so genannter Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe an positiven Überschusseinkünften von über 500.000 EUR erwirtschaftet, werden sie als Großbetrieb eingestuft. Sie unterliegen dann in der Regel auch einer Anschlussprüfung. Davon betroffen ist beispielsweise der gut verdienende Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 600.000 EUR, und zwar auch dann, wenn er gleichzeitig 400.000 EUR Mietverluste vorweist.

Hinweis: Liegt das Jahresgehalt unterhalb einer halben Million Euro, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, dass die eingereichte Steuererklärung unvollständig ist. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält. Diese kann z.B. erforderlich werden, wenn viele Mietgrundstücke vorhanden sind oder einer aktiven Anlegertätigkeit nachgegangen wird (BMF, Schreiben vom 21.9.2006, Az. IV A 7 – S 1450 – 29/06).

Zum Anfang


Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht: Neues für Banken mit Auslandsbezug

Banken sind gemäß erbschaftsteuerlicher Regelungen verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls eines Kunden eine Anzeige an das zuständige Finanzamt abzugeben. Darin sind die bei der Bank geführten Konten und Guthaben des verstorbenen Kunden aufzulisten, wenn seine Vermögenswerte am Todestag 2.500 EUR übersteigen. Diese gesetzliche Offenlegungspflicht gilt auch für ausländische Zweigstellen von heimischen Banken. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun in einer aktuellen Entscheidung diese Verwaltungsauffassung. Die grenzüberschreitende Anzeigepflicht verstößt nicht gegen Gemeinschafts- oder Völkerrecht.

Betroffen hiervon sind alle unselbstständigen Zweigstellen sowie auch rechtlich selbstständige, aber von einer inländischen Konzernmutter abhängige Institute. Somit müssen heimische Banken dem zuständigen Finanzamt auch die Vermögensstände des Verstorbenen bei ihren Zweigstellen im Ausland melden. Aufgrund dieser Verpflichtung darf auch die Steuerfahndung entsprechende Ermittlungen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle vornehmen, sofern hierfür ein begründeter Anlass besteht.

Diese bislang eher unbeachtete Pflicht wird vermutlich einige Auslandsdepots "enttarnen", deren Besitzer sich eigentlich hinsichtlich der Anonymität sicher waren. Denn aufgrund des Urteils werden ausländische Niederlassungen und selbstständige Auslandstöchter ihre Meldepflicht nachholen oder gar erstmals beachten.

Hinweis: Betroffen hiervon sind insbesondere deutsche Institute in Grenznähe mit Auslandsfilialen. Allein in Österreich sind es elf Institute, die Kontenstände am Todestag über die Grenze melden müssen. Anleger weichen derzeit immer mehr auf Banken aus, die einen eigenständigen Sitz im jeweiligen Ausland haben. Zudem haben große Banken mittlerweile ihre Auslandstöchter in selbstständige Gesellschaften umfirmiert. Für bereits vorher vollzogene Erbfälle nutzt diese Maßnahme allerdings nichts – diese Daten müssen die Filialen auf jeden Fall noch nachmelden (BFH-Urteil vom 31.5.2006, Az. II R 66/04).

Zum Anfang


Kinderbetreuungskosten: Förderung bei schriftlichem Arbeitsvertrag

Die ab dem Jahr 2006 geltende steuerliche Förderung von Kinderbetreuungskosten verlangt u.a., dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden. Eine Rechnung in diesem Sinne ist auch ein mit der Betreuungsperson geschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag. Mündlich geschlossene Arbeitsverträge sind hingegen nicht anzuerkennen (OFD Koblenz, Kurzinfo vom 24.11.2006, Az. ESt S 2000 A – St 32 3).

Zum Anfang


Keine außergewöhnliche Belastung: Beseitigung von Baumängeln

Erwachsen Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hier fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Denn man ist nicht gezwungen, ein Wohngebäude zu errichten.

Hinweis: Das gilt auch dann, wenn Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen ausgefallen sind. Beim Ausfall dieser Ansprüche handelt es sich nämlich nicht um Aufwendungen, da ihnen keine bewusste und gewollte Vermögensverwendung, d.h. Ausgabe in Geld, zugrunde liegen (BFH-Beschluss vom 19.6.2006, Az. III B 37/05).

