Steuerberaterin Margit Schunke

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Oktober 2007

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/07:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Kürzung der Pendlerpauschale: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer brandaktuellen Entscheidung zu der seit Jahresbeginn gekürzten Pendlerpauschale Stellung genommen und ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung geäußert. Seit dem 1.1.2007 sind danach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten einzustufen. Ab dem 21. Entfernungskilometer werden sie lediglich wie Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn behandelt.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung ist umstritten. In dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Fall hat das Niedersächsische Finanzgericht die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags angeordnet, der die anfallenden Fahrtkosten ab dem ersten Kilometer erfasst. Die vom Finanzamt dagegen eingelegte Beschwerde hat der BFH nun zurückgewiesen. Damit folgt er nicht der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen, wonach das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn nach seiner Auffassung ist es offensichtlich, dass die Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedenfalls nach bisherigem Verständnis beruflich veranlasst und zur Erwerbssicherung unvermeidlich sind. Hierbei gilt das Motto: Wer sich nicht zu seiner Arbeitsstätte begibt, verdient auch nichts.

Auch wenn diese Entscheidung aufgrund einer "summarischen" Prüfung im Aussetzungsverfahren erfolgte und dies nicht gleichbedeutend mit einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vor dem BFH oder den beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren ist, dürfte sie dennoch Signalwirkung haben. Die Entscheidung hat folgende Auswirkungen:

  • Selbstständigen wird es bei Einsprüchen gegen den abweichenden Ansatz im Vorauszahlungsbescheid und

  • Arbeitnehmern bei Einsprüchen gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte künftig leichter fallen, im Wege der Aussetzung der Vollziehung den beantragten Freibetrag vorläufig in voller Höhe, d.h., ab dem 1. Kilometer, gewährt zu bekommen.

Hinweis: Allerdings muss jedem Steuerpflichtigen Folgendes klar sein: Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht feststellen, muss in den Fällen, in denen der Freibetrag ab dem 1. Kilometer vorläufig eingetragen wurde, mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Einkommensteuerbescheide ab 2007 werden wegen der Frage der Abschaffung der Entfernungspauschale zudem laut einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen wohl von Amts wegen für vorläufig erklärt. Damit bleibt der Steuerfall "automatisch" bis zu einer Entscheidung des BVerfG insoweit "offen" (BMF-Aktuell vom 12.9.2007; BFH-Beschluss vom 23.8.2007, Az. VI B 42/07; Revisionen beim BFH unter Az. VI R 17/07 und VI R 27/07 und Verfahren beim BVerfG unter Az. 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07).

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Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung nicht nur inlandsbezogen

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 sieht vor, dass haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflegeleistungen nicht nur in inländischen Haushalten sondern auch in Haushalten in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden sollen. Damit soll die aktuelle Beschränkung der Förderung auf im Inland befindliche Haushalte in allen noch offenen Fällen entfallen.

Die geplante Steuerermäßigung für Haushalte im Ausland soll schon für haushaltsnahe Dienstleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 gelten. Die verbesserten Regelungen für Handwerker- und Pflegeleistungen sollen auf Auslandshaushalte ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anwendbar sein. Sogar der private Umzug ins Ausland soll gefördert werden. Begründet wird die geplante Ausdehnung der Steuerermäßigung mit der Anpassung an das Recht der Europäischen Union.

Hinweis: Das Jahressteuergesetz 2008 soll voraussichtlich im Dezember 2007 veröffentlicht werden. Damit wird es wahrscheinlich auch nicht vor Jahresende in Kraft treten. Dennoch sollten Eigentümer oder Mieter von Wohnungen im Ausland bereits im Vorgriff darauf ihre Steuerbescheide offenhalten, um die geplante rückwirkende Erweiterung der Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können.

Das Auslandsdomizil muss dafür nicht der Hauptwohnsitz des Eigentümers oder Mieters sein. Erforderlich ist lediglich ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt, der sich auch in einem Pflegeheim befinden kann. Die Ausstattung muss jedoch für eine Haushaltsführung geeignet sein, also Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich enthalten (Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 vom 26.7.2007).

