Steuerberaterin Margit Schunke

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September 2007

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/07:

Alle Steuerzahler:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

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Alle Steuerzahler


Außergewöhnliche Belastung: Pflegeaufwand für die "Stufe 0" abziehbar

Außergewöhnliche Belastungen liegen immer dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Ist ein Steuerpflichtiger in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht, können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Alten-/Pflegeheim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der "Pflegestufe 0" vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

Damit kann im Ergebnis die Pflegebedürftigkeit nicht nur durch einen Bescheid der Pflegekasse über die Feststellungen des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in eine Pflegestufe nachgewiesen werden. Vielmehr können für die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auch andere objektive Nachweise genügen. Werden wie im Urteilsfall einem Heimbewohner Pflegesätze der "Pflegestufe 0" gesondert in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechende erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Dass mit diesem Pflegesatz, ebenso wie mit den Pflegesätzen für die Pflegestufen I bis III, neben den stationären Pflegeleistungen auch die soziale Betreuung vergütet wird, steht der Abziehbarkeit nicht entgegen.

Hinweis: Der Pflegesatz der "Pflegestufe 0" ist von Pflegebedürftigen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, selbst zu tragen. Die Pflegekassen übernehmen diese Aufwendungen nicht (BFH-Urteil vom 10.5.2007, Az. III R 39/05).

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Betriebliche Altersvorsorge: Soll beitragsfrei bleiben

Auch zukünftig sollen auf Beiträge zur Betriebsrente keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung soll wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt werden. Weiter ist vorgesehen, dass das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt wird. Das Bundeskabinett verabschiedete im August 2007 einen entsprechenden Gesetzentwurf.

Hinweis: Seit der Rentenreform 2001 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, Teile des Gehalts steuer- und sozialabgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente zu verwenden. Dieses Verfahren wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. Die Sozialabgabenfreiheit war bislang lediglich bis Ende 2008 befristet (Bundesregierung, Pressemitteilung vom 8.8.2007; Entwurf des "Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" vom 8.8.2007).

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Jahressteuergesetz 2008: Weitere Änderungen

Das im August 2007 vom Bundeskabinett beschlossene Jahressteuergesetz 2008 sieht im Vergleich zum "Erstentwurf", dem sogenannten Referentenentwurf, noch weitere Änderungen vor. Hier ein Auszug:

  • Wird eine unrichtige Riester-Bescheinigung nach Bestandskraft des Steuerbescheids korrigiert, soll sich der Sonderausgabenabzug berichtigen lassen.

  • Der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen soll auf alle Haushalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erweitert werden. Dies soll für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide gelten, weshalb entsprechende Fälle bereits jetzt offen zu halten sind.

  • Auch für vor 2008 abgeschlossene Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen soll ab dem Jahr 2013 die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben werden: Die Leistung soll einheitlich voll und nicht nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden. Das heißt im Ergebnis, dass bei der leistenden Person Sonderausgaben in voller Höhe des Leistungsbetrags anfallen und der Empfänger diese Einnahmen auch in voller Höhe zu versteuern hat. Betroffene sollen auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 2012 zu dem neuen "Vollansatz" optieren können.

  • Die geplanten Neuerungen zum steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch sollen abgemildert werden:

    Nunmehr soll der Finanzverwaltung der Nachweis für das Vorliegen einer "ungewöhnlichen" rechtlichen Gestaltung obliegen, die zu einem Steuervorteil führt. Ist dieser Nachweis erbracht, kann der Steuerpflichtige in einem weiteren Schritt beachtliche außersteuerliche Gründe für diese Gestaltung nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei nach der – gemäß Verkehrsanschauung – üblichen Gestaltung entstanden wäre (Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 27.7.2007).

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Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Zahlungsfrist

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Grunderwerbsteuer beträgt zurzeit 3,5 Prozent vom Kaufpreis bzw. der Gegenleistung.

Der Übergang an dem Grundstückseigentum vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese kann aber erst stattfinden, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und dem Notar die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Die Grunderwerbsteuer wird regelmäßig einen Monat nach der Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf bereits in diesem Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Bis zu dieser "neuen" Fälligkeit entstehen dem Steuerschuldner in diesen Fällen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen. Die Gewährung einer längeren Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat,

  • sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,

  • Umstände, wie Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags führen können.

