Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer und keine Selbstständigen

Beschäftigt ein Meinungsforschungsinstitut Telefoninterviewer gegen Honorar, haftet es für die nicht abgeführte Lohnsteuer. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln sind die Interviewer nämlich steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständige anzusehen. In der Vergangenheit hatten Arbeits- und Sozialgerichte solche Tätigkeiten oftmals als selbstständig angesehen. Das Finanzgericht beurteilt die Interviewtätigkeit aber jedenfalls dann als nichtselbstständige Tätigkeit, wenn den Interviewern ein Telefonarbeitsplatz im Institut zur Verfügung steht und sich ihr Honorar nach der Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Interviews berechnet.

 

Das Finanzgericht verneinte hingegen die Arbeitnehmereigenschaft von ebenfalls beschäftigten Codierern, die Antworten nach einem vorgeschriebenen Kennzahlenplan verschlüsseln. Diese Personen konnten nach Ansicht des Finanzgerichts Köln im Urteilsfall frei bestimmen, wann und wie sie ihre Tätigkeit ausübten.

 

Hinweis: Dabei berücksichtigten die Finanzrichter insbesondere, dass die Codierer in Heimarbeit tätig waren.

 

Merkmale für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt sich der Arbeitnehmerbegriff nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, ist daher anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

 

Hierzu hat der Bundesfinanzhof Kriterien beispielhaft aufgeführt, die für die Abgrenzung Bedeutung haben können. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

 

Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen dabei insbesondere folgende Merkmale:

 

  • persönliche Abhängigkeit,
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • feste Arbeitszeiten,
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,
  • Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
  • feste Bezüge, Anspruch auf Urlaub, sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung,
  • kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz,
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern und damit Eingliederung in den Betrieb,
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs sowie
  • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit den Regelfall darstellt (FG Köln, Urteil vom 14.3.2012, Az. 2 K 476/06; BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. VI R 11/07).

Kommentare sind geschlossen.