Steuerberaterin Margit Schunke

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Mai 2007

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/07:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Auch für zusammenlebende Eltern?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass zusammenlebende verheiratete Eltern keinen Entlastungsbetrag erhalten, wie er Alleinerziehenden zusteht. Zwar verbietet Art. 6 des Grundgesetzes, die Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zuammenlebenden verheirateten Eltern aber nicht wegen ihrer Ehe versagt, denn auch zusammenlebende unverheiratete Eltern erhalten den Entlastungsbetrag nicht. Der Freibetrag wird nur Alleinstehenden gewährt. Damit erfolgt keine Diskriminierung von ehelichen gegenüber nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften.

Allerdings hat der BFH verfassungsrechtliche Zweifel, weil die entsprechende gesetzliche Vorschrift aus dem Einkommensteuergesetz generell Personen ausschließt, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splitting erfüllen. Das "Ehegatten-Splitting" ist ein Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten, wobei die entlastende "Splitting-Wirkung" regelmäßig eintritt, wenn zwischen den Ehegatten eine Einkommensdifferenz besteht. So können sich auch bei Ehepaaren Situationen ergeben, in denen das Kind nur von einem Ehegatten wie ein Alleinstehender betreut und erzogen wird. Das ist z.B. denkbar, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten nicht durchgehend bestand, etwa bei dauernder Trennung der Eheleute zu Beginn oder bei Heirat und Begründung einer Haushaltsgemeinschaft gegen Ende des Jahres. Dieser Aspekt musste im Urteilsfall jedoch nicht entschieden werden.

Hinweis: Die Verwaltung wird dennoch vorläufig ergangene Bescheide aktuell nicht für endgültig erklären, da im Streitfall das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde. Wegen der vom BFH vorgebrachten weiteren Bedenken sollten jedoch auch verheiratete Eltern mit Kindern insbesondere in den oben genannten Sonderlebenssituationen ihre Verfahren weiter offenhalten. Daneben kommen folgende Fälle in Betracht:

  • ein Partner muss längere Zeit z.B. im Krankenhaus oder Gefängnis verbringen, die miteinander verheirateten Eltern leben aber nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen nicht dauernd getrennt,

  • doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass,

  • Auslandsaufenthalt eines Elternteils bei unbeschränkter Steuerpflicht und

  • Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder schwere Behinderung eines Ehegatten (BFH-Urteil vom 19.10.2006, Az. III R 4/05; Verfahren beim BVerfG unter Az. 2 BvR 310/07).

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Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft: Gebühren werden fällig

Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 19.12.2006 beim Finanzamt eingehen, kosten Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt, abgelehnt oder der Antrag formal falsch ist. Die Gebühr kann allenfalls bei einer Rücknahme entfallen oder reduziert werden. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts.

Bei Dauersachverhalten ist auf die Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR und maximal 30 Mio. EUR. Somit liegt die Gebühr zwischen 121 EUR und 91.456 EUR. Der Gegenstandswert soll bereits im Auskunftsantrag schlüssig dargelegt werden. Ist der Gegenstandswert nicht ermittelbar, erfolgt die Berechnung nach zeitlichem Aufwand. Pro angefangene halbe Stunde werden 50 EUR und insgesamt mindestens 100 EUR fällig. Die Gebühr ist nicht als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten absetzbar.

Hinweis: Die Gebührenpflicht gilt nicht bei:

  • einem Antrag auf verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung,

  • einer Anrufungsauskunft zu Lohnsteuerfragen und

  • allgemeinen Anfragen, die nicht auf eine verbindliche Auskunft abzielen (BMF, Schreiben vom 12.3.2007, Az. VI A 4 – S 0224/07/0001).

