Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Verlängerter Kindergeldbezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Für die Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Damit Wehrdienst- und Zivildienstleistende durch ihren Dienst nicht schlechter gestellt werden als andere Kinder, werden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – angehängt, d.h. der Anspruchszeitraum verlängert sich insoweit. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde.

 

Nach dem Abitur im Juni 2004 leistete der Sohn (S) des Steuerpflichtigen von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete S sein 25. Lebensjahr.

 

Der Steuerpflichtige erhielt – auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes – bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei. Die anschließende Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, der Verlängerungszeitraum sei um die tatsächliche Dauer des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums zu kürzen. Für die restliche Dauer des Zivildienstes (drei Monate) verlängere sich dagegen der Bezug des Kindergelds. Eine Ansicht, die der Bundesfinanzhof jedoch nicht teilte.

 

Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergelds wird um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum – im Streitfall neun Monate – hinausgeschoben. Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 5.9.2013, Az. XI R 12/12).

Kindergeld: Im Dezember gezahltes Entlassungsgeld ist unschädlich

Das Entlassungsgeld eines Zivil- oder Grundwehrdienstleistenden ist kindergeldunschädlich, wenn dessen Dienst am 31. Dezember endet und das Entlassungsgeld noch in diesem Jahr ausgezahlt wird. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Entlassungsgeld in diesen Fällen nicht bei den Einkünften und Bezügen des Kindes im Folgejahr zu berücksichtigen.

Die zeitliche Zuordnung des Entlassungsgeldes zu einem Kalenderjahr richtet sich stets nach dem Zuflussprinzip. Im Gegensatz dazu beantwortet sich die Frage, auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge entfallen, grundsätzlich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung. Da das Entlassungsgeld als Überbrückungsgeld gedacht ist, entfällt es nicht auf die Kürzungsmonate des Zivildienstes, sondern auf die Zeit danach.

Beispiel: Das Kind beendet am 30. Juni den Zivildienst. Wird das Entlassungsgeld im Juni ausgezahlt, ist es bei den Einkünften und Bezügen von Juli bis Dezember zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, dass die Eltern für die Zeit von Juli bis Dezember kein Kindergeld mehr erhalten, weil die kindergeldschädliche Grenze überschritten wird.

Hintergrund: Eltern haben für ein volljähriges Kind u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag von 8.004 EUR im Jahr nicht übersteigen. Während des Grundwehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Diese Zeit geht aber nicht verloren, da sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Dienstes verlängert (BFH-Urteil vom 15.7.2010, Az. III R 22/09).

Für Eltern: Kindergeldbezug verlängert sich um die Dauer des Zivildienstes

Ein Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird beim Kindergeld über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der kompletten Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten begann und daher im ersten Monat des Zivildienstes noch Kindergeld bezogen wurde.

Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung und führt aus, dass der Gesetzeswortlaut nicht zulasten der Eltern eingeschränkt werden darf. Dem Gesetz lässt sich nämlich weder eine Beschränkung dieser Verlängerung noch ein Verbot der Doppelberücksichtigung entnehmen.

Hinweis: Bereits in 2008 entschied der Bundesfinanzhof, dass die gesamte Wehrdienstzeit auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Dienst wegen des davor liegenden Wochenendes erst am Dritten des Monats angetreten und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. III R 4/10; BFH-Urteil vom 27.8.2008, Az. III R 88/07, BFH/NV 09, 132).