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Kindergeldanspruch: Beschränkt bei verheiratetem Kind

Ist ein Kind verheiratet, haben Eltern nur unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld:

  • Die Einkünfte des Ehepartners des Kindes reichen für den vollständigen Unterhalt nicht aus.

  • Das Kind verfügt daneben ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel.

  • Die Eltern kommen für das Kind auf.

Generell setzt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraus, die nach einer Heirat aber regelmäßig nicht mehr vorliegt. Denn ab diesem Moment ist in erster Linie der Ehepartner des Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme ist bei kinderlosen Ehen allerdings dann anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des verheirateten Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche Existenzminimum (aktuell 7.680 EUR).

Hinweis: Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens als Unterhalt zufließt (BFH-Urteil vom 19.4.2007, Az. III R 65/06).

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Kindergeldberechnung: Insolvenzgeld wirkt sich erst im Zuflussjahr aus

Insolvenzgeld, das einem Kind zufließt, kann im Zuflussjahr zu einer Minderung der Bedürftigkeit des Kindes führen. Das kann zur Folge haben, dass das Kindergeld und andere steuerliche Vergünstigungen entfallen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden sämtliche Zu- und Abflüsse in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie anfallen. Bei Einkünften und Bezügen, die während eines Jahres zufließen, ist allerdings nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen, auf welche Monate sie "entfallen". Dies gilt neben dem Zufluss von BAföG-Zuschüssen, Rentennachzahlungen und zu Unrecht ausgezahltem Arbeitslohn auch für das Insolvenzgeld.

Ist das Insolvenzgeld aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Vorjahr angefallen, jedoch erst im Folgejahr ausgezahlt worden, ist es somit erst im Zuflussjahr bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags (aktuell: 7.680 EUR) mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. III R 25/06).

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Berufsausbildungskosten: Neues zur steuerlichen Behandlung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium gelten ab dem Jahr 2004 nur noch begrenzt als Sonderausgaben, d.h., bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr können als Sonderausgaben abgezogen werden. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen diese Regelung in zwei Punkten teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen die Anerkennung von Studien- und Übungsleistungen an ausländischen Hochschulen sowie die Abschlüsse an Berufsakademien und anderen Ausbildungseinrichtungen.

Bislang wurden dem Studium im Inland Studien- und Prüfungsleistungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz an Hochschulen dieser Länder gleichgestellt. Allerdings muss dabei der Abschluss in mindestens einem dieser Länder unmittelbar den Zugang zu dem entsprechenden Beruf eröffnen.

Diese Regelung wird nun dahingehend ergänzt, dass solche Leistungen auch an anderen ausländischen Hochschulen anerkannt werden, sofern sie zur Führung eines ausländischen akademischen Grads berechtigen, der in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Absolvent seinen inländischen Wohnsitz hat, anerkannt wird. Die Berechtigung zur Führung des Grads ist nachzuweisen. Weitere Informationen dazu findet man im Internet unter www.anabin.de.

Die zweite Änderung betrifft die Anerkennung von Abschlüssen an Berufsakademien und anderen Ausbildungseinrichtungen. Soweit die Abschlüsse nach dem jeweiligen Landesrecht einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen, kann es sich um ein Erststudium handeln.

Hinweis: Diese Ergänzungen sind in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2004 anzuwenden, was nachteilig sein kann. Denn die Aufwendungen durch den Besuch der beschriebenen Einrichtung können nun weder zu Werbungskosten noch zu Betriebsausgaben führen (BMF, Schreiben vom 21.6.2007, Az. IV C 4 – S 2227/07/0002).

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Zusammenveranlagung: Nach dem Tod eines Ehegatten nicht automatisch

Nach dem Tod eines Ehegatten steht das Veranlagungswahlrecht dessen Erben zu. Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerrechtliche Stellung des Verstorbenen ein. Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus und sind die nachrückenden Erben im Zeitpunkt der Erstellung der Einkommensteuererklärung noch nicht ermittelt, kann der überlebende Ehegatte nicht die Zusammenveranlagung für das Sterbejahr wählen. Vielmehr ist bis zur Ermittlung der Erben getrennt zu veranlagen.

