Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2024:
Zum Anfang
Für alle Steuerpflichtigen
Änderungen durch die Grundsteuer-Reform ab 2025
| In den vergangenen Wochen und Monaten haben viele Immobilien-Eigentümer vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten. Ab 1.1.2025 wird die Grundsteuer dann auf Grundlage der neuen Regeln und der neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. |
Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Die Ermittlung ist vergleichsweise einfach: Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz, der von der Stadt bzw. der Gemeinde neu festgelegt wird, multipliziert.
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Beispiel
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Der Grundsteuermessbetrag beträgt 270 EUR. Hat die jeweilige Gemeinde nun einen neuen Hebesatz von 480 % beschlossen, ergibt sich daraus eine Jahres-Grundsteuer i. H. von 1.296 EUR.
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Weiterführende Hinweise zur neuen Grundsteuer hat das Bundesfinanzministerium unter www.iww.de/s8767 in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengestellt.
Hintergrund und Ausblick
Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer reformieren, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Vorschriften als verfassungswidrig eingestuft hat. Im Rahmen der Reform hatten die jeweiligen Bundesländer aufgrund einer Öffnungsklausel im Grundgesetz die Möglichkeit, eigene länderspezifische Regelungen zu entwickeln. Davon haben beispielsweise Baden-Württemberg und Bayern Gebrauch gemacht.
Beachten Sie | Doch auch die neuen Grundsteuermodelle werden mitunter kritisiert bzw. es werden verfassungsrechtliche Zweifel geltend gemacht. Ob dies jedoch zutreffend ist, wird wohl (erneut) das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.
Zum Anfang
Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich
| Im Privatbereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2025 verlagert werden sollten. Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Kinderanzahl abhängt. |
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PRAXISTIPP | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2024 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2025 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2024 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.
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In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2025 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2024 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.
Bei Handwerkerleistungen können Vorauszahlungen nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne Rechnung und ohne Aufforderung des Leistungserbringers ist dies nicht (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E).
Zum Anfang
Für Vermieter
Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien
| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also z. B. auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten: |
Größerer Erhaltungsaufwand
Sofern in 2024 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Die Verteilung ist zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.
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PRAXISTIPP | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.
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Verbilligte Vermietung
Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
- Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
- Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.
Beachten Sie | Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.
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MERKE | Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.
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Zum Anfang
Für Kapitalanleger
Freistellungsaufträge, Verlustverrechnung und Vorabpauschale bei Investmentfonds
| Kapitalanleger sollten ihre erteilten Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. |
Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) wird von den Banken beim Steuerabzug nicht automatisch berücksichtigt. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt, sondern auch auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.
Verlustverrechnung
Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
Wird von dem Kapitalanleger nichts veranlasst, trägt die Bank den Verlust auf das nächste Jahr vor. Stellt der Steuerpflichtige hingegen bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Einkommensteuerveranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen.
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MERKE | Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen. Zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung ist seit über drei Jahren ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvL 3/21).
Und auch bei der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 S. 5 Einkommensteuergesetz) ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert (BFH, Beschluss vom 7.6.2024, Az. VIII B 113/23). Zudem ist die Revision (BFH: Az. VIII R 11/24) in einem Hauptverfahren anhängig.
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Vorabpauschale bei Investmentfonds
Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte am 2.1.2025 für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn an diesem Tag wird die Vorabpauschale fällig.
Hintergrund
Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).
Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2024 beträgt 2,29 % (BMF-Schreiben vom 5.1.2024, Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008) und gilt damit für die am ersten Werktag des Jahres 2025 für das Jahr 2024 zu ermittelnde Vorabpauschale.
Beachten Sie | Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.
Eine Steuerbelastung setzt ferner vor-aus, dass der Basiszins positiv ist. Aufgrund des negativen Basiszinses für 2021 und für 2022 wurde insoweit auch keine Vorabpauschale erhoben.
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Für Unternehmer
Ab 2025: Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können
| Für nach 2024 ausgeführte Umsätze ist eine wichtige Neuregelung zu beachten: Die obligatorische elektronische Rechnung (kurz E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Das führt dazu, dass Unternehmen ihre Prozesse ändern bzw. neu strukturieren müssen. |
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.
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MERKE | Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
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Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler
| Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind. |
Investitionsabzugsbetrag
Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden (§ 7g Einkommensteuergesetz (EStG)).
