Steuerberaterin Margit Schunke

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Ermäßigter Steuersatz: Speisenabgabe am Imbissstand und im Kino

Der Europäische Gerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr in der Regel dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % unterliegt. Die Leistungen eines Partyservice beurteilt er hingegen anders.

Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht – und spielt in der täglichen Praxis eine große Rolle.

 

Beispiel

Ein Kunde isst bei der Restaurantkette McDonald´s seinen Cheeseburger im Restaurant. Kostet der Cheeseburger 1 EUR, müssen rund 16 Cent (1 EUR/1,19 x 0,19) als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Bei dem Umsatz handelt es sich nämlich um eine Restaurationsleistung, die mit 19 % zu besteuern ist.

Nimmt der Kunde seinen Cheeseburger hingegen mit, handelt es sich um eine Speisenlieferung, die mit 7 % zu versteuern ist. McDonald´s muss folglich rund 7 Cent (1 EUR/1,07 x 0,07) Umsatzsteuer abführen.

Die Höhe der Umsatzsteuer – und somit auch des Nettoumsatzes – entscheidet sich demnach per Knopfdruck an der Kasse.

 

Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung

Auf Anfrage des Bundesfinanzhofs musste sich der Europäische Gerichtshof aktuell mit einem umfangreichen Fragenkatalog beschäftigen. Konkret ging es um die Umsatzbesteuerung des Speisenverkaufs an Imbissständen, in Kinofoyers und von Partyservice-Unternehmen.

 

Die Antworten des Europäischen Gerichtshofs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbisswagen oder -ständen oder in Kinofoyers stellt normalerweise eine Lieferung von Gegenständen (Steuersatz von 7 %) dar. Das gilt zumindest dann, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen. Die Bereitstellung einfacher Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, würdigt der Europäische Gerichtshof als eine rein untergeordnete Nebenleistung.
  • Die Leistungen eines Partyservice stuft der Europäische Gerichtshof hingegen als grundsätzlich mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung ein. Ausnahmen: Ein Partyservice liefert lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement (z.B. Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung) oder es handelt sich um Fälle, in denen – bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände – die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

Hinweis: Auch wenn Speisen oder Mahlzeiten durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, kann es sich um eine Lieferung handeln, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

 

Bund der Steuerzahler bezieht Stellung

Der Bund der Steuerzahler bezieht zu den Rechtsfolgen, die sich aus den Urteilen ergeben, wie folgt Stellung:

Unternehmer sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs profitieren. Ist dies der Fall und stellen sie eine Rechnung aus, dürfen sie nur noch 7 % ausweisen. Solange nämlich 19 % in der Rechnung stehen, müssen auch 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Altfälle, bei denen 19 % Umsatzsteuer auf dem Verkaufsbeleg ausgewiesen wurde, noch zu korrigieren, wird in der Praxis schwierig sein, da dies eine Rechnungsberichtigung erfordert. Wurde jedoch erst gar keine Rechnung ausgestellt, kann direkt gegenüber dem Finanzamt auf 7 % berichtigt werden. Dies gilt zumindest solange die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht bestandskräftig ist.

Beachte: Bis die Rechtsprechung von der Finanzverwaltung in die Praxis umgesetzt ist, kann es zwar noch etwas dauern, allerdings muss dies dann rückwirkend erfolgen. Für die Finanzgerichte aber ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sofort bindend, sodass sich betroffene Unternehmer bereits heute darauf berufen können (EuGH-Urteile vom 10.3.2011: Az. C-497/09, Az. C-499/09, Az. C-501/09, Az. C-502/09; Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Mitteilung vom 14.3.2011).

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