Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

Werklieferung oder Werkleistung? Die Finanzverwaltung nimmt Stellung

Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung bei Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen aktuell Stellung bezogen.

Zum Hintergrund

Die Abgrenzung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung ist insbesondere für die Frage des Leistungsorts entscheidend. Ebenso hat die Differenzierung Bedeutung für eine etwaige Steuerbefreiung. Bewegte Werklieferungen können steuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sein. Bei in Deutschland steuerbaren Werkleistungen kommt eine Steuerbefreiung hingegen nur unter den Voraussetzungen einer Lohnveredlung an einem Gegenstand der Ausfuhr in Betracht.

Zweistufige Prüfung

Mit seinem aktuellen Schreiben führt das Bundesfinanzministerium eine zweiteilige Prüfungsreihenfolge ein:

  • Schritt 1: Zunächst ist die Abgrenzung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers vorzunehmen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen. Das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe ist allein kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium.
  • Schritt 2: Sofern nach den vorgenannten Kriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt.

Hinweis: Diese Grundsätze sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Die bisherige Vereinfachungsregelung, wonach ausschließlich auf den Entgeltanteil des Materialwerts abgestellt werden durfte, wird aufgehoben (BMF-Schreiben vom 12.12.2012, Az. IV D 2 – S 7112/11/10001).

Kommentare sind geschlossen.