Zum Anfang



Vermieter


Bauabzugssteuer: Vergessene Pflichten sind auch weiterhin zu beachten

Bereits seit 2002 bestehen hinsichtlich des Steuerabzugs für Vergütungen von im Inland erbrachten Bauleistungen gesetzliche Verpflichtungen (Bauabzugsteuer), die bei vielen Unternehmern zunehmend in Vergessenheit geraten sind. Das kann sich aktuell negativ auswirken, da viele der maximal drei Jahre gültigen Freistellungsbescheinigungen zum Ende des Jahres 2006 ausgelaufen sind. Unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen können damit wieder zum Steuereinbehalt verpflichtet sein. D.h., Betroffene haben grundsätzlich vom Bruttoentgelt einer entsprechenden Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen.

Zu den betroffenen Unternehmern als Empfänger von Bauleistungen zählen auch bereits private Vermieter von mehr als zwei Wohnungen. Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers und somit nicht die Privatwohnung, sofern diese nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung haftet der Leistungsempfänger für den nicht abgeführten Betrag. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Von dieser Pflicht wird man nur dann befreit, wenn:

  • der leistende Unternehmer eine im Zeitpunkt der Bezahlung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder

  • der Bruttobetrag der Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 5.000 EUR je Werkunternehmer bzw.

  • nicht über 15.000 EUR je Werkunternehmer liegt, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Freistellungsbescheinigung in der Regel erst der Rechnung beiliegt, sodass es bei der Auftragsvergabe noch unklar sein kann, ob später die Bauabzugsteuer einzubehalten ist. Von der Bauabzugsteuer sind Leistungen betroffen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das betrifft etwa den Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Heizungsanlagen oder Ladeneinbauten. Planerische Leistungen von Statikern, Architekten oder Ingenieuren bleiben genauso außen vor wie Reinigungs- oder Wartungsarbeiten. Das gilt auch für die Materiallieferung und die Gestellung von Geräten, Containern und Gerüsten sowie Bepflanzungen mit Ausnahme einer Dachbegrünung. Die Bauabzugsteuer ist grundsätzlich an das Betriebstättenfinanzamt des leistenden Unternehmers anzumelden und abzuführen, spätestens zehn Tage nach Ablauf des Zahlungsmonats. Stammt der leistende Unternehmer aus dem Ausland, ist je nach Herkunftsstaat ein anderes Finanzamt bundesweit zentral zuständig. Eine aktuelle Aufstellung hierzu hat die Oberfinanzdirektion Hannover veröffentlicht (OFD Hannover 3.11.2006, Az. S 0123 – 3 – StO 142).

Zum Anfang



Kapitalanleger


Kapitalerträge: Abgeltungsteuer soll ab 2009 kommen

Die Abgeltungsteuer soll zwar erst ab dem Jahr 2009 kommen, durch die damit einhergehende grundsätzliche Systemumstellung wirft sie aber schon jetzt ihre Schatten voraus. So sollten bereits aktuell die voraussichtlich geplanten Neuregelungen bei Neuinvestitionen oder Depotumschichtungen mit bedacht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sehen Planungen vor, dass Kapitalerträge pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert werden, die anonym von den inländischen Kreditinstituten abgeführt werden soll. Daneben sollen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anfallen. Als Bemessungsgrundlage sollen Bruttoerträge angesetzt werden. Auch betriebliche Konten sollen betroffen sein, wobei die Abgeltungsteuer hier dann in der normalen Veranlagung angerechnet werden soll. Weiter ist geplant, dass Werbungskosten sowohl im Abzugsverfahren als auch bei der Veranlagung mit einem Pauschbetrag von 801 EUR pro Person abgegolten sein werden.

Das neue Verfahren soll gelten für:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Gewinnausschüttungen von GmbH oder AG und Erträge aus Investmentfonds oder Finanzinnovationen,

  • Gewinne aus privaten Wertpapier- und Terminmarktgeschäften,

  • Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen, sowie den Verkauf gebrauchter Policen,

  • Stillhalteprämien und Auskehrungen von nicht steuerbefreiten Stiftungen.

