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Verzugszinsen Juni 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Steuertermine im Monat Juni 2012

Im Monat Juni 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.6.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.6.2012.
  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 11.6.2012.
  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 11.6.2012.
  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 11.6.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Kostenlose Broschüre zur Künstlersozialversicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre zur Künstlersozialversicherung herausgegeben. Die Broschüre, die hier kostenlos heruntergeladen werden kann, beantwortet als ein Ratgeber für Versicherte, Verwerter und Interessierte wichtige Fragen und fasst die jüngsten Neuregelungen zusammen.

Zum Hintergrund

Über die Künstlersozialversicherung erhalten über 170.000 selbstständige Künstler und Publizisten einen vollwertigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherungsbeiträge werden zur Hälfte von den Versicherten selbst und zur anderen Hälfte von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen über die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss getragen.

Elterngeld: Einmalige Einnahmen und Tantiemen bleiben außen vor

Das 13. Monatsgehalt und Tantiemen sind nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.

Nach Ansicht der Richter prägen einmalige Einnahmen (z.B. 13. und 14. Monatsgehälter, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Erfolgsbeteiligungen) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit, wie die monatlichen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit. Infolgedessen sei es zulässig, dass sie bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011, Az. L 11 EG 1929/10).

Diesel-Pkw: Nachrüsten mit Partikelfiltern wird in 2012 gefördert

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist darauf hin, dass es für die Nachrüstung mit Rußpartikelfiltern in Diesel-Pkw im Jahr 2012 (wieder) einen staatlichen Zuschuss von 330 EUR gibt.

Förderfähig ist die Nachrüstung in Pkw, die erstmalig vor dem 1.1.2007 zugelassen wurden, sowie in leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen mit Erstzulassung vor dem 17.12.2009. Der Partikelfilter muss im Jahr 2012 eingebaut werden. Zuvor durchgeführte Nachrüstungen sind nicht förderfähig.

Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Antragsunterlagen erteilt. Die verfügbaren Mittel reichen für rund 90.000 Nachrüstungen; rund 36.300 Anträge wurden bereits gestellt (Stand 27.3.2012).

Hinweis: Anträge können seit Februar elektronisch gestellt werden. Alle wichtigen Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de, Rubriken „Weitere Aufgaben” und „Partikelminderungssysteme” (BAFA, Meldung vom 24.1.2012 „Förderung von Rußpartikelfiltern – Antragstellung ab 1. Februar beim BAFA möglich“).

Betreuer in Kinderheimen: Kostenlose Mahlzeit ist kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten an Betreuer eines Kinderheims kein Arbeitslohn ist, wenn der Vorteil im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gewährt wird.

Im entschiedenen Fall hatte sich das Finanzamt auf den Standpunkt gestellt, dass das den Betreuern während der gemeinsamen Mahlzeiten mit den betreuten Kindern unentgeltlich gewährte Essen einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstelle. Dem folgte das Finanzgericht Schleswig-Holstein nicht, da es sich nicht um eine Entlohnung, sondern lediglich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung handelte.

Folgende Punkte sprachen für ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse:

  • Es bestand eine arbeitsvertragliche Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten.
  • Die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten mit den Kindern war Teil eines pädagogischen Konzepts.
  • Die Betreuer sollten die Kinder während der Essenseinnahme überwachen und ihnen durch ihre Vorbildfunktion Tischsitten nahebringen.

Hinweis: Ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eines Kindergartens in der Gruppenbetreuung eingesetzt ist und das Essen gemeinsam mit den Kindern einnimmt, so das Finanzgericht Niedersachsen in einem Urteil aus dem Jahr 2009 (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.1.2012, Az. 5 K 64/11; FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2009, Az. 11 K 384/07).

Entfernungspauschale: Nur für eine Fahrt pro Tag

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Hessen ist für die zweite Fahrt kein weiterer Werbungskostenabzug möglich.

Geklagt hatte ein Musiker, der in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Hessen entschied.

Das Finanzgericht erkannte zwar insoweit eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, die trotz geringerer tatsächlicher Aufwendungen ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Darüber hinaus stellte es auch eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips fest, da zweimal am Tag anfallende Fahrtaufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden. Darin liegt – so das Finanzgericht – jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handeln würde. Zudem bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums (FG Hessen, Urteil vom 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09, NZB BFH Az. VI B 43/12).

Steuerliche Behandlung von Schulprojekten

Bei Schulprojekten, wie „Der Soziale Tag“, arbeiten Schüler einen Tag in Unternehmen oder Privathaushalten. Aus Vereinfachungsgründen können die gespendeten Gehälter beim Arbeitslohn außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sind von den Arbeitgebern an die jeweilige Einrichtung zu überweisen. Darauf haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder verständigt.

Hinweis: Da die Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, müssen die Vereine sicherstellen, dass keine Spendenbestätigungen ausgestellt werden (OFD Magdeburg vom 12.1.2012, Az. S 2332 – 81 – St 225).

Minijob: Broschüre zum kostenlosen Download

Die Minijob-Zentrale informiert in einer ausführlichen Broschüre über die gesetzlichen Regelungen rund um das Thema Minijobs im gewerblichen Bereich.

Hinweis: Die Broschüre kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

Steuerfreie Überlassung von Smartphones, Tablets und Software

Bislang war die kostenlose oder verbilligte Privatnutzung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC des Arbeitgebers installiert war. Durch das „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“, dem der Bundesrat am 30.3.2012 zugestimmt hat, ist nunmehr unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer die Software auf einem betrieblichen oder einem privaten PC einsetzt.

Durch die neu gefasste Vorschrift sind zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme (z.B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele sind somit regelmäßig nicht steuerfrei.

Praxisrelevant ist die Neuregelung insbesondere im Rahmen sogenannter Home Use Programme, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Volumenlizenzvereinbarung abschließt, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten PC ermöglicht.

Anpassung an die technische Entwicklung

Auch die steuerfreie Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte nebst Zubehör wurde infolge der technischen Entwicklung angepasst. So wurde der Begriff „Personalcomputer“ durch „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt. Dadurch ist nunmehr klargestellt, dass auch die Überlassung von Smartphones und Tablets steuerfrei ist.

Wichtig: Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen ab dem Jahr 2000, dem Jahr der Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift.

Weiterführende Hinweise

Liegt eine Überlassung durch den Arbeitgeber vor, sind auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Aufwendungen steuerfrei. Auf das Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung kommt es nicht an.

Sofern der Arbeitgeber einen PC unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden (Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften, BR-Drs. 114/12 (B) vom 30.3.2012).