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Spender und Stifter: Weitere Details über geplante Gesetzesänderungen

Der vom Bundeskabinett unter dem Motto "Hilfe für Helfer" auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf bringt im Vergleich zum Referentenentwurf noch einige Detailänderungen:

  • Für bestimmte unentgeltlich geleistete ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich von im Durchschnitt mindestens 20 Stunden pro Monat sollen bis zu 300 EUR direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Werden Ehegatten zusammenveranlagt, wird die Steuerermäßigung jedem Partner gewährt, wenn beide eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Das gilt für Personen, die freiwillig und unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Tarifermäßigung kann dann mit dem Vierfachen vorab als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

  • Der Übungsleiterfreibetrag soll sich von 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöhen. Diese steuerfreien Einnahmen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung. Sofern eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, liegt eine entgeltliche Tätigkeit vor. Insoweit ist der neue Steuerabzugsbetrag nicht möglich.

  • Nunmehr sollen neben Spenden anlässlich der Neugründung einer Stiftung auch spätere Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungskapitals begünstigt sein. Dabei erhöht sich der Höchstbetrag von 307.000 EUR auf 750.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Diese Grenze gilt für das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume.

  • Die Umsatzgrenze für den möglichen pauschalen Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften soll sich von 30.678 EUR auf 35.000 EUR erhöhen. Dieser angehobene Betrag gilt dann gleichermaßen für die Steuerpflicht beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem Zweckbetrieb eines Sportvereins.

Hinweis: Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2007 gelten. Auf Antrag gilt jedoch für das laufende Jahr weiterhin der Rechtsstand für das Jahr 2006. Das kann in den Fällen sinnvoll sein, in denen sich eine Großspende durch den einjährigen Rücktrag auswirken soll. Denn nach der neuen Regelung ist lediglich ein zeitlich unbegrenzter Vortrag sämtlicher nicht ausgeschöpfter Beträge vorgesehen (Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 16.2.2007, BR Drs. 117/07).

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Arbeitszimmer: Neues zur generellen Behandlung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden seit diesem Jahr nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet. Das alles entscheidende Kriterium bemisst sich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang. Damit schließt im Umkehrschluss die überwiegende außerhäusliche Tätigkeit den Kostenabzug nicht von vornherein aus.

Da die Abzugsbeschränkung nur beim häuslichen Arbeitszimmer greift, kommt dieser Definition ebenfalls eine wichtige Bedeutung zu. Das Arbeitszimmer muss in die häusliche Sphäre eingebunden sein, also zur Privatwohnung oder zum Eigenheim gehören. Das gilt auch für Zubehörräume im Keller oder unter dem Dach, wenn diese aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den privaten Wohnräumen als gemeinsame Einheit verbunden sind. Für die Abgrenzung spielt es keine Rolle, ob die Wohnung angemietet ist oder sich im Eigentum befindet.

Als außerhäuslich gelten Keller oder Dach in einem Mehrfamilienhaus, die keine direkte Verbindung zur Wohnung haben. Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen auch Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume, selbst wenn sie an die Wohnung angrenzen. Gleiches gilt für betrieblich genutzte Räume wie Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis, Verkaufs- oder Aufenthaltsraum für das Personal sowie das Kellerlager für Waren und Werbematerialien. Auch das Büro, in dem Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden, gilt aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häuslich. Dafür fällt die unmittelbar angrenzende oder gegenüberliegende Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus unter das häusliche Arbeitszimmer.

Bei verschiedenen Betätigungen ist die Gesamtheit entscheidend. Ein qualitativer Mittelpunkt nur einer Einnahmetätigkeit reicht in der Regel nicht aus. Anerkannt werden hingegen häusliche Arbeitszimmer von Verkaufsleitern, die von zu Hause aus Mitarbeiter überwachen und führen, von Ingenieuren, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen, sowie von betriebswirtschaftlichen Beratern, selbst wenn sie zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Anders sieht es bei Handelsvertretern, Ärzten mit heimischer Gutachtertätigkeit sowie Lehrern aus. Hier findet die Betätigung regelmäßig nicht prägend im häuslichen Arbeitszimmer statt.

