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Koalitionsvertrag: Das sind die steuerlichen Pläne!

| Im April 2025 haben CDU, CSU und SPD ihren Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ vorgestellt. Blickt man auf die steuerlichen Aspekte, dann sind einige Vorhaben bereits präzise formuliert (z. B. die dauerhafte Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Kilometer oder die dauerhafte Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % ebenfalls zum 1.1.2026). Vielfach handelt es sich aber leider „nur“ um Absichtserklärungen. Die genaue Ausgestaltung bleibt der Gesetzgebung vorbehalten. |

Beachten Sie | Bei allen nachfolgend auszugsweise vorgestellten Steuerplänen gilt: Die Maßnahmen stehen unter Finanzierungsvorbehalt.

Unternehmensteuer und Investitionen

Für Ausrüstungsinvestitionen plant die neue Bundesregierung einen sogenannten Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027.

Die Körperschaftsteuer von 15 % soll stufenweise gesenkt werden und zwar in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt, beginnend mit dem 1.1.2028.

Das Optionsmodell nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sollen (erneut) „wesentlich verbessert“ werden. Erst kürzlich erfolgten hier durch das Wachstumschancengesetz Verbesserungen. So wurde bei § 34a EStG z. B. das Thesaurierungsvolumen erhöht. Was dieses Mal angestrebt wird, lässt der Koalitionsvertrag leider vollkommen offen.

Zum Hintergrund: Für bilanzierende Einzel- und Personenunternehmen sieht § 34a EStG eine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne vor, die (langfristig) im Unternehmen verbleiben sollen. Auf Antrag können Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Wird der Gewinn in späteren Jahren jedoch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.

Beachten Sie | Durch § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts im ertragsteuerlichen Bereich (auf Antrag) wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden.

Zudem heißt es im Koalitionsvertrag: „Wir prüfen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.“

Einkommensteuer

Noch unpräziser sind die Ausführungen zur Einkommensteuer: „Wir werden die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zur Mitte der Legislatur senken.“ Und weiter:

  • Die Schere zwischen der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und dem Kindergeld soll schrittweise verringert werden.
  • Die finanzielle Situation von Alleinerziehenden soll durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags verbessert werden.

Beachten Sie | Der Solidaritätszuschlag soll unverändert bleiben.

Konkret wird es bei der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ab 2026 soll eine dauerhafte Erhöhung auf 0,38 EUR ab dem ersten Kilometer erfolgen.

Gemeinnützigkeit und Ehrenamt

Die Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine soll erhöht werden und zwar um 5.000 EUR auf 50.000 EUR. Ferner soll der Katalog der gemeinnützigen Zwecke modernisiert und das Gemeinnützigkeitsrecht insgesamt vereinfacht werden.

MERKE | Die Übungsleiterpauschale soll von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR angehoben werden.

Anreize für Mehrarbeit und längeres Arbeiten

Wer freiwillig mehr arbeiten will, soll mehr Netto vom Brutto haben. Dazu sollen Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen.

Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten.

Beachten Sie | Allerdings will die neue Bundesregierung Fehlanreize und Mitnahmeeffekte vermeiden. Deshalb soll vor allem Folgendes geprüft werden:

  • die Nichtanwendbarkeit der Regelung bei Renteneintritten unterhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente,
  • die Beschränkung der Regelung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und
  • die Anwendung des Progressionsvorbehalts.

MERKE | Zudem sollen Anreize für eine Ausweitung der Arbeitszeit erfolgen. Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll dies steuerlich begünstigt werden.

Gewerbe-, Umsatz- und Stromsteuer

CDU, CSU und SPD wollen alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um Scheinsitzverlegungen in Gewerbesteuer-Oasen wirksam zu begegnen. Zudem soll der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 % erhöht werden.

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll zum 1.1.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.

Beachten Sie | Für schnelle Entlastungen um mindestens fünf Cent pro kWh sollen in einem ersten Schritt die Stromsteuer so schnell wie möglich auf das europäische Mindestmaß gesenkt und die Übertragungsnetzentgelte reduziert werden.

Abbau von Steuerbürokratie

Die neue Bundesregierung will sich für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen und Pauschalierungen einsetzen. Dabei soll insbesondere eine Arbeitstagepauschale geprüft werden, in der Werbungskosten für Arbeitnehmer zusammengefasst werden können.

Zudem soll die Besteuerung der Rentner vereinfacht werden bzw. sollen sie von Erklärungspflichten so weit wie möglich entlastet werden.

Quelle | „Verantwortung für Deutschland“: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD; 21. Legislaturperiode

Gesetzgebung: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts zugestimmt. Neben den Änderungen bei den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit steht dabei insbesondere die Anhebung von zwei Pauschalen im Fokus: Rückwirkend zum 1.1.2013 wird die Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 2.400 EUR jährlich angehoben. Ebenfalls rückwirkend wird die Ehrenamtspauschale von jährlich 500 EUR auf 720 EUR erhöht.

Für den Bereich der Sozialversicherung gelten die neuen Beträge spätestens ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zu der Frage, wie die rückwirkende Erhöhung der Steuerfreibeträge sozialversicherungsrechtlich umzusetzen ist, werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach Informationen der Minijob-Zentrale noch positionieren.

Übungsleiterpauschale

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich nicht nur um einen Freibetrag für Übungsleiter (Trainer) in Sportvereinen. Der Freibetrag kann nämlich auch bei folgenden Tätigkeiten genutzt werden:

  • Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.

Insbesondere die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Steuerpflichtige von der Übungsleiterpauschale profitieren können:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Industrie- und Handelskammern), eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, d.h. die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Gestaltungsvariante: Die Übungsleiterpauschale kann mit einem Minijob kombiniert werden, d.h. in geeigneten Fällen handelt es sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 650 EUR (450 EUR + 200 EUR Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung.

Ehrenamtspauschale

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt, sodass beispielsweise auch die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals oder des Platzwarts begünstigt sind.

Beachten Sie: Auch bei der Ehrenamtspauschale wird eine nebenberufliche Tätigkeit verlangt.

Der Steuerpflichtige kann die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch nehmen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder gewährt werden könnte (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, BR-Drs. 73/13 (B) vom 1.3.2013; BMF vom 17.7.2008 „Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick“; BMF-Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010; Minijob-Zentrale vom 5.3.2013 „Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale passiert Bundesrat“).

Ehrenamtspauschale: Schonfrist zur Satzungsänderung läuft Ende 2010 aus

Am 31.12.2010 läuft die vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.10.2009 gewährte Schonfrist zur Satzungsanpassung aus. Vereine, die Vorständen Vergütungen gewähren und deren Satzungen solche Vergütungen nicht ausdrücklich erlauben, droht dann der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Hintergrund: Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 EUR hat viele Vereine veranlasst, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wird eine Vergütung aber ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Finanzverwaltung hatte in 2009 aber eine Schonfrist zur Satzungsanpassung erlassen, die zum Jahresende endgültig ausläuft (BMF-Schreiben vom 14.10.2009, Az. IV C 4-S 2121/07/0010).