Die getrennte Veranlagung wird durchgeführt, wenn mindestens ein Ehegatte diese wählt. Geben die Ehegatten keine Erklärung ab, so unterstellt das Gesetz zunächst, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird. Das Einverständnis der Erben mit der Zusammenveranlagung kann aber nur dann unterstellt werden, wenn diese Kenntnis von ihrer Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers haben. Stehen die Erben noch nicht fest, kann nicht von dem vorausgesetzten Einvernehmen der zur Ausübung des Wahlrechts Berechtigten ausgegangen werden. Zudem gibt es keinen allgemeinen Vorrang der gemeinsamen vor der getrennten Veranlagung, sie stehen gleichberechtigt nebeneinander.

Eine Zusammenveranlagung kann in solchen Fällen nur dann ohne ausdrückliches Einverständnis durchgeführt werden, wenn sie den Interessen der noch zu bestimmenden Erben entsprechen würde. Ist aber offen, ob der Anspruch auf Erstattung der beim Verstorbenen einbehaltenen Lohnsteuer dem Ehepartner oder den Erben zusteht, sind die abweichenden Interessen der unbekannten Erben offensichtlich (BFH-Beschluss vom 21.6.2007, Az. III R 59/06).

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Vermieter


Unbedenklichkeitsbescheinigung: Verzicht auf Vorlage möglich

Ein Grundstückserwerber darf erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt hat. Diese wird generell bei bezahlter und gestundeter Grunderwerbsteuer oder im Fall einer Steuerfreiheit erteilt. Das Justiz- und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen haben nun aber für folgende Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugelassen:

  • für Grundstückserwerbe von Todes wegen
  • für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten des Veräußerers
  • für Rechtsvorgänge zwischen miteinander in gerader Linie verwandten Personen, deren Ehegatten sowie Stiefkindern
  • für Grundstückserwerbe durch Bund, Land oder Gemeinde
  • für Rückübertragungen von Marksteinschutzflächen
  • und für nach dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens befreite Rechtsvorgänge.

Beim Eigentumswechsel durch Erbfolge stellt die Grundstücksumschreibung auf Allein- oder Miterben lediglich eine Grundbuchberichtigung dar, die bei Nachweis der Erbfolge geschieht. In diesen Fällen wird von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung abgesehen, sofern sie vom Grundbuchamt nicht angefordert wird (FinMin Nordrhein-Westfalen vom 29.6.2007, Az. S 4540 – 1 V A 2).

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Kapitalanleger


Spekulationsbesteuerung: Bis 2003 verfassungswidrig?

Das Hessische Finanzgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren auch ab 1999 für ernstlich zweifelhaft, da das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandete Vollzugsdefizit trotz des inzwischen eingeführten Kontenabrufverfahrens fortbestand.

Mit dem Beschluss für den Veranlagungszeitraum 2000 führt das Finanzgericht wieder neue Argumente gegen die Besteuerung von Börsengeschäften an, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst die Besteuerung ab 1999 mit dem Verweis auf die Recherchemöglichkeiten durch den Kontenabruf in Verbindung mit den Jahresbescheinigungen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Laut BFH sei für die rückwirkende Herstellung der Verfassungsmäßigkeit die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehungen maßgeblich. Diese verlängerte Verjährungsfrist hat das BVerfG aber offensichtlich nicht einbezogen, sonst hätte es die Besteuerung in den Jahren 1997 und 1998 nicht für verfassungswidrig erklären können.

Weiterhin hat das Bundesministerium der Finanzen selbst praktische und technische Probleme eingeräumt, Finanzämter haben in den ersten beiden Jahren bis Ende April 2007 bundesweit erst in 43.952 Fällen einen Suchlauf gestartet. Eine Kontenabfrage vom Schreibtisch des Sachbearbeiters ist bis heute nicht möglich. Damit erfolgt keine stichprobenartige, sondern nur eine verdachtsabhängige Überprüfung. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen daher zumindest für veranlagte Jahre bis 2003.

Hinweis: Akuter Handlungsbedarf für Anleger besteht nicht, da Bescheide ab 1999 ohnehin insoweit vorläufig ergehen und der Sachverhalt bereits beim BVerfG anhängig ist. Das Jahr 1996 sollte aufgrund einer anhängigen Revision beim BFH bei Gewinnen jedoch weiter offengehalten werden, hier gibt es keinen Vorläufigkeitsvermerk (Hessisches FG, Beschluss vom 5.7.2007, Az. 1 V 1282/07).

