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Elterngeld: Kürzungen ab 2011 im Überblick

Der Bundesrat hat dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 am 26.11.2010 zugestimmt. Aus dem Sparpaket der Bundesregierung resultieren zahlreiche Kürzungen. Die nachfolgenden Einschränkungen beim Elterngeld treten am 1.1.2011 in Kraft:

  • Beträgt das maßgebende Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes mehr als 1.200 EUR, wird die Förderung schrittweise von 67 % auf 65 % (gilt bei einem Einkommen von über 1.240 EUR im Monat) verringert. Der Höchstbetrag von weiterhin 1.800 EUR wird bei einem Monatsverdienst von 2.770 EUR erreicht.
  • Hat die berechtigte Person im letzten Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt, entfällt das Elterngeld. Ist auch eine andere Person berechtigt, ist ein Einkommen beider Personen von mehr als 500.000 EUR schädlich.
  • Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes wird bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag aufgehoben. Bei diesen Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
  • Nicht im Inland versteuerte Einnahmen und im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht mehr berücksichtigt.

Hinweis: Durch die neuen Einkommensgrenzen von 250.000 bzw. 500.000 EUR erwartet der Bundesrat einen höheren Verwaltungsaufwand. Infolgedessen hat er die Bundesregierung aufgefordert, die Probleme in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu lösen (Haushaltsbegleitgesetz 2011: Drs. 680/10 vom 5.11.2010).

Kindergeld: Einkommensgrenze für volljährige Kinder verfassungsgemäß

Die Fallbeil-Regelung, wonach für volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen, ist verfassungsgemäß. Demzufolge entfällt die komplette Förderung, wenn der Grenzbetrag auch nur um 1 EUR überschritten wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Eltern durch diese Regelung nicht in ihren Grundrechten verletzt sind. Der Gesetzgeber darf die Einkommensschwelle als Freigrenze ausgestalten, da dies im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis liegt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ferner würde die Regelung den Vollzug durch die Finanzverwaltung erheblich vereinfachen, da sich bei einer gleitenden Übergangsregelung ein erheblicher Mehraufwand ergebe.

Hinweis: Vom Fallbeilprinzip betroffene Eltern, die ihre Fälle aufgrund des anhängigen Verfahrens bei der Familienkasse oder dem Finanzamt offen gehalten haben, müssen nun mit einer erfolglosen Erledigung ihrer Rechtsbehelfe rechnen. Zuvor ist jedoch anzuraten, die exakte Höhe der Einkünfte und Bezüge noch einmal zu überprüfen. Denn aufgrund einer Reihe von Entscheidungen lassen sich verschiedene Aufwendungen des Kindes nun doch absetzen. Sollte hierdurch unverhofft der Grenzbetrag unterschritten werden, sollte der noch anhängige Einspruch um diese Abzugsposten erweitert werden (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2010, Az. 2 BvR 2122/09).