Nicht betroffen sein sollen nach bisherigen Informationen Einnahmen aus:

  • privaten Rentenversicherungen, typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen,

  • sonstigen Darlehen im Privatvermögen bei Kapitalüberlassung zwischen nahe stehenden Personen oder zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern sowie diesen nahe stehenden Personen,

  • Verkäufen von Grundstücken oder geschlossenen Immobilienfonds und sonstigen Gegenständen wie z.B. Gold.

Diese Geschäfte sollen unverändert den bisherigen Regelungen über private Veräußerungsgeschäfte mit der beizubehaltenden Spekulationsfrist unterliegen. Geplant ist daneben auch, dass Kapitalerträge aus verschiedenen Gründen weiterhin in der Veranlagung berücksichtigt werden können. Dazu soll es z.B. in folgenden Fällen kommen können:

  • Die Progression des Anlegers liegt unter dem Abgeltungssatz. Hier soll es eine Veranlagungsoption mit einer Günstigerprüfung geben.

  • Die Steuer wird durch das Finanzamt mit dem Abgeltungssatz für Einkünfte festgesetzt, bei denen ein Pauschalabzug nicht möglich ist. Das gilt z.B. für im Ausland erzielte Erträge und die Veräußerung von GmbH-Anteilen.

Gleichzeitig ist vorgesehen, das Halbeinkünfteverfahren für natürliche Personen im Rahmen der Abgeltung abzuschaffen. Dividenden, Ausschüttungen von GmbH oder Genossenschaften sowie Aktiengewinne würden dann mit 25 Prozent erfasst. Die hälftige Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen soll unter bestimmten Voraussetzungen aber unverändert bleiben.

Hinweis: Darüber hinaus sind folgende Neuerungen geplant:

  • Der Verkauf von gebrauchten Policen an Dritte soll erstmalig steuerpflichtig werden und der Abgeltung unterliegen. Hierzu muss das Versicherungsunternehmen die Vorgänge der zuständigen Finanzbehörde anzeigen.

  • Die Spekulationsfrist für Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte soll entfallen. Die Steuerpflicht auf Verkäufe außerhalb der Jahresfrist soll aber nur für ab dem 1.1.2009 erworbene Kapitalanlagen und somit für Neufälle gelten. Veräußerungsgewinne aus Altbeständen würden dann weiterhin nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben.

  • Die Verlustverrechnung soll auf Einkünfte aus Kapitalanlagen begrenzt werden. Das heißt, dass negative Einnahmen aus z.B. Finanzinnovationen nicht mehr mit anderen Einkunftsarten, der Aktienverlust jedoch erstmalig mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden kann. Ein verbleibender Verlust soll vorgetragen werden können.

  • Ausländische Quellensteuer soll auf den jeweiligen Kapitalertrag angerechnet werden können.

  • Als Ausgleich dafür, dass die Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltung nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig ist, soll sich der Steuersatz für Anleger mit Konfession geringfügig mindern.

  • Der Kontenabruf soll entfallen, sofern es um Auskünfte der Finanzbehörden für Jahre ab 2009 geht.

  • Bis Ende 2008 aufgelaufene Verlustvorträge sollen voraussichtlich noch bis Ende 2014 genutzt werden können, indem sie vorrangig die positiven Kapitaleinnahmen mindern.

Zum Anfang


Steuersparende Fondsbeteiligungen: Zur Aufklärungspflicht der Banken

Vermittelt eine Bank steuersparende Fondsbeteiligungen, die auf einem neuartigen Konzept beruhen, welches bis dahin in der steuerlichen Praxis noch nicht zur Anwendung gekommen ist, verstößt es gegen ihre vertragliche Hinweispflicht, wenn sie den Kunden lediglich über die normalerweise bei Steuersparmodellen bestehenden Risiken aufklären. In solch einem Fall muss der Kunde ungefragt darauf hingewiesen werden, dass noch keinerlei Erfahrungen über die steuerliche Behandlung der Anlage durch die Finanzämter bekannt sind. Die Bank hatte zwar eine Auskunft des Finanzamtes eingeholt. Hierbei handelte es sich jedoch nur um eine Meinungsäußerung und nicht um eine verbindliche Auskunft. Diese Information hätte die Bank dem Kunden nicht vorenthalten dürfen.

