| Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter „Herrenabende“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können. |
Sachverhalt |
Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Kanzlei ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Kanzlei machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und voll abzugsfähig seien. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen indes nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. |