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Einkünftezurechnung: Bei Auslandsgesellschaft nach inländischem Recht

Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der Beteiligung an einer ausländischen Kommanditgesellschaft, die über ein Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn die Gesellschaft im Sitzstaat als juristische Person angesehen und entsprechend besteuert wird. Diese Sichtweise betrifft vor allem Anleger in geschlossenen Fonds, wenn die Einkünfte der Fonds-Gesellschaft im Ausland der Körperschaftsteuer unterliegen.

Der Zurechnung von Einkünften zum inländischen Gesellschafter steht nicht entgegen, dass aus Sicht des anderen Staates der Fonds als juristische Person eingestuft wird und die Einkünfte dem Fonds zugerechnet werden. Denn die Einkünftezurechnung erfolgt jeweils nach dem nationalen Steuerrecht. Dies wird auch nicht dadurch berührt, dass eine Ausschüttung der Gesellschaft im Ausland als Dividendenzahlung angesehen wird und damit dem Quellensteuerabzug unterliegt. Diese Zahlungen sind beim inländischen Gesellschafter als nicht steuerbare Privatentnahmen anzusehen. Damit wird ausgeschlossen, dass es hinsichtlich der ausgeschütteten Erträge zu einer doppelten steuerlichen Erfassung kommt.

Hinweis: Die inländische Einkünfteermittlung nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bereits auf Fondsebene (BFH-Beschluss, vom 4.4.2007, Az. I R 110/05).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Gewerblich: Architekt bei Errichtung schlüsselfertiger Gebäude

Zu den typischen Tätigkeiten freiberuflicher Architekten und Ingenieure gehören die Planung, Überwachung und Leitung von Baumaßnahmen. Die Herstellung fertiger Gebäude für einen Auftraggeber gegen Pauschalentgelt entspricht allerdings nicht mehr dieser typischen Berufstätigkeit, sondern ähnelt eher der Tätigkeit einer Baufirma.

Auch wenn Architekten zunehmend als Bauunternehmer tätig werden, hält der Bundesfinanzhof am historischen Tätigkeitsbild fest. Daher ist die Übergabe auftragsgemäß hergestellter Bauten eine gewerbliche Tätigkeit und als solche auch gewerbesteuerpflichtig.

Hinweis: Dass der Architekt wirtschaftlich kein Vertriebsrisiko trägt und auch nicht mit Grundstücken handelt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Erstellung von Gebäuden im Auftrag eines Dritten keine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, Freiberufler bei der Errichtung von Gebäuden durch Einschaltung von Subunternehmern nur wegen ihrer Ausbildung steuerlich zu privilegieren (BFH-Urteil vom 18.10.2006, Az. XI R 10/06).

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Pkw-Diebstahl anlässlich Privatfahrt: Keine Betriebsausgaben

Wird ein betrieblicher Pkw beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet, führt der durch den Diebstahl verursachte Vermögensverlust nicht zu Betriebsausgaben.

Im Urteilsfall hatte ein Arzt den zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw zu einem Weihnachtsmarktbesuch genutzt. Er hatte aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen wollen und war zu früh in der Stadt angekommen, sodass er einen Abstecher über den Weihnachtsmarkt machte. Dort wurde ihm der Pkw vom Parkplatz gestohlen. Der Arzt erhielt von der Kaskoversicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung keine Entschädigung und behandelte den Buchwert des Pkw als Betriebsausgabe. Dies nahm der BFH nicht hin und rechnete den Vermögensverlust der privaten Nutzung zu.