Da diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern soll, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Werden bis zum Ende des Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen getätigt, sind insoweit noch vorhandene IAB bei der Steuerfestsetzung zinswirksam rückgängig zu machen, bei der der Abzug vorgenommen wurde.
Sonderabschreibungen
Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist zudem eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG möglich, wenn die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten wird. Die Sonderabschreibung kann neben der normalen Abschreibung geltend gemacht werden und betrug bisher bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108) wurde dieser Prozentsatz für Wirtschaftsgüter, die ab 2024 angeschafft oder hergestellt werden, auf 40 % erhöht.
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MERKE | Die Sonderabschreibung ist zeitlich auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre begrenzt und kann variabel auf diese fünf Jahre verteilt werden. Es ist weder erforderlich, dass in jedem der fünf Jahre Sonderabschreibungen vorgenommen werden, noch, dass der Höchstbetrag (40 %) ausgereizt wird.
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Check der Überentnahmen
Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar. Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.
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MERKE | Durch eine Einlage kann eine Überentnahme mitunter verhindert werden. Die kurzfristige Einlage von Geld stellt aber einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn sie nur dazu dient, die Hinzurechnung zu umgehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 32/09) in einem Fall entschieden, in dem ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremdfinanzierte Geldmittel zuführte, die er kurze Zeit nach dem Jahreswechsel wieder entnahm. Die Einzahlungen dienten nur dazu, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG zu vermeiden.
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Zum Anfang
Künstlersozialabgabe bleibt 2025 stabil
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2025 bei 5,0 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2024, Nr. 274) verkündet. |
Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
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Für GmbH-Geschäftsführer
Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2023: Der Countdown läuft
| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Das bedeutet: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den Jahresabschluss 2023 somit der 31.12.2024. |
Beachten Sie | Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
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MERKE | Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.
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Kommt das jeweilige Unternehmen seiner Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Zum Anfang
Für GmbH-Gesellschafter
Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen
| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. |
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Für Arbeitgeber
Mindestlohn und Minijob: Erhöhte Werte ab 2025
| Derzeit gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde. Nach der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ (BGBl I 2023, Nr. 321) sind ab dem 1.1.2025 dann 12,82 EUR relevant. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 538 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. |
Beachten Sie | Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.
Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 12,82 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2025 eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR (12,82 EUR × 130 ÷ 3).
Zum Anfang
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024 möglich
| Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR zuwenden und das steuer- und beitragsfrei. |
Die freiwillige Inflationsausgleichsprämie kann nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden.
Beachten Sie | Bei den 3.000 EUR handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Begünstigt sind auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.
Die Zahlungen des Arbeitgebers müssen nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Zum Anfang
Für Arbeitnehmer
Maßnahmen zum Jahreswechsel 2024/2025
| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. |
Beachten Sie | Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (zum Beispiel für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2025 verschoben werden.
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PRAXISTIPP | Spätestens zum Jahresende 2024 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch Sachbezüge (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.
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Zum Anfang
| Der Kampf gegen das Corona-Virus hat die Bevölkerung fest im Griff und bestimmt das Berufsleben und den Alltag. Die (wirtschaftlichen) Folgen sind bereits jetzt immens. Insbesondere Hoteliers und Gastronomen trifft die Corona-Krise mit voller Härte. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge haben Bundestag und Bundesrat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik verabschiedet. |
Vorbemerkungen
Bei den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie verliert man schnell den Überblick. Dies liegt zum einen an der Vielzahl der unterschiedlichen Maßnahmen. Zum anderen gibt es hier fast täglich Neuerungen zu vermelden.
Die Übersicht enthält sowohl Aspekte aus dem von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Hilfspaket als auch weitere, wichtige Hilfsmaßnahmen.
Soforthilfe für Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen
Um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, erhalten Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Landwirte) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) eine finanzielle Soforthilfe, die als Einnahme steuerbar ist:
- Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 EUR.
- Bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten beträgt der Zuschuss bis zu 15.000 EUR.
Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet-/Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf Monate ansetzen.
Beachten Sie | Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
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MERKE | Die Anträge sind spätestens bis zum 31.5.2020 zu stellen. Dieses Soforthilfe-Programm ergänzt die spezifischen Programme der Bundesländer. Die Anträge werden deshalb aus einer Hand von den Bundesländern bearbeitet. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie unter www.iww.de/s3501.
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Neben der dargestellten finanziellen Soforthilfe fördert das Bundeswirtschaftsministerium (PM vom 3.4.2020) Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 EUR ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für beanspruchte professionelle Beratungsleistungen gelten bis Ende 2020.