Hinweis: Erfolgt keine entsprechende Beratung, macht sich die Bank bei Ausbleiben der erwarteten Steuerersparnis gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig (OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.2006, Az. 6 U 150/06).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende


Tarifbegünstigte Einkünfte: Für Nachzahlung nach Auseinandersetzung

Honorarnachzahlungen sind bei Selbstständigen üblich, sodass hier regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen. Bejaht hat der Bundesfinanzhof steuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte jetzt allerdings bei einem Freiberufler für den Fall, dass eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt. Denn dabei handelt es sich um eine bei Arbeitnehmern vergleichbare zusammengeballte Einmalzahlung.

Hinweis: Eine Nachzahlung im maßgeblichen Veranlagungsjahr, die einen Zeitraum von fünf Jahren betrifft, ist bereits mehrjährig, weil der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft. Der Umstand, dass sich der Zufluss aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil vom 14.12.2006, Az. VI R 57/05).

Zum Anfang


Bilanzierungspflicht: Bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR

Bringt ein Freiberufler seine Einzelpraxis in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, ist auch dann eine Einbringungsbilanz zu erstellen, wenn sowohl zuvor der Freiberufler selbst als auch die GbR die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden.

Im Urteilsfall verpflichtete sich der bisher in Einzelpraxis tätige Freiberufler, sein Praxisinventar und den Praxiswert (Patientenstamm) in die Gemeinschaftspraxis einzubringen. Von der Übertragung in das gemeinschaftliche Eigentum der Gesellschafter nahmen die Vertragspartner Forderungen und Verbindlichkeiten aus, die vor dem Tag des Vertragsschlusses entstanden waren.

Der Übergang zur Bilanzierung dient nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern auch der Erfassung des laufenden Gewinns. Die erforderlichen Hinzu- und Abrechnungen sind bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, in dem die Einbringung stattfindet. So ist im Ergebnis ein Übergangsgewinn zu ermitteln, der aus den nachträglichen Einnahmen (Forderungen) abzüglich der Summe der nachträglichen Ausgaben (Verbindlichkeiten) besteht. Würde diese Erfassung nicht erfolgen, würden diese Forderungen und Verbindlichkeiten in das Privatvermögen des Freiberuflers überführt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.5.2006, Revision beim BFH unter Az. XI R 32/06).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Betriebsaufspaltung: Zu den Betriebsgrundlagen einer Gütergemeinschaft

Eine Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ein Wirtschaftsgut mietet oder pachtet und die beiden Unternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. So liegt sie regelmäßig vor, wenn ein bisher einheitliches Unternehmen in zwei rechtlich selbstständige Unternehmen aufgespaltet wird. Sie entsteht etwa durch die Übertragung eines Teils des Betriebsvermögens auf eine Betriebsgesellschaft, wohingegen die wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie z.B. Unternehmensgrundstücke, bei der bisherigen Gesellschaft verbleiben, die nunmehr als Besitzgesellschaft fungiert. Diese vermietet z.B. die Grundstücke zukünftig an die Betriebsgesellschaft. Üblicherweise besteht eine Betriebsaufspaltung aus einem Besitzunternehmen (Vermieter oder Verpächter) in der Form einer Personengesellschaft und einem Betriebsunternehmen (Mieter oder Pächter) in der Form einer Kapitalgesellschaft.

Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen (hier: Grundstücke) an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung bereits vor, auch wenn nur ein Partner an der GmbH beteiligt ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört. Denn in diesem Fall liegt eine personelle Verflechtung vor, weil Beteiligungsidentität an Besitz- und Betriebsunternehmen besteht. Sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile gehören zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, auch wenn die Beteiligung nur von einem Ehegatten erworben wurde. Das hat zur Folge, dass die Überlassung der Grundstücke an die GmbH zu gewerblichen Einkünften führt.