Hinweis: Sofern das heimische Büro den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, sind die laufenden Kosten (anteilig) abziehbar. Das gilt auch für eine Gartenerneuerung, wenn dort bei einer Hausreparatur Schäden verursacht worden sind, sowie generell für die übliche Raumausstattung mit Tapeten, Teppich, Vorhängen, Gardinen oder Lampen. Luxusgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören zu den Kosten der Lebensführung, sind also nicht abziehbar. Arbeitsmittel werden von der Abzugsbeschränkung grundsätzlich nicht berührt und können separat geltend gemacht werden. Bei der Gewinnermittlung ist zudem zu beachten, dass besondere Aufzeichnungspflichten bestehen, wobei Finanzierungs- und verbrauchsabhängige Kosten erst nach Jahresablauf zeitnah erfasst werden dürfen (BMF, Schreiben vom 3.4.2007, Az. IV B 2 – S 2145/07/0002).

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Arbeitszimmer: Bei gemischter Nutzung als Lagerfläche und Büroraum

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2006 auf 1.250 EUR begrenzt. Diese betragsmäßige Beschränkung gilt dann allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesen Fällen sind die gesamten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden seit diesem Jahr allerdings nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet.

Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei einem zugleich als Warenlager wie auch als Büroarbeitsplatz betrieblich genutzten Raum, der in einem Einfamilienhaus des Steuerpflichtigen liegt, bestimmt sich danach, welche Nutzungsart dem Raum nach Funktion und Ausstattung das Gepräge gibt. Damit unterliegen die Aufwendungen nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild ein typisch häusliches Büro ist und die Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nutzte ein Handelsvertreter einen Kellerraum in seinem Einfamilienhaus zur Lagerung von Werbe- und Dekorationsmitteln sowie für administrative Tätigkeiten. In seiner Gewinnermittlung bezifferte er die Gesamtkosten für diesen Raum auf insgesamt ca. 6.000 EUR. Davon entfiel auf die Lagerfläche ein Anteil von ca. 4.500 EUR, den er in vollem Umfang geltend machte. Von dem restlichen Anteil, der auf den Arbeitsbereich entfiel, machte er unter Hinweis auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer lediglich den im Streitjahr maximal abzugsfähigen Betrag in Höhe von ca. 1.250 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte davon aber nur den Betrag in Höhe von ca. 1.250 EUR an. Die Sache ist nun zur Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen worden.

Hinweis: Bei Außendienstmitarbeitern bildet das häusliche Arbeitszimmer in der Regel nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, denn prägend ist der qualitative Schwerpunkt, der wesentlich in der Arbeit im Außendienst liegt. Somit kommt es bei dieser Berufsgruppe für den vollen Kostenansatz entscheidend darauf an, dass die benötigten Räumlichkeiten entweder als außerhäusliches Arbeitszimmer gelten oder gar nicht als Arbeitszimmer eingestuft werden (BFH-Urteil vom 22.11.2006, Az. X R 1/05).

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Vermieter


Grundstückshandel: Schon bei Versuch einer Grundstücksveräußerung

Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt das Überschreiten der "Drei-Objekt-Grenze". Danach liegt regelmäßig ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn Privatpersonen innerhalb von fünf Jahren seit Bau oder Kauf mehr als drei Objekte veräußern. Hierbei sind auch durchgehandelte und erschlossene Grundstücke als Zählobjekte zu berücksichtigen. Denn diese Tätigkeiten übersteigen die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und gehören zum typischen Bild des gewerblichen Immobilienhandels.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist zu beachten, dass auch der "Versuch einer Objektveräußerung" einzubeziehen ist. Denn ein erfolgloser Verkaufsversuch indiziert eine Anschaffung in bedingter Veräußerungsabsicht in gleicher Weise wie der gelungene. Damit sind die Grundstücksgeschäfte im Urteilsfall im Ergebnis als gewerblich und nicht als private Vermögensverwaltung einzustufen.

Hinweis: Bei einem branchennahen Hauptberuf des Steuerpflichtigen können dabei auch Grundstücke einbezogen werden, die sich länger als zehn Jahre im Eigentum des Betroffenen befunden haben (BFH-Beschluss vom 8.11.2006, Az. X B 183/05).

