Steuerberaterin Margit Schunke

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Bauzeitzinsen können Herstellungskosten sein

Sind Bauzeitzinsen (also die während der Bauphase anfallenden Zinsen einer Immobilienfinanzierung) nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, können sie in die abschreibungsfähigen Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das Gebäude vermietet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

 

Ein Steuerpflichtiger errichtete ein Haus, das er zunächst verkaufen wollte, es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab der Fertigstellung vermietete. Da die Bauzeitzinsen infolge der fehlenden Vermietungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, erhöhte er die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen um die Bauzeitzinsen – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Hinweis: Ob es das bei den Vermietungseinkünften maßgebende Zu- und Abflussprinzip verhindert, Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten einzubeziehen, wenn sie bereits bei ihrer Leistung als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar sind, brauchte der Bundesfinanzhof vorliegend nicht zu entscheiden (BFH-Urteil vom 23.5.2012, Az. IX R 2/12).

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