Kredite
Mit erleichterten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung will die Bundesregierung Unternehmen schützen. Beispielsweise wurden die Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) gelockert. Zudem ging am 23.3.2020 das neue KfW-Sonderprogramm 2020 an den Start.
Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienstmöglichkeiten
Durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 (BGBl I 2020, S. 493) gibt es beim Kurzarbeitergeld einige Erleichterungen:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
- Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (sofern tarifvertraglich geregelt) kann verzichtet werden.
Beachten Sie | Zusätzlich wurde es ermöglicht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.
Stundung von Steuerzahlungen und SV-Beiträgen
Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert (BMF-Schreiben vom 19.3.2020, Az. IV A 3 – S 0336/19/10007 :002 und gleich lautende Ländererlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 19.3.2020). Das erleichterte Prozedere gilt bis 31.12.2020 für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige.
Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben vom 24.3.2020 (unter www.iww.de/s3502) eine erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen empfohlen. In dem Rundschreiben wurde u. a. auf Folgendes hingewiesen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
Beachten Sie | Vorrangig vor einer Stundung müssen Betroffene das Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nutzen. Das gilt etwa für Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesfinanzministeriums und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.
Arbeitgeberleistungen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vom 1.3. bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Voraussetzung: Diese werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
Beachten Sie | Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Betreuung wegen Schul- oder Kitaschließung
Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl I 2020, S. 587) wurde § 56 Infektionsschutzgesetz um einen Abs. 1a bzw. eine neue Entschädigungsregelung ergänzt. Dadurch wird der Verdienstausfall von solchen Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten selbst betreuen müssen.
Durch § 56 Abs. 2 S. 4 Infektionsschutzgesetz wurde bestimmt, dass die Entschädigung in Höhe von 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt wird; für einen vollen Monat werden höchstens 2.016 EUR gezahlt.
Voraussetzung: Es mangelt an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen. Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
Miete und Verbraucherdarlehen
Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 2020, S. 569) wurde Folgendes geregelt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.
Bei vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.
Voraussetzung: Der Verbraucher hat wegen der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist.
| Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seit 2020 gilt aber eine weitere Einschränkung. Danach ist der Verlustabzug bzw. die Verlustverrechnung bei bestimmten Verlusten auf 10.000 EUR im Jahr begrenzt. |
Hintergrund
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plante der Gesetzgeber mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.
Danach sollten die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann steuerlich unbeachtlich gewesen. Die geplante Neuregelung wurde aber erfreulicherweise doch nicht umgesetzt.
Gesetzliche Neuregelung
Durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ vom 21.12.2019 ist aber nun (für viele unbemerkt) eine Beschränkung des Verlustabzugs eingeführt worden. Nach § 20 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Verluste aus Kapitalvermögen
- aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG,
- aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
- aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG
nur noch in Höhe von 10.000 EUR mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die im Veranlagungszeitraum nicht verrechneten Verluste mindern jedoch die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Folgejahren allerdings wiederum beschränkt auf 10.000 EUR jährlich.
Beachten Sie | Die Neuregelung gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.
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Sachverhalt
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Der ledige Steuerpflichtige A erzielt in 2020 Dividendenerträge i. H. von 20.000 EUR. Aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ergibt sich ein Verlust i. H. von 13.000 EUR.
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Dividendenerträge
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20.000 EUR
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./. Verlust durch Uneinbringlichkeit
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10.000 EUR
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= Verbleibende Erträge
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10.000 EUR
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./. Sparer-Pauschbetrag
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801 EUR
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= Einkünfte
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9.199 EUR
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Abgeltungsteuer (25 %)
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2.300 EUR
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Der Verlust, der den Höchstbetrag von 10.000 EUR übersteigt (= 3.000 EUR), wird vorgetragen und kann 2021 mit Kapitalerträgen verrechnet werden.
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Nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG ist eine weitere Beschränkung zu beachten: Danach können Verluste aus Termingeschäften (insbesondere aus dem Verfall von Optionen) nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist auf 10.000 EUR beschränkt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.
Beachten Sie | Diese Regelung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen.
