Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Rechtsprechung des Großen Senats zu sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen auch für den Besuch von Messen, wie der CeBIT in Hannover gilt. Demzufolge können die Aufwendungen in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt werden.
Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für den Besuch der CeBIT als Werbungskosten geltend. Als er seinen Einkommensteuerbescheid in Händen hielt, traute er seinen Augen nicht – denn anders als in den vorangegangenen Jahren waren die Aufwendungen nicht berücksichtigt worden.