Hinweis: Eine Zahlungsfristverlängerung ist aber z.B. in folgendem Fall nicht zu gewähren:

Es liegt ein notarieller Kaufvertrag vom 1.2.2007 über eine Eigentumswohnung vor. Die Wohnung wird am 1.11.2007 fertiggestellt. Da der Kaufpreis ebenfalls erst am 1.11.2007 fällig ist, stellt die Bank die Darlehensmittel erst zum Fertigstellungstermin der Wohnung zur Verfügung. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer bereits zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrags fällig, da sich die Auszahlung der Finanzierungsmittel nicht unvorhersehbar verzögert (OFD Hannover, Verfügung vom 2.5.2007, A 4537 – StO 262).

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Kindergeldfestsetzung: Aufhebung aufgrund geänderter Rechtsauffassung

Eine Kindergeldfestsetzung ist regelmäßig aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes – neben weiteren Voraussetzungen – die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze von aktuell 7.680 EUR (= Jahresgrenzbetrag) über- oder unterschreiten.

Ein bereits bestandskräftiger Bescheid (der nicht mit dem Einspruch innerhalb der Monatsfrist angefochten wurde) über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen zu erwartender höherer Einkünfte und Bezüge des Kindes kann aber nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung wieder aufgehoben werden. Lag das Einkommen des Kindes in diesen Fällen nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der späteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags einbezogen hat, kommt eine Aufhebung nach Jahresablauf nicht in Betracht.

Im Urteilsfall hatten die Eltern nachträglich Werbungskosten des Kindes geltend gemacht. Gemeinsam mit dem nunmehr zulässigen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge gemäß der geänderten Rechtsauffassung des BVerfG wurde der Jahresgrenzbetrag unterschritten. Die Aufhebung und Änderung der Kindergeldfestsetzung kommt hier zur Anwendung, weil das nachträgliche Bekanntwerden des Nichtüberschreitens des Jahresgrenzbetrags nicht allein auf der unzutreffenden Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge beruht (BFH-Urteil vom 10.5.2007, Az. III R 103/06).

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Sonderausgaben: Klagen zur Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten

Seit 2006 sind privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Vor folgenden Finanzgerichten (FG) sind jetzt die ersten Klagen gegen diese Neuregelung anhängig:

  • FG Niedersachsen, Az. 10 K 103/07
  • FG Baden-Württemberg, Az. 5 K 186/07

Hinweis: Damit ist es ratsam, auch weiterhin die privat veranlassten Steuerberatungskosten in voller Höhe im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Erkennt ein Finanzamt diesen Teil nicht als Sonderausgaben an, wird empfohlen, Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die o.a. anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen. Einen gesetzlichen Anspruch auf diese "Verfahrensruhe" haben Steuerpflichtige allerdings nicht. Erst wenn ein "Musterverfahren" beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann der Steuerpflichtige das Ruhen des Verfahrens beanspruchen.

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Übungsleiterfreibetrag: Erhöhung ohne sozialversicherungsrechtliche Folge

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind aktuell bis zur Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Diese steuerfreien Aufwandsentschädigungen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung.

Der Entwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sieht eine Erhöhung des Freibetrags auf jährlich 2.100 EUR vor. Die Erhöhung soll rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten. Die rückwirkende Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags hat allerdings keine Konsequenzen für den Bereich der Sozialversicherung, denn:

Die Erhöhung kann für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erst von dem Zeitpunkt an Wirkung entfalten, in dem das Gesetz Rechtskraft erlangt hat (mit dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt). Hieraus folgt, dass trotz nachträglicher Berücksichtigung eines entsprechend höheren Freibetrags die Sozialversicherungspflicht für die Vergangenheit nicht beseitigt werden kann (Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.4.2007 in Berlin).

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Kapitalanleger


Private Equity Fonds: Änderungen durch die Unternehmensteuerreform

Geschlossene Fonds sind grundsätzlich kaum von der Abgeltungsteuer betroffen. Anders sieht es aber für vermögensverwaltende Private Equity Fonds aus, die Zinsen und Dividenden sowie derzeit noch private Veräußerungsgewinne erzielen. Die steuerfreien Gewinne aus dem Verkauf oder Börsengang der jungen Unternehmen haben für bestehende Gesellschaften aufgrund der Übergangsregel für bis Ende 2008 erworbene Werte Bestand. Da die Fonds ihre realisierten Verkaufserlöse ausschütten müssen, kommt es auch nicht zu Reinvestitionen ab 2009.

