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Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,15 Prozent

Die zur Finanzierung des Insolvenzgelds von den Arbeitgebern allein aufzubringende und abzuführende Insolvenzgeldumlage ist ab dem 1.1.2013 auf 0,15 % gesetzlich festgesetzt worden. Im vergangenen Jahr lag der Umlagesatz noch bei 0,04 %.

Durch die gesetzliche Festlegung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 % soll der Umlagesatz „verstetigt“ werden. Diese Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird allerdings durch die Möglichkeit der Anpassung mittels einer Rechtsverordnung flankiert (Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 5.12.2012, BGBl I 2012, 2447).

Insolvenzgeld wird beim Elterngeld nicht berücksichtigt

Insolvenzgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit und ist daher nicht elterngeldsteigernd zu berücksichtigen. Zu diesem Schluss gelangt das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen.

Hinweis: Das Insolvenzgeld fällt schon deshalb nicht unter den Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, weil es steuerfrei gewährt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.6.2011, Az. L 13 EG 7/11).