Hinweis: Wird ein Pkw gestohlen, gelten dieselben Regeln wie bei einem Unfall. Ist der Pkw also zum Zeitpunkt des Diebstahls im Rahmen eines privaten Termins verwendet worden, darf der Buchwert des Pkw den Gewinn nicht mindern. Der BFH sieht allerdings das Abstellen eines Pkw zur Übernachtung während einer betrieblich veranlassten Fahrt ebenso wenig als privat veranlasst an, wie das Abstellen vor der Wohnung nach der Rückkehr aus dem Betrieb (BFH-Urteil vom 18.4.2007, Az. XI R 60/04).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Gewerbesteuer: Zur rückwirkenden Erfassung von Gewinnanteilen

Nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster verstößt es gegen das Verfassungsrecht, dass Gewinnanteile, die eine Kapitalgesellschaft vor dem 20.12.2001 aus sogenanntem Streubesitz vereinnahmt hat (jene Aktien eines Unternehmens, die am Markt frei gehandelt werden und nicht im Besitz von Anlegern sind, welche sich dauerhaft an der Unternehmung beteiligen wollen), rückwirkend gewerbesteuerlich erfasst werden. Das Gericht hat deshalb die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die für das Jahr 2001 geltende zeitliche Anwendungsregelung des Gewerbesteuergesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Im zugrunde liegenden Fall ist eine als Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft tätige GmbH, die weniger als 10 Prozent der Anteile an einer anderen GmbH hielt, betroffen. Am 15.12.2001 beschloss die Gesellschafterversammlung dieser GmbH, einen Teil ihres im Jahr 2001 erzielten Gewinns noch im selben Jahr an die Gesellschafter auszuschütten. Der auf die GmbH entfallende Anteil wurde bereits am 17.12.2001 auf ihr Konto überwiesen. Dieser Gewinnanteil war zum Zeitpunkt der Überweisung nicht gewerbesteuerpflichtig. Erst am 24.12.2001 wurde eine Änderung des Gewerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, wonach auch die von einer Kapitalgesellschaft erzielten Gewinnanteile aus Streubesitz der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Danach sollte die Neufassung auf alle Gewinnanteile aus Streubesitz Anwendung finden, die im Jahre 2001 ausgeschüttet worden sind.

Hinweis: Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Neuregelung verfassungswidrig, soweit sie auch die Gewinnausschüttungen aus Streubesitz der Gewerbsteuerpflicht unterwirft, die vor Bekanntmachung der Änderungen im Bundesgesetzblatt ausgezahlt worden sind. Dem Grundgesetz sei zu entnehmen, dass das Vertrauen des Bürgers in die bestehende Rechtslage so lange schützenwert sei, bis die geänderte Rechtslage veröffentlicht wird. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass Gründe vorliegen, die eine ausnahmsweise rückwirkende Anwendung rechtfertigen könnten (FG Münster, Vorlagebeschluss vom 2.3.2007, Az. 9 K 5772/03 G).

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Lohnsteuer: Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz

Ein GmbH-Geschäftsführer, der Lohnsteuer schuldhaft nicht abgeführt hat, kann eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung für den durch diese Pflichtverletzung verursachten Schaden nicht mit dem Einwand erreichen, diese Zahlungen wären vom Insolvenzverwalter ohnehin angefochten worden.

Grundsätzlich kann ein Insolvenzverwalter Zahlungen, die der GmbH-Geschäftsführer innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat, anfechten. Durch eine aber nur angedachte insolvenzrechtliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen kann die vom GmbH-Geschäftsführer zu vertretene Ursache für den eingetretenen Steuerausfall nicht rückwirkend beseitigt werden.

Hinweis: Hat der GmbH-Geschäftsführer die Lohnsteuer hingegen ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, muss der Insolvenzverwalter darüber befinden, ob er die innerhalb des Dreimonatszeitraums geleisteten Steuerzahlungen mit Erfolg anfechten und die gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse ziehen kann (BFH-Urteil vom 5.6.2007, Az. VII R 65/05).

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Aus Lieferungen in einem Umsatzsteuerkarussell

Als Umsatzsteuerkarussell beschreibt man folgende Vorgänge: Ware wird gemäß einem Gesamtplan unter Einbeziehung von mehreren Firmen, die z.T. über viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Firmensitz haben, in einer Lieferkette verkauft. Dabei macht ein Unternehmer in der Kette zwar planmäßig die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer geltend, meldet aber seine Umsätze nicht an und taucht unter. Die beteiligten Firmen profitieren bei jedem Warendurchlauf durch einen EU-Mitgliedstaat von der Hinterziehung der dortigen Umsatzsteuer.