Quelle | Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2875; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15
| Weitere Steueranreize bei der Elektromobilität, Reform der Grundsteuer, Eindämmung von Share-Deals: Diese und weitere Aspekte durchlaufen derzeit die Gesetzesmaschinerie und sollen bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Die Förderung des Mietwohnungsneubaus ist dagegen schon in Kraft. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen kompakten Überblick über wichtige Gesetzesänderungen/-vorhaben mit Stand vom 10.10.2019 (Redaktionsschluss). |
Kindergeld und Grundfreibetrag
Bereits im vergangenen Jahr wurden mit dem Familienentlastungsgesetz (BGBl I 2018, S. 2210) der Kinder- und Grundfreibetrag für 2020 angehoben.
Der Kinderfreibetrag steigt ab 1.1.2020 von derzeit 4.980 EUR (= 2.490 EUR je Elternteil) auf dann 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil).
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wird ab 1.1.2020 von 9.168 EUR auf 9.408 EUR angehoben.
Beachten Sie | Auch der Unterhaltshöchstbetrag beträgt im nächsten Jahr 9.408 EUR.
Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.8.2019 (BGBl I 2019, S. 1122) will der Gesetzgeber einen Anreiz bieten, damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden. Als Anreiz dient eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Es existieren zwei Kappungsgrenzen:
- Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Sind die Baukosten höher, führt dies zum Ausschluss der Förderung.
- Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche (= maximal förderfähige Bemessungsgrundlage).
Beachten Sie | Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
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MERKE | Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Aber nicht nur die Herstellung neuer Wohnungen ist begünstigt, sondern auch deren Anschaffung – vorausgesetzt, die Anschaffung erfolgt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Auch bei der Anschaffung wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.
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Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2026 möglich. Ab 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
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MERKE | Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder die Baukostenobergrenze von 3.000 EUR innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten überschritten wird.
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Weitere Förderung der Elektromobilität
Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2019; Stand: BT-Drs. 19/13436 vom 23.9.2019) beschlossen. Nachdem bereits in 2019 steuerliche Regelungen zur Förderung der Elektromobilität in Kraft getreten sind, sollen nun zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden:
Lieferfahrzeuge: Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt werden – und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung soll von 2020 bis Ende 2030 befristet werden.
Firmenwagen: Seit 2019 greift bei der Dienstwagenbesteuerung nur die halbe Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Diese Maßnahme ist bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030 stufenweise verlängert werden.
Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist bis Ende 2020 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Beide Maßnahmen sollen bis Ende 2030 verlängert werden.
Jobticket: Zu Beginn 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Hier will der Gesetzgeber nun nachbessern, d. h., künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.
Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung soll bis Ende 2030 verlängert werden.
Darlehensverluste von GmbH-Gesellschaftern
Ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2019 soll eine Neuregelung eingeführt werden zur Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters zugunsten seiner GmbH. Im Kern will der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zur „alten“ Rechtslage zurückkehren. Um dies nachvollziehen zu können, ist ein Rückblick unerlässlich.
Hintergrund
Bis zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG; Anwendung seit dem 1.11.2008) führte ein Darlehensausfall zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wenn die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.
Beachten Sie | Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden. So gab es z. B. der Höhe nach Einschränkungen für „stehengelassene“ Darlehen. Hier war nicht der Nennwert, sondern der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (ggf. sogar ein Wert von 0 EUR).
Rund zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des MoMiG hatte die Finanzverwaltung zur neuen Rechtslage Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 21.10.2010, Az. IV C 6 – S 2244/08/10001). Hierbei betonte sie, dass für die Frage nachträglicher Anschaffungskosten auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Darlehenshingabe abzustellen ist. Die wesentlichen Grundsätze der Rechtsprechung sollten weiterhin anzuwenden sein.
Nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG hatte der Bundesfinanzhof (u. a. BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15) seine bisherige Rechtsprechung aber aufgegeben und entschieden, dass eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen grundsätzlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln sind.
Nach neuer Auffassung liegen nachträgliche Anschaffungskosten nur noch vor, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dies gilt insbesondere für:
- Nachschüsse im Sinne der §§ 26 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
- sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB; insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage),
- den Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.
Beachten Sie | Auch Fremdkapitalhilfen des Gesellschafters sollen begünstigt sein, wenn diese wegen vertraglicher Abreden wirtschaftlich mit der Zuführung einer Einlage vergleichbar sind (z. B. Rückzahlung wie Eigenkapital oder Rangrücktritt nach § 5 Abs. 2a EStG).