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Kapitalanleger


Vermögensverwaltungsgebühr: Zählt nur anteilig zu den Kapitaleinkünften

Sofern die Kosten von Banken und freien Betreuern für die Vermögensanlage nicht gezielt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, ist zwischen Aufwendungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Aufwendungen für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu differenzieren. Hierbei geht die Finanzverwaltung von einer 50:50 Aufteilung im Schätzungsweg aus. Dabei dürfen die Verwaltungsgebühren grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen vorliegt.

Dem widerspricht nun das Finanzgericht Düsseldorf. Es hält einen pauschalen Aufteilungsmaßstab für nicht geeignet. Sofern in einem Jahr z.B. keine Verkäufe getätigt worden sind, liege in voller Höhe ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Damit entfalle die geforderte Aufteilung der Verwaltungsgebühren und zwar selbst dann, wenn sie für Bestandsverwaltung und Vermögensumschichtung gezahlt werde. Unter den Begriff Vermögensverwaltungsgebühr fallen ganz allgemein Tätigkeiten durch eine Bank, einen Vormund, einen Betreuer oder einen Vermögensberater.

Die Verwaltung hält dennoch unverändert an ihrer bisherigen Auffassung fest. Danach kann von dem vorgegebenen Aufteilungsmaßstab nur abgewichen werden, wenn dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. Der Bundesfinanzhof lässt Aufwendungen in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, auch wenn sie zum Beispiel bei kreditfinanzierten Anleihen unter Nennwert der Erzielung von steuerfreien Veräußerungsgewinnen dienen. Diese Entscheidung bezieht sich aber nur auf Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Veräußerungsgewinnen als Nebenaspekt, nicht hingegen mit steuerpflichtigen Kurserträgen.

Hinweis: Der Streit um die Kostenzuordnung kann aber voraussichtlich ab dem Jahr 2009 entfallen. Denn dann sollen Kapitaleinnahmen und private Veräußerungsgeschäfte unter den Einkünften aus Kapitalvermögen zusammengefasst werden und Aufwendungen generell nicht mehr abzugsfähig sein. Das gilt für die Verwaltungsgebühren genauso wie für die Bankspesen beim Verkauf. Beides soll mit dem neuen Sparerpauschbetrag abgegolten sein. Sofern die seit 2006 entstandenen Kosten in Zusammenhang mit erst ab 2009 fließenden Einnahmen stehen, werden sie auch derzeit schon nicht mehr berücksichtigt (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2007, Az. 17 K 2300/04 E).

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Einnahmen aus einem Schneeballsystem: Zum Zuflusszeitpunkt

Betrügerische Anlagegesellschaften schreiben ihren Kunden Erträge üblicherweise nur auf Verrechnungskonten gut. Mit der Gutschrift werden regelmäßig bereits entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften generiert, auch wenn der Anleger die Gelder später nie erhält und dies aus Sicht der Anlagegesellschaft auch von vorneherein so geplant ist. Das soll zumindest solange gelten, solange der Anleger davon ausgeht, dass die Firma für sie Einkünfte erzielt. Nicht entscheidend ist dabei, welche Absichten der Betrüger verfolgt, sondern wie sich das Geschäft aus Sicht des Kapitalanlegers darstellt.

Dieser Sachverhalt ist nur dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn der Kunde das vorliegende Schneeballsystem offensichtlich durchschaut. Nicht ausreichend ist, wenn der Schuldner im Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist. Grundsätzlich sollen Anleger also fiktive Erträge als Kapitaleinnahmen oder Spekulationsgewinne versteuern, die nur auf dem Papier bestehen und im Endergebnis in der Regel zu Verlusten auf der Vermögensebene führen.

