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Lebenspartner müssen bei der Grunderwerbsteuer gleichgestellt werden

Das Grunderwerbsteuerrecht vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.

 

Zum Hintergrund

 

Mit dem am 14.12.2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen den Ehegatten gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997, das für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht.

 

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte dafür sorgen, dass die Debatte um die Gleichstellung eingetragener Lebenspartner beim Ehegattensplitting, zu dem bereits Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, weiter an Fahrt gewinnt (BVerfG, Beschluss vom 18.7.2012, Az. 1 BvL 16/11, Verfahren anhängig: u.a. Az. 2 BvR 909/06).

Vorsteuerabzug: Keine abweichende Zuordnung für den Gebäudeanbau

Bei einem teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzten Gebäude können Unternehmer das Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen und die Vorsteuer voll abziehen (sogenanntes Seeling-Modell). Dieses Wahlrecht besteht aber nicht für einen Anbau, sofern das bisherige Gebäude zuvor nur anteilig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine Entscheidung des Unternehmers bei dessen Anschaffung, Herstellung oder Einlage. Dabei ist eine nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffene Zuordnung ebenso wenig zulässig wie eine nachträgliche Änderung des einmal gewählten Aufteilungsmaßstabes für die Vorsteuer.

Wurden also nur die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist diese Entscheidung für das Wirtschaftsgut bindend. Für einen anschließend errichteten Anbau, der mit dem Gebäude bautechnisch verbunden ist, kann somit keine abweichende Zuordnung erfolgen. Dementsprechend können Vorsteuern auch nur für die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile geltend gemacht werden.

Anders sieht es hingegen aus, wenn es sich bei dem Anbau nicht um einen Bestandteil des bisher schon vorhandenen Altbaus, sondern um einen selbstständigen Gegenstand handeln würde. In diesem Fall hängt die Zuordnung nicht von der vorher ausgeübten Wahl ab und der Anbau kann dem Unternehmen vollständig zugeordnet werden.

Geplante Gesetzesänderung

Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 soll der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt werden. Der volle Vorsteuerabzug und die unentgeltliche Wertabgabe für die Privatnutzung scheiden folglich aus.

Geplant ist ein Bestandsschutz, wonach die derzeitige Regelung noch für Objekte gelten soll, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Bei baugenehmigungsfreien, aber meldepflichtigen Objekten ist der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen maßgebend.

Um von dem Zins- und Liquiditätsvorteil des Seeling-Modells profitieren zu können, sollten Investitionen daher nach Möglichkeit vorgezogen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.5.2010, Az. 16 K 11384/08).

Jahressteuergesetz 2010: Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

Hintergrund: Baut ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für private als auch für unternehmerische Zwecke, kann er derzeit noch das komplette Gebäude seinem Unternehmen zuordnen. Voraussetzung ist aber, dass er mindestens 10 % des Gebäudes unternehmerisch nutzt.

Dann darf er die gesamte Vorsteuer aus sämtlichen Baukosten geltend machen. Im Gegenzug muss der Bauherr für die spätere private Verwendung (= „unentgeltliche Wertabgabe“) – zehn Jahre lang – Umsatzsteuer entrichten. Im Ergebnis erzielt der Unternehmer so einen Liquiditätsvorteil: Ihm kommt ein über zehn Jahre laufender zinsloser „Kredit“ bzgl. der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer auf den privaten Gebäudeanteil zugute.

Beispiel: Ein Handwerker baute in 2009 für sich und seine Ehefrau ein Haus mit 150 m² Grundfläche für 750.000 € netto. Da der Handwerker die Hälfte der Fläche für seine Schreinerei nutzen wollte, ordnet er die Immobilie in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zu. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte er nach Erhalt der jeweiligen Bau-Rechnungen die ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuern geltend (gesamt 142.500 €). Das Finanzamt erstattet ihm diese Beträge. Ab 2010 muss der Schreiner für die private Nutzung des Hauses (zehn Jahre lang) jährlich 7.125 € (= 375.000 € x 0,1 x 19 %) an das Finanzamt zahlen.

Jahressteuergesetz 2010: Nach den Plänen der Bundesregierung soll es weiterhin möglich sein, das gesamte Gebäude dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Allerdings sieht der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 vor, dass der Vorsteuerabzug auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt wird. Hintergrund dieser gesetzlichen Änderung ist die Umsetzung eine EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die bis zum 1. 1. 2011 erfolgen muss.

Der deutsche Gesetzgeber darf eine Übergangsregelung für „Häuslebauer“ schaffen, deren Bauvorhaben sich über den Jahreswechsel 2010 hinauszieht. Von dieser Möglichkeit will die Bundesregierung Gebrauch machen. So soll es für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden beim vollen Vorsteuerabzug bleiben, sofern das gemischt genutzte Gebäude aufgrund eines vor dem 1. 1. 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden ist oder mit deren Herstellung vor dem 1. 1. 2011 begonnen worden ist.

Hinweise: Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.