Bislang war zweifelhaft, ob auch einem Unternehmer, der unwissentlich in eine solche Lieferkette einbezogen worden ist, der Vorsteuerabzug aus den betrugsbehafteten Lieferungen untersagt werden darf.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Unternehmer, die alle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen werden, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können. Sie laufen auch nicht Gefahr, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (BFH-Urteil vom 19.4.2007, Az. V R 48/07).

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Anschaffungskosten: Auf bis zu 50 Jahre rückwirkend möglich

Wird ein gemischt genutztes Gebäude vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist nach neuerer Rechtslage die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch die anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes, die nach einer Neuregelung auf zehn Jahre zu verteilen sind.

Der Bundesfinanzhof hatte in einem Grundsatzurteil entschieden, dass diese Neuregelung der Bemessungsgrundlage für Nutzungsentnahmen allerdings nicht für Grundstücke gilt, die dem Unternehmensvermögen vor dem 1.7.2004 zugeordnet worden waren. In diesem Fall sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht verkürzt über zehn, sondern nach den ertragsteuerlichen Maßstäben über bis zu 50 Jahre verteilbar. Dem schließt sich nun auch die Finanzverwaltung an:

Hat ein Unternehmer bis Ende Juni 2004 ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil Vorsteuer abgezogen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den ertragsteuerlichen Maßstäben über bis zu 50 Jahre verteilbar.

Hinweis: Unternehmer, die damals gemischt genutzte Gebäude in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet hatten, können in offenen Bescheiden noch eine Minderung der Bemessungsgrundlage auf Basis der 50-Jahresfrist bis Ende Juni 2004 beantragen. Das ist möglich, wenn die Jahresanmeldung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Ab Juli 2004 ist die Nutzungsentnahme für die noch nicht abgelaufenen Restjahre unter Anwendung der 10-Jahresfrist zu bemessen (BMF, Schreiben vom 10.8.2007, Az. IV A 5 – S 7206/07/0003).

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Arbeitgeber


Saison-Kurzarbeitergeld: Zu den Auswirkungen der Neuregelung

Die Regelungen über das Saison-Kurzarbeitergeld – als Sonderform des Kurzarbeitergeldes – ersetzen mit der Einführung ab der Schlechtwetterzeit 2006/2007 das bisherige System der Winterbauförderung. Sie sollen Alternativen zu Entlassungen in den Wintermonaten bieten. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde geleistet.

Arbeitnehmer in Betrieben des Bauhauptgewerbes und des Dachdeckerhandwerks können bei Arbeitsausfällen aus witterungsbedingten und wirtschaftlichen Gründen in der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3.) dieses Saison-Kurzarbeitergeld erhalten. Diesen und ebenfalls den Arbeitnehmern des Garten- und Landschaftsbaus ab der Schlechtwetterzeit 2007/2008 werden auch ergänzende Leistungen, wie das Zuschuss-Wintergeld, gewährt.

Hinweis: Während der Zeit der Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld bleibt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung das tatsächlich noch erzielte Bruttoarbeitsentgelt Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Diese Beiträge sind in der üblichen Weise zu berechnen und grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Das gilt auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Für die Beiträge, die auf Entgeltausfälle mit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld entfallen, geltend jedoch besondere Regelungen. Die Vertreter der Spitzenorganisation der Sozialversicherung haben im Juli 2007 dazu eine umfängliche gemeinsame Verlautbarung herausgegeben, der man wichtige weitere Details entnehmen kann (Gemeinsame Verlautbarung der Vertreter der Spitzenorganisation der Sozialversicherung zum Saison-Kurzarbeitergeld vom 11.7.2007).

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Arbeitslohn: Verwarnungsgelder bei Verstoß gegen Lenk-/Ruhezeiten

Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2004 entschieden, dass es sich generell nicht um die Zahlung von Arbeitslohn handelt, wenn ein Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen seine Arbeitnehmer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, übernimmt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich dieser im Steuerrecht praktizierten Verfahrensweise angeschlossen und die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder auch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gezählt.

