Die Europäische Kommission will mit einer Klage gegen Deutschland eine steuerliche Gleichbehandlung bestimmter Unternehmen unabhängig davon erreichen, in welchem EU-Land sie ihren Sitz haben.
In dem Vertragsverletzungsverfahren bemängelt die Europäische Kommission, dass bestimmte gebietsfremde Gesellschaften von den Vorteilen der deutschen Körperschaftsteuerregelung für Organschaften ausgeschlossen sind. Nach deutschem Recht kann eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland nicht Teil einer steuerlichen Organschaft sein, auch wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland befindet (sogenannter doppelter Inlandsbezug). Das bedeutet in der Praxis, dass eine solche Gesellschaft, selbst wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre, die steuerlichen Vorteile der Organschaftsregelung nicht in Anspruch nehmen könnte. Einer dieser Vorteile ist der inländische Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der steuerlichen Organschaft in Deutschland.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat den doppelten Inlandsbezug mit einem Schreiben aus 2011 zwar aufgegeben, um die Vertragsverletzung abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann jedoch eine durch eine Rechtsvorschrift verursachte Vertragsverletzung nur durch eine Änderung des betreffenden Gesetzes und nicht allein durch ein Rundschreiben abgestellt werden (Europäische Kommission, Mitteilung vom 22.3.2012; BMF-Schreiben vom 28.3.2011, Az. IV C 2 – S 2770/09/10001).