Diesem frühzeitigen Steuerzeitpunkt widerspricht nun das Finanzgericht Saarland, da Einnahmen generell erst mit ihrer wirtschaftlichen Verfügung als zugeflossen gelten. Bei einer Gutschrift in den Büchern des betrügerischen Schuldners erfolgt der Zufluss erst, wenn er leistungsbereit und -fähig ist und es damit beim Gläubiger zu einer Vermögensmehrung kommt. Ein statischer Zufluss ist bei unredlichem Geschäftsverkehr nicht möglich. Das ist in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Hinweis: Die Scheinerträge aus einem Schneeballsystem sollten erst einmal vorzeitig gemeldet werden, da ansonsten eine Steuerhinterziehung vorliegen könnte. Erst gegen die Steuerfestsetzung auf diese Erträge sollte dann Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, da gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde (FG Saarland, Urteil vom 6.12.2006, Az. 1 K 165/03, Revision beim BFH unter Az. VII R 4/07).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Tätigkeit als Betreuer: Einnahmen können gewerblich sein

Ein Berufsbetreuer erzielt mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen. Die Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn vom Betreuer mehr als zehn Betreuungen geführt werden oder sein Zeitaufwand für die Betreuungen mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Übt ein Freiberufler, wie etwa ein Rechtsanwalt, diese Tätigkeit im Rahmen einer entgeltlichen Berufstätigkeit aus, sind seine Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit generell getrennt zu behandeln. Auch die Aufwendungen sind jeweils getrennt in zwei Gewinnermittlungen nachzuweisen.

Übt der Gesellschafter einer Freiberufler-Sozietät zusätzlich die Tätigkeit eines Berufsbetreuers aus, ist zu prüfen, ob die Betreuertätigkeit im Rahmen seines Gesellschaftsverhältnisses oder im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeführt wird. Ersteres kann die gewerbliche Infizierung zur Folge haben, wenn die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit nicht von äußerst geringem Ausmaß sind. Für die Geringfügigkeit gilt eine allgemeine Grenze von 1,25 Prozent.

Hinweis: Demgegenüber wird eine Vielzahl von Personen als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Für diese Tätigkeit, die auch von einem Freiberufler ausgeübt werden kann, wird in der Regel eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Aufwandsentschädigung gehört aber grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften, Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen hier nicht an. Dabei duldet es die Finanzverwaltung, dass die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohne konkreten Nachweis mit 25 Prozent der jeweiligen pauschalen Aufwandsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden (OFD Koblenz, Verfügung vom 15.12.2006, Az. S 2240 A – St 31 4).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Verdeckte Gewinnausschüttung: Nachtzulage für Minderheitsgesellschafter

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich aber leitender Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, neben einem hohen Festgehalt und Sonderzahlungen zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommen dann nicht in Betracht. Damit erweitert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Qualifizierung derartiger Zuschläge als vGA vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch auf Minderheitsgesellschafter.

Hintergrund der Rechtsprechung zum Gesellschafter-Geschäftsführer ist, dass dieser sich grundsätzlich in anderer Weise als ein normaler Angestellter mit der GmbH identifiziert. Seine Arbeit ist ergebnisbestimmt, was regelmäßig in einem deutlich höheren Gehalt zum Ausdruck kommt. Mit dieser besonderen Stellung verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Zuschlägen.

Hinweis: Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Vereinbarung auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen wird. Erhält ein leitender Angestellter als Minderheitsgesellschafter eine üppige finanzielle Gesamtausstattung, so ist nun zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diesen Vorteil ebenfalls einem vergleichbaren Nichtgesellschafter zugewendet hätte. Kommt man nicht zu diesem Ergebnis, gelten die Konditionen auch in diesen Fällen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und eine vGA ist zu bejahen (BFH-Urteil vom 13.12.2006, Az. VIII R 31/05).

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Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre

Wird ein über mehrere Jahre vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommener Urlaub in bar abgegolten, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Der Urlaubsanspruch wandelt sich hier auch ohne gesonderte Vereinbarung automatisch in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen um. Mit der Auszahlung erfüllt die GmbH lediglich Verbindlichkeiten, die auch Fremdgeschäftsführern zugestanden hätten.

Hinweis: Die Höhe muss allerdings fremdüblich sein, um den Gewinn mindern zu können (BFH-Beschluss vom 6.10.2006, Az. I B 28/06).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


"Existenzgründer"-Ansparabschreibung: Nicht für GmbH & Co. KG

Eine Personengesellschaft gilt nur dann als Existenzgründerin, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind und jeder Mitunternehmer die Voraussetzung eines Existenzgründers erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht unter die Existenzgründer fällt, weil mindestens eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist. Betroffene Personengesellschaften können damit keine Ansparabschreibung unter den erleichterten Voraussetzungen für Existenzgründer in Anspruch nehmen.

