Zum 1.1.2012 wurde die Familienpflegezeit eingeführt. Dadurch haben Beschäftigte, die ihre Angehörigen pflegen, die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu senken. Die lohnsteuerliche Behandlung der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben aufgegriffen.
Im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes erhalten Beschäftigte während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt. Wer seine Arbeitszeit also zum Beispiel von einer Vollzeit- auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Nach der Pflegephase erhalten die Arbeitnehmer bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt bis der Gehaltsvorschuss „abgearbeitet“ ist.
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums fließt dem Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit Arbeitslohn in Höhe der Summe aus dem verringerten (regulären) Arbeitsentgelt und der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers zu. Dies gilt auch für den Fall, dass die als Entgeltaufstockung ausgezahlten Beträge aus einem Wertguthaben entnommen werden und dadurch ein „negatives“ Wertguthaben aufgebaut wird.
Wird in der Nachpflegephase – bei dann wieder voller Arbeitszeit – weiterhin nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um mit dem anderen Teil das negative Wertguthaben auszugleichen, liegt ein steuerpflichtiger Zufluss nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts vor. Der Ausgleich selbst löst keine Besteuerung aus.
Hinweis: Darüber hinaus nimmt die Finanzverwaltung in dem Schreiben u.a. Stellung zur Behandlung von zinslosen Darlehen an den Arbeitgeber und zu Beitragszahlungen zur Familienpflegezeitversicherung (BMF-Schreiben vom 23.5.2012, Az. IV C 5 – S 1901/11/10005; Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6.12.2011, BGBl I 11, 2564; Die Bundesregierung, Mitteilung vom 25.11.2011).
Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 verabschiedet. Das Gesetz umfasst 49 Änderungen in unterschiedlichen Steuerbereichen und soll im Wesentlichen am 1.1.2013 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend vorgestellt.
Hinweis: Der Entwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch diverse Änderungen zu erwarten sind.
Aufbewahrungspflichten
Die 10-jährigen Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz sollen zunächst ab 2013 auf acht und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Dies gilt beispielsweise für Jahresabschlüsse.
Handelsrechtlich sollen die Aufbewahrungsfristen allerdings nur für Buchungsbelege entsprechend auf acht bzw. sieben Jahre verkürzt werden.
Wichtig: Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist – wie bisher – nicht abläuft, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Arbeitnehmer sollen zukünftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre gilt. Damit bräuchte der Antrag beim Finanzamt nicht mehr jährlich gestellt zu werden.
Hinweis: Die zweijährige Geltungsdauer soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 anzuwenden sein.
Freiwilliger Wehrdienst/Bundesfreiwilligendienst
Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst sind nach der aktuellen Gesetzeslage voll steuerpflichtig. Sie werden aber infolge einer Billigkeitsregelung als steuerfrei behandelt, um sie gegenüber den Bezügen für den freiwilligen Wehrdienst nicht zu benachteiligen.
Nach der beabsichtigten Neuregelung sollen die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden zukünftig nur noch den Wehrsold sowie das Dienstgeld steuerfrei erhalten. Beim Bundesfreiwilligendienst bleibt das Taschengeld steuerfrei.
Weitere Bezüge, beispielsweise die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, sollen steuerpflichtig sein.
Die Steuerpflicht soll beim freiwilligen Wehrdienst für Dienstverhältnisse gelten, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz soll ab dem Kalenderjahr 2013 steuerfrei gestellt werden.
Hinweis: Aufgrund des jährlichen Grundfreibetrags von 8.004 EUR wird die partielle Steuerpflicht für viele Steuerpflichtigen letztlich keine Auswirkungen haben.
Privatnutzung von betrieblichen Elektroautos
Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Diesen Nachteil will die Regierung ausgleichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird.
Aus Vereinfachungsgründen sollen diese Kosten pauschal angesetzt werden. Dabei soll für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Bruttolistenpreis in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert werden. Dieser Betrag wird für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge jährlich um 50 EUR pro kWh der Batteriekapazität reduziert.
Um eine Überkompensation des Nachteilsausgleichs zu verhindern, soll der pauschale Abzug auf eine Batteriekapazität von 20 kWh beschränkt werden. Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge ergibt sich danach eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises in Höhe von 10.000 EUR. Der Höchstbetrag reduziert sich in den Folgejahren jährlich um 500 EUR. Die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität wird dabei nicht fortgeführt.
Hinweis: Die Regelung soll zeitlich beschränkt werden auf den Erwerb von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die bis Ende 2022 angeschafft werden (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 vom 23.5.2012).
Bei Schulprojekten, wie „Der Soziale Tag“, arbeiten Schüler einen Tag in Unternehmen oder Privathaushalten. Aus Vereinfachungsgründen können die gespendeten Gehälter beim Arbeitslohn außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sind von den Arbeitgebern an die jeweilige Einrichtung zu überweisen. Darauf haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder verständigt.
Hinweis: Da die Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, müssen die Vereine sicherstellen, dass keine Spendenbestätigungen ausgestellt werden (OFD Magdeburg vom 12.1.2012, Az. S 2332 – 81 – St 225).