Hinweis: Ausgeschlossen davon sind aber zum Vorbehalts- oder Sondergut gehörende Gegenstände (BFH-Urteil vom 19.10.2006, Az. IV R 22/02).

Zum Anfang


Keine steuerpflichtige Veräußerung: Kündigung einer stillen Gesellschaft

Die Rechte und Pflichten eines typisch stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Er nimmt am Verlust der Gesellschaft regelmäßig nur bis zur Höhe seiner Einlage teil oder aber ist ganz von der Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Erhält ein typisch stiller Gesellschafter nun anlässlich seiner Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben, liegt keine entgeltliche Veräußerung vor. Nach Ansicht des Bundsfinanzhofs erhält der stille Gesellschafter nach der Kündigung im Gegenzug lediglich sein Guthaben in Geld zurück. Dadurch erhält er nicht mehr, als es seiner Beteiligung entspricht. Eine Besteuerung des Unterschieds zwischen Anschaffungspreis und zurückgezahltem Kapital als Gewinn aus einem Veräußerungsgeschäft erfolgt demnach nicht.

Die durch Kündigung bedingte Auflösung der stillen Gesellschaft führt zu einer Auseinandersetzung zwischen Inhaber und stillem Teilhaber. Dabei wird das Guthaben des stillen Gesellschafters berichtigt. Dieses Guthaben entsteht aber nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern existiert bereits – ausgedrückt durch das Einlagenkonto – während des Bestehens der Gesellschaft. Somit erhält der stille Gesellschafter nur etwas, was ihm schon vor der Auseinandersetzung wirtschaftlich zuzuordnen war. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich mit der Auszahlung des Guthabens nicht.

Hinweis: Erhält der stille Gesellschafter jedoch eine die Einlage übersteigende Abfindung, handelt es sich insoweit um einen Gewinnanteil als Nutzungsentgelt, der als steuerpflichtige Kapitaleinnahme zu erfassen ist (BFH-Urteil vom 18.10.2006, Az. IX R 7/04).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler


Unternehmereigenschaft: Bei privat motiviertem Testamentsvollstrecker

Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass, wie etwa in der Eigenschaft als Miterbe, aufgenommen wird. Sie ist nachhaltig, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und eine Vielzahl von Handlungen wie Verwaltungs- oder Auseinandersetzungsvollstreckung umfasst. Das hat zur Folge, dass diese Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker der Umsatzsteuer unterliegen.

Hinweis: Auch wenn die Tätigkeit nur in zwei Verfahren aufgenommen wird, ändert sich das Ergebnis nicht. Denn für die Nachhaltigkeit kommt es nicht auf gelegentliche oder wiederholt zugeflossene Einnahmen an. Zwar ist die nur gelegentliche Ausführung von Umsätzen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine wirtschaftliche Tätigkeit. Das gilt aber nur für Gegenstände und ist nicht auf aus privatem Anlass erbrachte Dienstleistungen ausdehnbar (BFH-Urteil vom 7.9.2006, Az. V R 6/05).

Zum Anfang


Umsatzsteuer: Zur steuerlichen Gleichbehandlung mit Betrieben des Fiskus

Konkurriert ein Unternehmer mit einem Wirtschaftsbetrieb einer Gemeinde, kann er vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, ob die entsprechenden Umsätze bei der Umsatzsteuerfestsetzung berücksichtigt worden sind. Das gilt immer dann, wenn für ihn Anlass zu der Befürchtung besteht, die Gemeinde werde insoweit nicht zur Umsatzsteuer herangezogen und sie könne deshalb ihre Leistung günstiger anbieten.

Das Steuergeheimnis steht der Auskunftserteilung nicht entgegen. Mit diesem Urteil reagiert der Bundesfinanzhof auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Unternehmer die betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungen bei öffentlichen Einrichtungen vor Gericht angreifen kann. Damit kann das Unternehmen beim Finanzamt eine Auskunft über die Besteuerung des öffentlichen Anbieters verlangen und anschließend, wenn erforderlich, eine Konkurrentenklage beim Finanzgericht einreichen.