Hinweis: Liegen dennoch unzulässig gebildete Ansparrücklagen einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde, ist der Ansatz in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres erfolgswirksam richtig zu stellen, selbst wenn in diesem Jahr das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft worden ist. Ein Gewinnzuschlag hat in solchen Fällen regelmäßig zu erfolgen (OFD Koblenz, Verfügung vom 24.1.2007, Az. S 2139b A – St 31 3).

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Abweichendes Wirtschaftsjahr: Bei einer Personen-Obergesellschaft

Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, liegt kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn durch diese Maßnahme die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahrs vermieden wird.

Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs durch eine Personen-Obergesellschaft kann sich nur ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn die Gesellschaft ohne branchenspezifische oder sonstige plausible Gründe ihr Wirtschaftsjahr in der Weise festlegt, dass dadurch eine einjährige Steuerpause eintritt.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat mit der entsprechenden Regelung im Einkommensteuergesetz die erstmalige Wahl des Wirtschaftsjahrs ausdrücklich in die Disposition des Gewerbetreibenden gestellt. Eines Einvernehmens des Finanzamts bedarf es regelmäßig nur bei der Umstellung des Wirtschaftsjahrs (BFH-Urteil vom 9.11.2006, Az. IV R 21/05).

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Umsatzsteuerzahler


Antrag auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuer: Bis Ende Juni stellen

Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2007 bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA.

Die Durchführung eines Antragsverfahrens kommt insbesondere bei nicht unwesentlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Auslandsreisen entstanden sind oder bei Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in ausländischen Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet.

Eine Voraussetzung für die Durchführung des Antragsverfahrens ist, dass der Unternehmer in dem jeweiligen Land keine steuerbaren Umsätze tätigt. Notwendig ist weiter, dass Antragsformulare aus den entsprechenden Ländern genutzt werden und der Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original erfolgt. Die Rechnungsbelege müssen zudem den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen. Der Unternehmer hat die Höhe der zu erwartenden Vergütung selbst zu berechnen und den Antrag zu unterschreiben. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass es in einigen Staaten Mindestbeträge für die jährliche oder vierteljährliche Antragstellung gibt.

Hinweis: Der ausländischen Erstattungsbehörde muss ferner eine Bescheinigung des deutschen Finanzamts vorgelegt werden, die die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum ausweist und die Steuernummer des Unternehmers beinhaltet. Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die Vergütung der Vorsteuerbeträge (BMF, Schreiben vom 7.2.1996, Az. IV C 4 – S 7359 – 23/96).

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Unternehmereigenschaft: Durch Solaranlage auf dem Eigenheim

Der Betrieb einer Solaranlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Einfamilienhauses ist dann eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn der produzierte Solarstrom nur zum Teil im privaten Haushalt verbraucht wird. Mit dem Verkauf von Solarstrom wird der Betreiber grundsätzlich gewerblich und nachhaltig tätig. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer zusätzlich Strom von einem Energieversorger für private Zwecke bezieht. Es liegt selbst dann eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn die Anlage nicht mehr Strom produziert, als im privaten Haushalt verbraucht wird. In diesen Fällen ist der Hauseigentümer Unternehmer mit der Folge, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Für die Beurteilung, ob die Solaranlage in ausreichendem Umfang zu unternehmerischen Zwecken verwendet wird, kommt es allein auf den Verkaufsumfang des insgesamt produzierten Solarstroms an. Im Urteilsfall wurden Jahresumsätze zwischen 750 und 2.300 EUR nicht als geringfügig angesehen. Bei privater und unternehmerischer Nutzung kann die Anlage ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn sie zu mindestens 10 Prozent für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Nach dieser Einordnung richtet sich dann auch der Vorsteuerabzug.