Die Übernahmen von Verwarnungs- bzw. Bußgeldern, die gegen Arbeitnehmer wegen anderer Sachverhalte verhängt werden, wie beispielsweise das Überschreiten von Lenkzeiten oder das Fahren ohne Vignette, fallen hingegen nicht darunter. Sie sind beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt zu behandeln. Eine Ausdehnung auf diese Sachverhalte ist nicht geboten.

Hinweis: Die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots gehören nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber das überwiegend eigenbetriebliche Interesse sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens seines Arbeitnehmers schriftlich dokumentiert hat, diesen Nachweis zu den Entgeltunterlagen nimmt und die Verletzung des Halteverbots mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde (Übernahme von Verwarnungsgeldern und Bußgeldern durch den Arbeitgeber bei Verstößen seiner Arbeitnehmer u.a. gegen die Lenkzeiten und Ruhezeiten – TOP 3 der Besprechung am 11.7.2007).

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Lohnsteuer: Weitere Änderungen in Sicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat weitere Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2008) beschlossenen. Diese Richtlinien stellen Weisungen an die Finanzverwaltung dar. Sie gewährleisten, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Nachfolgend werden einige für Arbeitgeber wichtige geplante Änderungen aufgegriffen:

  • Bislang galt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, an dem der Arbeitnehmer mindestens 20 Prozent seiner Arbeitszeit tätig war. Nunmehr soll von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen sein, wenn die betriebliche Einrichtung vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.

  • Bei den Reisekosten sollen die Übernachtungspauschalen – im Gegensatz zum vorherigen Entwurf – erhalten bleiben, allerdings nur bei steuerfreier Erstattung durch den Arbeitgeber. Als Werbungskosten sollen hingegen ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar sein.

  • Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sind steuerfrei. Ob ein Kind schulpflichtig ist, soll sich vorrangig nach den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer richten.

  • Sucht der Arbeitnehmer eine Aus- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich auf, ist bislang jeweils von einer neuen Dienstreise auszugehen. Dieser Passus soll entfallen. Dadurch kann es öfter dazu kommen, dass der Arbeitgeber – statt steuerfreier Reisekosten – Erstattungen nur noch nach den Regelungen zur Entfernungspauschale vornehmen darf.

  • Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer soll der Arbeitgeber nun auch bei Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus Vereinfachungsgründen unterstellen dürfen, dass durchschnittlich an 15 Arbeitstagen pro Monat Fahrten unternommen werden. Das soll für Fahrten mit einem zur Verfügung gestellten Fahrzeug oder einem Pkw des Arbeitnehmers sowie bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten. Bei Flugstrecken sollen die Gesamtaufwendungen als Bemessungsgrundlage gelten.

  • Die Pauschalierung für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft soll auch dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008) vom 20.8.2007).

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Arbeitnehmer


Doppelte Haushaltsführung: Abzugsgrenzen für Wohnungskosten

Der Abzug für Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Wohnung eines Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist auf "notwendige Mehrausgaben" begrenzt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aktuell hat der Bundesfinanzhof konkret entschieden, welche Höchstgrenze für diesen notwendigen Mehraufwand gilt.

Angesichts der von Ort zu Ort stark schwankenden Wohnkosten kann man zwar keine generell geltende betragsmäßige Höchstgrenze festlegen. Allerdings liegen notwendige Aufwendungen nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen (Durchschnittsmietzins).

Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale der Wohnfläche und der ortsüblichen Durchschnittsmiete bestimmte Grenze des Notwendigen überschreiten.

Hinweis: Individuelle Umstände wie der Mangel an kleineren Wohnungen, die Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl oder Ähnliches können nicht dazu beitragen, dass die Flächenbegrenzung überschritten werden kann (BFH-Urteil vom 9.8.2007, Az. VI R 23/05).

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Abschließende Hinweise


Körperschaftsteuer: Befreiung entfällt für Stiftung mit Insolvenzeröffnung

Die Körperschaftsteuerbefreiung einer gemeinnützigen Einrichtung endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn ab diesem Zeitpunkt ist sie nicht mehr auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet, sondern auf die Befriedigung der Gläubiger.

Hinweis: Die Bedingungen für die Steuerbefreiung müssen während des ganzen Veranlagungszeitraums, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, erfüllt sein (BFH-Urteil vom 16.5.2007, Az. I R 14/06).

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