Hinweis: Da sich die Vorteile juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch den auf 19 Prozent gestiegenen Umsatzsteuersatz verstärkt haben, wird dieser Aspekt immer wichtiger. Unternehmer sollten daher verstärkt Auskunftsersuchen starten, um die Steuerpflicht kommunaler Wettbewerber in Erfahrung zu bringen. Wird dabei die Nichtbesteuerung festgestellt, sind sie zu einer Konkurrentenklage befugt (BFH-Urteil vom 5.10.2006, Az. VII R 24/03).

Zum Anfang



Arbeitgeber


Pauschalierung der Lohnsteuer: Erhebung der Kirchensteuer ab 2007 neu

Die Finanzverwaltung hat die Erhebung der Kirchensteuer für ab 2007 gezahlte Arbeitslöhne und sonstige Bezüge neu geregelt. Davon betroffen sind die Lohnsteuerpauschalierung in besonderen Fällen, die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sowie bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen. Hier hat der Arbeitgeber für die Ermittlung der Kirchensteuer die Wahl zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren. Die Wahl hat er sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Vorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände:

  • Vereinfachungsregelung
    Bei der Vereinfachungsregelung hat der Arbeitgeber in allen Fällen der Pauschalierung für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, da davon auszugehen ist, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Diese Beträge sind in der Lohnsteueranmeldung bei der Kennzahl 47 gesondert anzugeben.

  • Nachweisverfahren
    Bei dem Nachweisverfahren kann der Arbeitgeber insoweit von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen, als er nachweisen kann, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Für die Übrigen gilt dann der allgemeine Kirchensteuersatz. Diese Nichtzugehörigkeit ist durch die dem Arbeitgeber vorzulegende Lohnsteuerkarte nachzuweisen; bei kurzfristiger Beschäftigung reicht eine Erklärung nach einem amtlichen Verwaltungsmuster. Diese Unterlagen des Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen darf auch die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den kirchensteuerbefreiten Arbeitnehmern aufgeteilt werden. Der auf die kirchensteuerpflichtigen Mitarbeiter entfallende Anteil ist dann die Bemessungsgrundlage für den allgemeinen Kirchensteuersatz (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautender Erlass vom 17.11.2006).

Zum Anfang


Kein geldwerter Vorteil: Parkplatzgestellung durch den Arbeitgeber

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Parkplätze zur Verfügung, handelt es sich auch weiterhin nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2006. Das Finanzgericht war dort von einer grundsätzlichen Lohnsteuerpflicht ausgegangen. Diese Ansicht teilt das Finanzministerium ausdrücklich nicht und hält an der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung fest. Damit bleibt es bei einer generellen Nichtbesteuerung (FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 29.8.2006, Az. S 2334 – 61 – V B 3).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Förderprogramme: Schnell und einfach mit der Bundes-Förderdatenbank

Die neue Förderdatenbank des Bundes im Internet präsentiert sich seit Ende des Jahres 2006 mit erweiterten Suchmöglichkeiten und zusätzlichen Inhalten. Unter der Adresse www.foerderdatenbank.de stehen detaillierte Informationen über mehr als 1.000 Förderprogramme von Bund, Ländern und Europäischer Union zum Abruf bereit. Das erweiterte Angebot umfasst u.a. einen Förderassistenten, der interessierte Gründer und Unternehmer Schritt für Schritt zum passenden Förderangebot führt.

Mit der Förderdatenbank gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen vollständigen und aktuellen Überblick über die Förderprogramme. Im Mittelpunkt stehen Finanzhilfen für Existenzgründer sowie für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Dabei werden auch die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Programmen aufgezeigt, die für eine effiziente Nutzung der staatlichen Förderung von Bedeutung sind.

Hinweis: Die Förderdatenbank richtet sich gleichermaßen an Nutzer ohne Vorkenntnisse wie an Kenner der Wirtschaftsförderung (BMWi, Pressemitteilung vom 12.12.2006).

Zum Anfang

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.