Hinweis: Die entgeltliche Lieferung von Strom an einen Mieter ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der dem aktuellen Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Die Stromlieferung wird nicht als Nebenleistung zum Vermietungsumsatz angesehen (FG Münster, Urteil vom 5.12.2006, Az. 15 K 2813/03 U).

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Arbeitgeber


Von Mitarbeitern genutzte Payback-Karte: Kann zu Arbeitslohn führen

Bei dem "Payback-Kundenbindungsprogramm" schreibt das ausgebende Unternehmen beim Einkauf für jeden getätigten Umsatz Punkte gut, die in Sachprämien oder eine Barauszahlung eintauschbar sind. Tanken z.B. die Mitarbeiter über die Payback-Karte des Arbeitgebers sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke, werden ihnen bei bestimmten Mineralölkonzernen die Payback-Punkte immer auf dem privaten Punktekonto gutgeschrieben.

Diese Vorteile aus dienstlich erworbenen Payback-Punkten führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden, muss er seine Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die für berufliche Zwecke erlangten aber auf dem privaten Punktekonto gebuchten Bonuspunkte anzugeben sind. Geschieht dies nicht, muss der Arbeitgeber das Betriebsstättenfinanzamt unterrichten.

Der vom Arbeitgeber gezahlte, teilweise für private und teilweise für dienstliche Zwecke genutzte Treibstoff ist für die Lohnversteuerung aufzuteilen. Zusätzlich führen die auf dem privaten Konto gutgeschriebenen Payback-Punkte entsprechend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und sind sozialversicherungspflichtig, soweit sie beim Tanken für berufliche Fahrten gewährt wurden. Hilfsweise kann man hier auch sachgerecht schätzen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer höherwertigen Treibstoff tankt oder nicht.

Hinweis: Der Arbeitslohn fließt bereits bei Kontogutschrift und nicht erst bei der späteren Einlösung der Punkte zu. Da bei diesem Programm generell auch eine Auszahlung in Geld möglich ist, können die steuerrechtlichen Vorteile für Sachbezüge dabei nicht gewährt werden (BMF, Schreiben vom 20.10.2006, Az. IV C 5 – S 2334 – 68/06).

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Lohnpfändung: "Urlaubsgeld" ist unpfändbar

Ein Arbeitgeber, der das Urlaubsgeld eines Arbeitnehmers aufgrund einer bestehenden Lohnpfändung an die Gläubiger auszahlt, schuldet es seinem Arbeitnehmer ein zweites Mal. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber das jährlich mit der Junivergütung in einer Summe ausgezahlte Urlaubsgeld an die Pfändungsgläubiger ausbezahlt und dabei übersehen, dass auch Einmalzahlungen, die zu einem festen Fälligkeitstermin erfolgen, dem Pfändungsschutz unterliegen. Nicht notwendig ist, dass dem Arbeitnehmer am Zahlungstermin konkrete Aufwendungen gegenüberstehen z.B., weil der Urlaub zeitgleich mit der Urlaubsgeldzahlung genommen wird.

Hinweis: Pfändbar ist lediglich das gewöhnliche Arbeitseinkommen, das während eines Urlaubs weitergezahlt wird. Dasselbe gilt für eine Urlaubsabgeltung, also einer Geldzahlung anstelle der Freistellung von der Arbeit. Unpfändbar sind jedoch die "für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge", für welche sich der Begriff "Urlaubsgeld" eingebürgert hat. Darüber hinaus sind auch noch weitere Leistungen unpfändbar, beispielsweise Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder oder Heirats- und Geburtsbeihilfen (LAG Nürnberg, Urteil vom 7.11.2006, Az. 7 Sa 716/05).

