Wer mit dem Gedanken spielt, eine Lebensversicherung abzuschließen, sollte mit seiner Entscheidung nicht mehr allzu lange warten. Denn bei einem Vertragsabschluss ab 2012 müssen zwei Nachteile in Kauf genommen werden:
- Für Neuverträge, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, beträgt der Garantiezins nur noch 1,75 %. Erfolgt der Abschluss noch in 2011, werden immerhin 2,25 % garantiert.
- Ein weiterer Aspekt, der für einen Vertragsabschluss in 2011 spricht, hängt mit der Besteuerung in der Auszahlungsphase zusammen. Bei Verträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Wird der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen, erhöht sich die Altersgrenze auf 62 Jahre.
Wer auf eine Steuererstattung lange warten muss, erhält auch Zinsen vom Finanzamt. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist; er endet mit Bekanntgabe des Bescheides. Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 gehören diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.
Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Dieser hatte entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.
Hinweis: Ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist und auch noch rückwirkend angewendet werden darf, wird nun erneut der Bundesfinanzhof klären müssen. In geeigneten Fällen sollte unter Verweis auf die anhängigen Revisionen Einspruch eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof kann das Verfahren ruhen (FG Münster, Urteil vom 16.12.2010, Az. 5 K 3626/03 E, Rev. BFH Az. VIII R 1/11; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.2010, Az. 10 K 2720/09, Rev. BFH Az. VIII R 36/10).
Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung, ist die Veräußerung zu 60 % steuerpflichtig, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre einmal zu mindestens 1 % beteiligt war (sogenannte wesentliche Beteiligung).
Da es auf die Beteiligungsdauer nach Meinung des Finanzgerichts Köln nicht ankommt, liegt eine wesentliche Beteiligung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Zuge einer einheitlichen Vertragsurkunde zunächst eine wesentliche Beteiligung übernimmt und diese durch eine Kapitalerhöhung eine juristische Sekunde später wieder verliert.
Hinweis: Da die Revision anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigen wird (FG Köln, Urteil vom 17.3.2010, Az. 2 K 1049/03, Revision unter Az. IX R 23/10).