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Kindergeld: Semestergebühren insgesamt abziehbar

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen studierenden Sohn Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den Jahresgrenzbetrag (für 2011: 8.004 EUR) überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Die Richter lehnten die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die Institution diese getrennt ausweise. Nach der aktuellen Entscheidung stellen die Semestergebühren insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil ein Student diese Gebühren, will er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe entrichten muss. Es liegt auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt.

Hinweis: Ab dem Jahr 2012 werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Einkommensgrenzen gewährt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen die zum Teil komplizierten Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder (BFH-Urteil vom 22.9.2011, Az. III R 38/08).

Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung

Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind nicht von dessen Einkünften oder Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist.

Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenze von volljährigen Kindern zwar gezahlte Sozialversicherungsbeiträge abziehbar. Das gilt nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs aber nicht für die Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur VBL-Pflichtversicherung.

Hinweis: Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen. Somit entfällt die komplette Förderung, wenn der Grenzbetrag auch nur um 1 EUR überschritten wird (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. III R 59/09).