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Arbeitnehmer


Vorsorgeaufwand: Rentenbeiträge beim 400-EUR-Job

Altersvorsorgeaufwendungen werden seit 2005 getrennt von den sonstigen Versicherungsleistungen als Sonderausgaben erfasst und abgezogen. Bei Arbeitnehmern wird dabei der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwand hinzugerechnet. In der Übergangsphase bis 2025 erfolgt dies aber nur anteilig mit dem im jeweiligen Jahr geltenden Prozentsatz. Vom Höchstbetrag der abziehbaren Sonderausgaben wird anschließend der steuerfreie Arbeitgeberanteil wieder vollständig abgezogen. Das führt für Angestellte zu einem geringeren Sonderausgabenabzug.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich die gleiche steuerliche Behandlung auch bei Minijobs im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Hier ist der vom Arbeitgeber abzuführende Betrag in Höhe von aktuell 15 Prozent ebenfalls anteilig hinzuzurechnen und dann vollständig wieder abzuziehen. Dabei erfolgt die Berücksichtigung des steuerfreien Arbeitgeberanteils im Rahmen eines Minijobs zunächst unabhängig davon, ob der Beitrag in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird oder ob eine Pauschalbesteuerung erfolgt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die geleisteten Vorsorgeaufwendungen bis zum gemeinsamen Höchstbetrag angesetzt. Damit die Finanzämter entsprechende Fälle künftig leichter erkennen, beabsichtigt die Verwaltung im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung eine neue Abfrage aufzunehmen. Hier soll der Steuerpflichtige angeben, ob er im Rahmen eines Minijobs einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, der nicht in seiner Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Beitragsanteile des Arbeitgebers nicht immer zu Zuschlägen an Entgeltpunkten und zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen. Dies gilt z.B. bei Minijobbern, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, als Versorgungsbezieher oder wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind. Angehörige dieses Personenkreises begründen keinen eigenen Rentenanspruch mehr (OFD Koblenz, Kurzinfo Ertragsteuergruppe St 3/Einkommensteuer vom 1.3.2007).

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Werbungskosten: Aufwand für Fachkongress an touristisch geprägtem Ort

Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Arztes an Fachkongressen sind grundsätzlich dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Das gilt auch, wenn der Kongress an einem touristisch geprägtem Ort veranstaltet wird.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen angestellten Facharzt, der während der Skisaison an einem Kongress in St. Anton und im Herbst an einem Kongress in Mayrhofen teilgenommen hatte. Sein Arbeitgeber hatte ihn dafür freigestellt und außerdem die Teilnehmergebühren getragen. Weil die Kongresse an touristisch interessanten Orten stattfanden, ließ das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Reisekosten nicht zu. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt voraus, dass die Reise nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und private Interessen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dass der Lehrgang im Ausland stattfindet, schließt einen Steuerabzug nicht aus. Die besuchten Kongresse im Urteilsfall waren zudem lehrgangsmäßig organisiert und richteten sich an einen homogenen Kreis von Fachteilnehmern, sodass hier die Aufwendungen in voller Höhe bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen waren.

Hinweis: Werden bei einer aus vielen Vorträgen und Workshops bestehenden mehrtägigen Veranstaltung einzelne Programmteile nicht besucht, ist das für den Werbungskostenabzug unschädlich. Denn aufgrund der begrenzten geistigen Aufnahmefähigkeit des Menschen ist in einer gelegentlichen – konzentrationsbedingten – Auszeit keine private Mitveranlassung zu sehen. Zum Nachweis der tatsächlichen Teilnahme bedarf es nicht in jedem Fall einer Teilnahmebestätigung. Maßgeblich ist, dass die Teilnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BFH-Urteil vom 11.1.2007, Az. VI R 8/05).

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Abschließende Hinweise


Gestaltung der Erbschaftsteuer in Österreich: Ebenfalls verfassungswidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat jene Regelung im Erbschaftsteuergesetz aufgehoben, durch die "Erwerbe von Todes wegen" der Steuerpflicht unterworfen sind. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.7.2008 in Kraft (Reparaturfrist).

Beanstandet wird insbesondere, dass der Grundbesitz lediglich mit dem dreifachen Einheitswert aus dem Jahr 1973 angesetzt wird. Damit werde die Wertentwicklung von Grundstücken aktuell nicht angemessen widergespiegelt.

Hinweis: Allerdings gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Erbschaftsteuer an sich und dagegen, für die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz das System der Einheitswerte zu verwenden (Verfassungsgerichtshof Österreich, Pressemitteilung vom 7.3.2007).

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