Das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 5.4.2019, Az. IV C 6 – S 2244/17/10001) wendet die neue Rechtsprechung unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung des Bundesfinanzhofs an. Danach ist die bisherige Verwaltungsauffassung vom 21.10.2010 weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen
- das Darlehen/die Bürgschaft unter das MoMiG fällt und
- die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 gewährt wurde bzw. die Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist.
Geplante Neuregelung
§ 17 Abs. 2a EStG soll nun eigenständig (neben § 255 HGB) definieren, was als (nachträgliche) Anschaffungskosten gilt. Das sind (nicht abschließend):
- Offene oder verdeckte Einlagen,
- Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
- Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung soll regelmäßig vorliegen, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte, d. h., wenn die Hingabe oder das Stehenlassen von Darlehen an die Kapitalgesellschaft nicht zu fremdüblichen Konditionen gewährt wurde. Zu prüfen ist also insbesondere, ob die Gesellschaft noch von einem Dritten (Bank) ein Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen erhalten hätte.
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MERKE | § 17 Abs. 2a EStG sieht keine Mindest-Beteiligungshöhe vor. Damit sollen auch Kleinanleger (Beteiligung unter 10 %) gesellschaftsrechtliche Darlehensverluste und Verluste aus sonstigen Sicherheiten im Rahmen des § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) geltend machen können.
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Beachten Sie | Die Neuregelung soll grundsätzlich auf Veräußerungen oder der Veräußerung gleichgestellte Fälle „nach dem Datum des Kabinettsbeschlusses zur Einbringung des Regierungsentwurfs“ (d. h. ab dem 31.7.2019) anzuwenden sein. Auf Antrag soll die Neuregelung jedoch bereits vor diesem Stichtag gelten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche Ausfälle von gesellschaftsrechtlich veranlassten Finanzierungshilfen steuerlich berücksichtigt werden können – und zwar unabhängig von der Vertrauensschutzregelung des Bundesfinanzhofs.
Verfall von Optionsscheinen und wertlose Aktien
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15), wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plant der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.
Danach sollen die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann unbeachtlich. Betroffen sind auch Verluste aus dem „Verfall“ von Optionsscheinen.
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PRAXISTIPP | Ist bereits jetzt ein Totalverlust aus Aktienanlagen in 2020 absehbar, kann es ratsam sein, die Aktien noch in 2019 mit Verlust zu veräußern. Dasselbe gilt für Optionsscheine.
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Eindämmung von Share-Deals
Durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/13437 vom 23.9.2019) sollen Immobilieninvestoren die Grunderwerbsteuer ab 2020 nicht mehr so leicht umgehen können.
Hintergrund: Kaufen Immobilieninvestoren statt einer Immobilie Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist, bleiben diese Share Deals grunderwerbsteuerfrei, solange Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile kaufen. Das Problem für den Fiskus: Oft übernehmen Co-Investoren die restlichen Anteile. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren können beide die Anteile steuerfrei vereinen.
Geplant sind vor allem folgende Aspekte:
- Die Beteiligungsgrenze soll von 95 % auf 90 % gesenkt werden.
- Die Haltefrist der Anteile soll von fünf auf zehn Jahre erhöht werden.
- Zudem sollen die Regelungen auch für Kapitalgesellschaften gelten, statt wie bisher nur für grundbesitzende Personengesellschaften.
Reform der Grundsteuer
Im Juni 2019 hat die Bundesregierung gleich drei Gesetze für eine Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht, die nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis Ende 2019 muss die Reform „in trockenen Tüchern“ sein. Diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht vorgegeben als es die derzeitige Ermittlung als verfassungswidrig eingestuft hat.
Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 stattfinden, wobei der Bundesrat (Stellungnahme vom 20.9.2019) angeregt hat, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr vorzuziehen. Die Grundsteuererhebung nach neuem Recht soll dann ab 2025 erfolgen.
Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhalten bleiben. Bei der Neubewertung des Grundbesitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen:
- Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
- Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
Beachten Sie | Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit haben, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompromiss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert.
Beachten Sie | Zwar soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.
Umsatzsteuerliche Änderungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für ein einheitliches Mehrwertsteuersystem (sogenannte Quick Fixes) zum 1.1.2020 erfolgen. Betroffen sind vor allem EU-weit agierende Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Lieferungen, Konsignationslagern und Reihengeschäften.
