Steuerberaterin Margit Schunke

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Freihafen Hamburg wurde zum 1.1.2013 aufgehoben

Durch das Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg vom 24.1.2011 wurde der Freihafen Hamburg mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgelöst. Mit der Auflösung hat das Gebiet den Status einer Freizone des Kontrolltyps I verloren. Der bisherige Freihafen Hamburg wurde zu einem sogenannten Seezollhafen und ist nunmehr wie das übrige Zollgebiet der EU zu behandeln. Daraus resultieren u.a. auch umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Lieferungen aus dem übrigen Bundesgebiet in den bisherigen Freihafen sind ab 2013 nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu betrachten. Der Gegenstand gelangt bei der Beförderung in den Hafen nämlich nicht mehr ins Drittland oder in eine Freizone des Kontrolltyps I. Da der bisherige Freihafen nunmehr zum umsatzsteuerlichen Inland gehört, ist die Steuerbefreiung für diese Lieferungen nicht mehr anwendbar (IHK Köln „Nachweispflichten bei Lieferungen in deutsche Freihäfen“, Stand: Dezember 2012; Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg, BGBl I 2011, S. 50).

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