Anleger bei ab 2009 aufgelegten Fonds müssen auf ihre zu erwartenden Gewinne pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. Zudem unterliegen die Dividenden nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren. Zinseinnahmen aus Darlehen mit den einzelnen Zielgesellschaften unterliegen auch 2009 der individuellen Progression (Einkommensteuersatz, der progressiv mit dem Einkommen steigt bis die Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz erreicht wird), da die Beteiligungsgrenze von 10 Prozent in der Regel überschritten wird. In diesem Fall greift die Abgeltungsteuer nicht. Die mit den Zinsen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind allerdings weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig. Insoweit wird das derzeit übliche Vermögensverwaltungsmodell durch die höhere Steuerbelastung wohl zum Auslaufmodell, sollte es über das geplante Private Equity Gesetz nicht noch Verbesserungen geben.

Hinweis: Das Halbeinkünfteverfahren wurde im Jahr 2001 eingeführt, um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Körperschaftsteuer für deutsche Aktionäre auszugleichen: In den Fällen, in denen der Anteilseigner eine natürliche Person ist, sind Ausschüttungen und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen zur Hälfte steuerbefreit. Andererseits sind aber auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten geltend macht, nur zur Hälfte abzugsfähig.

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Vergebliche Werbungskosten: Verfallendes Optionsrecht

Räumt der Arbeitgeber seiner Belegschaft verbilligte Aktienoptionsrechte als Ertrag ihrer Arbeit ein, kommt es erst bei der späteren Ausübung des Rechts zu einem geldwerten Vorteil und damit zu einem der Lohnsteuer unterliegendem Zufluss. Die gleiche Regel gilt auch, wenn diese Option wertlos verfällt: Die bis dahin entstandenen Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb der Optionsrechte sind im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar. Werbungskosten sind zwar grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Die Regel zur Endbesteuerung von Aktienoptionen erfordert jedoch eine andere Berücksichtigung solcher Aufwendungen.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein leitender Angestellter von dem Angebot seines Arbeitgebers Gebrauch, Optionsscheine zu einem begünstigten Preis zu erwerben. Bei Fälligkeit lag der Kurs der zu beziehenden Aktien jedoch unter dem Ausübungspreis, sodass er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch machte und das Optionsrecht verfallen ließ. Während das Finanzamt die Aufwendungen des Angestellten für den Erwerb der Optionsscheine nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuließ, erkannte der Bundesfinanzhof die Minderung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an.

Hinweis: Der Kaufpreis, den der Arbeitnehmer für die Aktienoptionsrechte aufwenden musste, ist als Werbungskosten abziehbar, weil im Gewinnfall die verbilligte Überlassung der Aktien zu Arbeitslohn geführt hätte (BFH-Urteil vom 3.5.2007, Az. VI R 36/05).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebseinnahme: Entschädigung aus einer Praxis-Ausfallversicherung

Leistungen, die ein Unternehmer aus einer Praxis-Ausfallversicherung erhält, sind steuerpflichtig und erhöhen den Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Das gilt zumindest immer dann, wenn die Prämien für die Praxis-Ausfallversicherung als Betriebsausgabe abgesetzt worden sind.

Hinweis: Eine Praxis-Ausfallversicherung ersetzt die laufenden Betriebsaufwendungen bei Krankheit, Unfall oder Unterbrechung des Praxisbetriebs. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht um eine "Quasi-Krankentagegeldversicherung". Das letzte Wort hat nun aber der Bundesfinanzhof (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.12.2006, Az. 3 K 384/05, Revision vom BFH unter Az. VIII R 6/07).

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Betriebsvermögen: 27 Jahre alter Mercedes fällt selten darunter

Der Anerkennung eines 27 Jahre alten Mercedes 300 SE Cabriolets als gewillkürtes Betriebsvermögen kann entgegenstehen, dass ein betrieblicher Nutzen fehlt. Denn zum Betriebsvermögen gehören nur Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum eines Unternehmens befinden und die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen oder solche, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt oder geeignet sind. Bei einem Liebhaberobjekt kann man aber regelmäßig davon ausgehen, dass es nicht dem Betrieb bzw. dem Unternehmen dient.

Hinweis: Kommt eine Zuordnung des Pkw zum Betriebsvermögen nicht in Betracht, können aber einzelne Fahrten betrieblich veranlasst und die durch sie veranlassten Kosten steuerlich abziehbar sein ( BFH-Beschluss vom 5.2.2007, Az. IV B 73/05).

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Nachträgliche Betriebsausgaben: Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

Im Fall einer Betriebsaufgabe stellen Schuldzinsen für ursprünglich betrieblich begründete Verbindlichkeiten regelmäßig nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben dar, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch die Verwertung der Wirtschaftsgüter hätten abgedeckt werden können. Der Unternehmer kann nicht beliebig entscheiden, ob er im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten tilgt oder nicht. Denn die Schuldentilgung hat Vorrang vor der Befriedigung privater Bedürfnisse. Ein objektives Verwertungshindernis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen kann, muss seinen Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben.

