| Verluste aus Aktiengeschäften erkennt das Finanzamt regelmäßig nur an, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist da aber anderer Auffassung. Danach führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. |
Sachverhalt |
Ein Anleger hatte Aktien erworben und in seinem Privatvermögen gehalten. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens teilte die das Aktiendepot führende Bank dem Anleger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft hat und die Anteile ersatzlos ausgebucht worden sind. In seiner Steuererklärung machte der Anleger den Verlust in Höhe der Anschaffungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust aber nicht an, da es sich nicht um einen Verkauf gehandelt habe und außerdem keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden sei. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt. |