Steuerberaterin Margit Schunke

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Ermäßigter Steuersatz für Autorenlesung

Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn die Lesung mit einer Theatervorführung vergleichbar ist. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

 

Im Urteilsfall erzielte eine Autorin für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch Honorare, die das Finanzamt mit dem Umsatzsteuerregelsatz von 19 % besteuerte, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien. Dem folgte das Finanzgericht Köln jedoch nicht und gewährte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

 

Begründung: Die Autorin lese nicht nur, sondern transportiere mithilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.

 

Hinweis 1: Die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler unterliegen nach der gesetzlichen Regelung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

 

Hinweis 2: Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da es der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beimisst (FG Köln, Urteil vom 30.8.2012, Az. 12 K 1967/11, Rev. zugelassen).

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