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige im Rahmen der Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit Betriebsvermögen im Wert von ca. 95.000 EUR in das Privatvermögen überführt. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um zwei als Büroräume genutzte Zimmer seines ansonsten zu privaten Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses. Das betriebliche Darlehen valutierte zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mit ca. 65.000 EUR. Der Steuerpflichtige nutzte die Büroräume danach im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit und setzte die Schuldzinsen für das Darlehen als nachträgliche Betriebsausgaben an.

Da der Steuerpflichtige in diesem Fall aus privaten Gründen auf den Verkauf seines Einfamilienhauses verzichtete, liegt kein Verwertungshindernis vor, das zur fortbestehenden betrieblichen Veranlassung der hierauf entfallenden nicht getilgten früheren Betriebsschuld führt. Deshalb kann der Steuerpflichtige die Schuldzinsen nicht in voller Höhe abziehen.

Hinweis: Die auf die Aufwendungen für die Büroräume entfallenden Schuldzinsen können aber im Rahmen der Einkunftsart genutzt werden, für die das kreditfinanzierte Wirtschaftsgut tatsächlich weiter verwendet wird. Dabei kann es zu einem eingeschränkten Ansatz der Schuldzinsen kommen (BFH-Urteil vom 28.3.2007, Az. X R 15/04).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Halbeinkünfteverfahren: Verluste aus dem Jahr 2001 fallen nicht darunter

Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Urteilen mit dem Abzug von Auflösungs-/Liquidationsverlusten wesentlich Beteiligter an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und dem Abzug von Schuldzinsen zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbH-Beteiligung beschäftigt.

Danach unterliegt – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – ein in dem Jahr 2001 realisierter Auslösungsverlust aus einer wesentlichen Beteiligung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Dieses wurde im Jahr 2001 eingeführt, um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Körperschaftsteuer für deutsche Aktionäre auszugleichen: In den Fällen, in denen der Anteilseigner eine natürliche Person ist, sind Ausschüttungen und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen zur Hälfte steuerbefreit. Andererseits sind aber auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten geltend macht, nur zur Hälfte abzugsfähig. Bei offenen Gewinnausschüttungen und Verkaufsgewinnen kommt es frühestens ab 2002 zur hälftigen Steuerfreiheit. Dies gilt entsprechend auch für Verluste. Somit sind im Jahr 2001 entstandene Liquidationsverluste noch in voller Höhe zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind auch in 2001 geleistete Schuldzinsen zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbH-Beteiligung dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot gilt insoweit nicht. Anders wäre dieser Fall zu beurteilen, wenn die GmbH im Jahr 2001 neu gegründet worden wäre. In diesen Fällen käme der halbierte Kostenabzug zur Anwendung (BFH-Urteile vom 27.3.2007, Az. VIII R 10/06, VIII R 25/05 und VIII R 60/05).

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Steuererklärung: Berichtigungspflicht für später bestellten Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss gewährleisten, dass die steuerlichen Pflichten der GmbH, wie z.B. die Abgabe von Steuervoranmeldungen oder die pünktliche Zahlung der Steuern, erfüllt werden. Verletzt er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig und kommt es deswegen beispielsweise zu einem endgültigen Steuerausfall, haftet er gegenüber den Finanzbehörden persönlich für die rückständigen Steuerschulden.

Das gilt auch in den Fällen, in denen vor Amtsantritt eines neuen Geschäftsführers falsche Steuererklärungen abgegeben worden sind, der neu bestellte Geschäftsführer dieses erkennt und die Steuererklärungen trotzdem nicht berichtigt. Denn der neue Geschäftsführer ist nicht deshalb von der Berichtigungspflicht befreit, weil er die unrichtigen Erklärungen nicht selbst abgegeben hat.

Hinweis: Eine Haftung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer noch nicht abgelaufen ist. Als Festsetzungsfrist bezeichnet man die Frist, innerhalb der eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Sie beträgt für Zölle und Verbrauchsteuern ( z.B. Energie-, Tabak-, Branntwein- und Biersteuer) ein Jahr und für die übrigen Steuern vier Jahre (BFH-Beschluss vom 7.3.2007, Az. I B 99/06).