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MERKE | Die Quick Fixes führen zu einer Vereinheitlichung der einzelnen Regelungen innerhalb der EU, was zu begrüßen ist. Der Nutzen wird aber z. B. bei den Neuregelungen für Konsignationslagerfälle durch die neuen Aufzeichnungspflichten geschmälert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bedeuten die verschärften Anforderungen für die Steuerfreiheit Handlungsbedarf. Denn nach der Neuregelung wird die Steuerbefreiung nur noch gewährt, wenn der Lieferer die gültige USt-ID-Nr. des Abnehmers in seiner Zusammenfassenden Meldung angibt.
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Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.9.2019) soll die Grenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben werden – und zwar ab 1.1.2021.
Beachten Sie | Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Wahlrecht) entfallen der Umsatzsteuer-Ausweis in der Rechnung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Allerdings gibt es dann auch keinen Vorsteuerabzug.
Für Neugründer soll die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt werden. Nach der Gesetzesbegründung (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) wird die Bundesregierung die Aussetzung bis zum 31.12.2024 evaluieren.
Auf E-Books und digitale Zeitungen soll der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung des Jahressteuergesetzes 2019).
Incentives für Mitarbeiter
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind), sollen steuerfrei sein (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung des Jahressteuergesetzes 2019).
Die jeweiligen Verpflegungspauschalen sollen ab 2020 erhöht werden – und zwar von 24 EUR auf 28 EUR und von 12 EUR auf 14 EUR.
Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz soll der steuerfreie Höchstbetrag für Maßnahmen der Arbeitgeber zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention ab 2020 um 100 EUR auf 600 EUR angehoben werden.
| Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Es gibt jedoch auch einige Fälle, in denen der persönliche, individuelle Steuersatz anzuwenden ist. Zu einigen Ausnahmetatbeständen hat sich der Bundesfinanzhof nun geäußert und teilweise steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen. |
Darlehen zwischen Angehörigen
Die Abgeltungsteuer ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann.
Was unter dem Begriff der „nahestehenden Person“ zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister) stets nahestehend, sodass der Abgeltungsteuersatz hier ausgeschlossen ist.
Dieser weiten Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen. Danach liegt ein Näheverhältnis nur dann vor, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse ist nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. der Vorschrift zu begründen.
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PRAXISHINWEIS | Hält der Vertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits wegen des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden.
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Eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss der Abgeltungsteuer ergibt sich auch nicht aus einem Gesamtbelastungsvorteil. Dieser kann entstehen, wenn die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers. Ehe und Familie begründen bei der Einkünfteermittlung nämlich keine Vermögensgemeinschaft.
Darlehensgewährung an eine GmbH
Zahlt eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Gesellschafter Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen, unterliegen die Darlehenszinsen der tariflichen Einkommensteuer. Diese gesetzliche Regelung verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen das Grundgesetz. Auch die vom Steuerpflichtigen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze teilte der Bundesfinanzhof nicht.
Anders beurteilt der Bundesfinanzhof jedoch die Fälle, in denen einer GmbH ein Darlehen durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person gewährt wird.
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Sachverhalt
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Eine Steuerpflichtige gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkel zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen mit der tariflichen Einkommensteuer, weil die Gläubigerin der Kapitalerträge eine den Anteilseignern nahestehende Person sei – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.
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Hinweis | In diesen Fällen darf nicht auf das bloße Angehörigenverhältnis abgestellt werden. Insofern greift der Bundesfinanzhof auf die Grundsätze zurück, die er zu Darlehen zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat.
Quelle | BFH-Urteile vom 29.4.2014, Az. VIII R 9/13; Az. VIII R 44/14; Az. VIII R 35/13; Az. VIII R 23/13; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 31/11
Der Ausschluss der Abgeltungsteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer, wie das Finanzgericht Münster jüngst festgestellt hat.
Zum Hintergrund
Nach der gesetzlichen Regelung kommt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht zum Zuge, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind. Diese Regelung findet indes nur Anwendung, soweit die Zinsaufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen.
Hinweis: Der Begriff des „Nahestehens“ ist gesetzlich nicht definiert. Höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze sind hierzu bislang noch nicht ergangen.
Der Streitfall
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger einem Berufskollegen ein Darlehen aus privaten Mitteln gewährt, mit dem dieser seinen 5 %-igen Einstieg in die Gesellschaft des Steuerpflichtigen finanzierte. Der Steuerpflichtige war im Gegensatz zum Finanzamt der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % – und nicht mit seinem deutlich höheren persönlichen Steuersatz – zu versteuern seien.
