Steuerberaterin Margit Schunke

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Rückstellungen: Für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Ein Versicherungsvertreter hat (steuermindernde) Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden. Der Bundesfinanzhof hält eine Rückstellung grundsätzlich für geboten, wenn der Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für die Verpflichtung zur weiteren Nachbetreuung erhält.

Damit eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist, verlangt der Bundesfinanzhof, dass der Versicherungsvertreter konkrete vertragsbezogene Aufzeichnungen führen muss. Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung. Einzubeziehen sind nur bereits abgeschlossene Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Neu- und Bestandskunden zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind nicht rückstellbar.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat die Rückstellung bislang mit der Begründung abgelehnt, dass die Nachbetreuung für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung darstelle. Nach dem Abschluss einer Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrages eingezogen, sodass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten seien (BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. X R 26/10, Az. X R 8/10, Az. X R 9/10, Az. X R 48/08).

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