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Vorsorgeaufwendungen: Bei unterschiedlich beteiligten Gesellschaftern

Erteilt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) trotz unterschiedlich hoher Beteiligung eine Pensionszusage in gleicher Höhe, ist beim Minderheits-GGf der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu kürzen. Denn die Pensionszusage beruht nicht vollständig auf eigener Beitragsleistung des Minderheitsgesellschafters.

Das gilt auch, wenn der durch die überquotale Pensionszusage begünstigte Minderheits-GGf eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als der im Hinblick auf die Altersversorgung benachteiligte Mehrheits-GGf. Eine erhöhte Arbeitsleistung schafft keinen Ausgleich, weil diese gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber dem Mehrheits-GGf erbracht wird.

Hinweis: Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherungsbeiträge) können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ihre Abzugsfähigkeit ist jedoch auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ist der Vorwegabzug ein Abzugsbetrag (BFH-Urteil vom 17.1.2007, Az. X R 10/06).

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Beim Pkw-Gemeinschaftsleasing

Beim Pkw-Gemeinschaftsleasing (oder RentSharing) mieten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Arbeitgeber ist Mieter für die Zeit, in der das Fahrzeug unternehmerisch genutzt wird, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug für private Fahrten nutzt. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab.

Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass die Leasing-Gesellschaft mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eigene Mietverträge abschließt und der Arbeitnehmer eine eigene Mietrate zahlt. Entspricht diese Mietrate mindestens dem ertragsteuerlichen Vorteil der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber, gilt:

Das Fahrzeug ist dem Unternehmer zuzurechnen und ihm steht regelmäßig der Vorsteuerabzug aus seinen anteiligen Leasingraten zu, die er für die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs entrichten muss (OFD Chemnitz vom 9.11.2006, S 7100 – 308/1 – St 23).

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Arbeitgeber


Zufluss von Arbeitslohn: Bei Überlassung einer Jahresfahrkarte

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutsche Bahn AG, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.

Der Argumentation des Arbeitnehmers im Urteilsfall, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage seiner tatsächlichen Nutzung laut beigefügter Einzelaufstellung anzusetzen, folgte das Gericht nicht. Es setzte den Tarifwert der Jahresnetzkarte an. Denn die Netzkarte gewährt die umfassende, uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Tickets erforderlich ist. Weitere Auswirkungen der Entscheidung:

  • Wird die Netzkarte Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, darf der Rabattfreibetrag (für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält) von aktuell 1.080 EUR abgezogen werden.

  • Der als Arbeitslohn zu versteuernde Vorteil bemisst sich nach dem Marktwert und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten.

  • Darf eine Jahresnetzkarte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, kommt ein Abzug für nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Dienstreisen in Betracht.

  • Die Finanzverwaltung akzeptiert als Nachweis einer geringeren Privatnutzung keine Aufzeichnungen nach dem Muster eines Fahrtenbuchs (BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 89/04).

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Sachzuwendungen: Zur neuen Pauschalierungsmöglichkeit

Zum Arbeitsentgelt gehören nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,

  • ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,

  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder

  • ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Darunter fallen auch die Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben kann. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist eine neue Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen geschaffen worden. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt und

  • die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung übersteigen den Betrag von 10.000 EUR nicht.

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit hat diese neue Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Für derartige Fälle ist keine Beitragsfreiheit vorgesehen, sodass sie zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören.

Hinweis: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ist der geldwerte Vorteil der Sachzuwendung. Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung oder ein Fahrzeug, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.4.2007 in Berlin).

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Arbeitnehmer


Werbungskosten: Aufwendungen für Werbegeschenke und Bewirtung

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke und Bewirtung können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Arbeitnehmer ein variables und erfolgsabhängiges Gehalt bezieht. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Aufwendungen auch dann beruflich veranlasst sein können, wenn eine derartige Entlohnung nicht vorliegt. Denn der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

Ob Bewirtungsaufwendungen und Werbegeschenke tatsächlich durch den Beruf veranlasst sind, entscheidet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Ausreichend für einen Werbungskostenabzug könnte nach Ansicht der Bundesrichter demnach bereits sein, dass der Steuerpflichtige neben dem Festgehalt zumindest im geringeren Umfang auch jährliche umsatzabhängige Sonderzahlungen erhält. Eine Voraussetzung, die z.B. bei Vertriebsmitarbeitern in der Praxis nahezu immer vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat den Urteilsfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Aufwendungen eines angestellten Pharmaberaters für die Bewirtung von Ärzten und deren Mitarbeitern sind allerdings mangels konkretem beruflichen Bezug nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 24.5.2007, Az. VI R 78/04).

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