Steuerberaterin Margit Schunke

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Vorsteuervergütung 2009: Antrag ist bis zum 30.9.2010 zu stellen

Die Mitgliedstaaten der EU erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Frist für den Erstattungsantrag der in 2009 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer endet zum 30.9.2010. Dies erfolgt – anders als in den Vorjahren – nicht über die jeweils zuständige ausländische Finanzbehörde, sondern erstmals über ein neues Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Insbesondere bei Geschäftsreisen im Ausland werden Unternehmer oftmals mit ausländischer Umsatzsteuer belastet (z.B. durch die in der Tankrechnung enthaltene Umsatzsteuer). Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Bei Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU sind ab 2010 zahlreiche Neuerungen zu beachten.

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft die Anträge, insbesondere die Unternehmereigenschaft des Antragstellers. Nicht zu beanstandende Anträge werden über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weitergeleitet. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.

Nach Artikel 10 der Richtlinie zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer ist eine eingescannte Rechnungskopie nur nötig, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens 1.000 EUR – bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR – beträgt. Viele Staaten haben dies eins zu eins umgesetzt. Im Einzelfall lohnt sich jedoch ein Blick in die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten des BZSt heruntergeladen werden kann.

Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Jahres wurden von bisher 25 EUR auf 50 EUR angehoben. Stellt der Unternehmer im Laufe eines Jahres einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, gilt ein Mindestbetrag von 400 EUR.

Hinweis: Die Regeln für Anträge zwischen Drittländern bleiben unverändert. Das gilt auch für die Antragsfrist von sechs Monaten sowie für die Übermittlung der Rechnungen im Original (BMF-Schreiben vom 3.12.2009, Az. IV B 9 – S 7359/09/10001; Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008; Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten, unter www.bzst.bund.de).

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