Das Finanzgericht Münster teilte diese Auffassung. Es sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein den Abgeltungsteuersatz ausschließendes Näheverhältnis. Die beherrschende Stellung des Steuerpflichtigen in der gemeinsamen Gesellschaft schlage vorliegend nicht auf den Darlehensvertrag durch, bei dessen Abschluss sich die Parteien wirtschaftlich gleichwertig gegenübergestanden hätten.
Anhängige Verfahren
Beim Bundesfinanzhof sind derzeit Verfahren anhängig, die die Darlehensgewährung zwischen Angehörigen i.S. des § 15 der Abgabenordnung (z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister) betreffen. Die Kläger wenden sich im Wesentlichen dagegen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beteiligten um Angehörige handelt, die Abgeltungsteuer ausscheidet. Die im Darlehensvertrag im Übrigen vereinbarten Konditionen halten einem Fremdvergleich stand. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten (FG Münster, Urteil vom 20.9.2013, Az. 4 K 718/13 E, Rev. zugelassen; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VIII R 9/13, BFH Az. VIII R 35/13).
Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge – rechtzeitig vor der Gutschrift der Kapitalerträge – dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Generelle Verlustverrechnung
Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.
Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich.
In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2014 wieder bei Null.
Hinweis: Da der 15.12.2013 ein Sonntag ist, dürfte der Antrag infolge der Fristenregelung bis zum 16.12.2013 gestellt werden können.
Verrechnung von Altverlusten
Wer noch über verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (also vor 2009) verfügt, sollte den 31.12.2013 im Blick haben. Diese Verluste können nämlich nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierkursgewinnen verrechnet werden.
Ab 2014 ist die Verlustverrechnung stark eingeschränkt. Dann können die Verluste nämlich nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobilienverkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist) verrechnet werden. Somit kann es durchaus ratsam sein, in den nächsten Wochen etwaige Wertpapiere mit Gewinn zu verkaufen, um so die Altverluste retten zu können.
Hinweis: Der Bundesverband deutscher Banken weist in einer Mitteilung vom 8.10.2013 darauf hin, dass die Verrechnung nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen kann, denn dort wurden die Altverluste festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck müssen Anleger ihrem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind.
Ob Kapitalanleger einen Antrag auf Günstigerprüfung auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellen können, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Rheinland kürzlich hingewiesen.
Zum Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.
Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.
Im letzten Jahr hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass der Anwendungsbereich für eine nachträgliche Günstigerprüfung im Streitfall nur dann eröffnet sei, wenn der Antrag nicht fristgebunden wäre. Eine Entscheidung hierzu trafen die Richter jedoch nicht. Denn selbst in diesem Fall komme, so das Finanzgericht, eine Änderung nicht in Betracht, da die Steuerpflichtige ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen treffen würde.
Hinweis: Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen, sodass die Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, die schließlich Erfolg hatte. Da das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden (OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 007/2013 vom 18.4.2013; FG Niedersachsen, Urteil vom 23.5.2012, Az. 2 K 250/11, Rev. BFH VIII R 14/13).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zumindest im Rahmen der Günstigerprüfung möglich ist.
Zum Hintergrund
Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bei der Einkünfteermittlung ist ein Betrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.
Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.
Werbungskosten bei der Günstigerprüfung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind.
Ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten wäre nach der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zumindest bei diesen Fallgestaltungen verfassungswidrig.
Beachten Sie: Über die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte das Finanzgericht vorliegend nicht zu entscheiden.
Revision anhängig
Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ähnlich gelagerte Fälle können demzufolge über einen Einspruch offengehalten werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 9 K 1637/10, Rev. BFH Az. VIII R 13/13).
Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nach einer aktuellen Entscheidung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs nicht unangemessen.
Im Zentrum des Streits stand das zertifizierte Altersvorsorgeprodukt „DWS RiesterRente Premium“, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist folgende Bestimmung enthalten: „Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen „regelmäßigen Beiträgen“ anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt.“ Diese Bestimmung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtmäßig.
Hinweis: Einschlägig für die zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne ist nicht § 125 InvG (Investmentgesetz), der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenzt und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordnet, sondern § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG (Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen). Der darin vorgesehene Mindestzeitraum von fünf Jahren ist ausreichend, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen, so der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 7.11.2012, Az. IV ZR 292/10).