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Teilwertabschreibungen: Neue Grundsätze bei Aktien im Anlagevermögen

Eine steuerrechtliche Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung kommt bei im betrieblichen Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien und Investmentfonds, bei denen das Vermögen überwiegend aus Aktien besteht, in Betracht, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es in der Regel nicht an.

Damit präzisiert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nur zulässig ist, wenn der Aktienkurs

  • am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
  • an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 % unter den Einstandspreis gesunken ist und
  • keine Wertaufholung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz erfolgt ist.

Hinweis: Der Börsenkurs zum Bilanzstichtag ist ausnahmsweise dann nicht maßgeblich, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er keinen tatsächlichen Wert widerspiegelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 21.9.2011, Az. I R 89/10 und Az. I R 7/11; BMF-Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 – S 2171 b/0; BMF-Schreiben vom 5.7.2011, Az. IV C 1 – S 1980-1/10/10011: 006).

Fahrzeugleasing: Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich nicht einklagbar

Ergibt sich bei planmäßiger Rückgabe eines Leasingfahrzeugs ein Fahrzeugminderwert, kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer für den Ausgleichsanspruch keine Umsatzsteuer fordern, da kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart.

Das Oberlandesgericht Stuttgart beruft sich dabei u.a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages durch außerordentliche Kündigung hinsichtlich des Minderwertausgleichs von einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang ausgeht. Eine entsprechende Bewertung hält das Oberlandesgericht Stuttgart auch für die Fälle der vertragsgemäßen Beendigung des Leasingverhältnisses für erforderlich.

Für die praktische Abwicklung ist jedoch zu beachten, dass die Finanzverwaltung sowohl bei planmäßigem Vertragsablauf als auch bei vorzeitigem Vertragsabbruch von umsatzsteuerpflichtigen Minderwertausgleichszahlungen ausgeht. Eine Sichtweise, die mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einklang steht.

Hinweis: Obwohl das Finanzgericht Niedersachsen aktuell entschieden hat, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wird es in der Praxis (zumindest vorerst) bei folgender Problematik bleiben: Der Leasinggeber muss nach der Meinung der Finanzverwaltung Umsatzsteuer abführen, die er aber zivilrechtlich vom Vertragspartner kaum erfolgreich einfordern kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 5.10.2010, Az. 6 U 115/10; FG Niedersachsen, Urteil vom 2.12.2010, Az. 5 K 224/09; BMF-Schreiben vom 22.5.2008, Az. IV B 8 – S 7100/07/10007; BFH-Urteil vom 29.7.2009, Az. V B 156/08).