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Steueränderungsgesetz 2015 in Kraft getreten

| Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde am 5.11.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten. Enthalten sind viele Einzeländerungen, die fast alle zentralen Steuerarten betreffen. Wichtige Neuregelungen werden vorgestellt. |

Identifikationsnummer bei Unterhaltsleistungen

Beim Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es neue formale Hürden. Neue Voraussetzung ist die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuer-Erklärung des Unterhaltsleistenden.

Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende diese bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde erfragen.

Beachten Sie | Durch diese Änderung, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 gilt, soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte sichergestellt werden.

 

Übertragung stiller Reserven

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Gebäude) auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt zu übertragen oder eine Rücklage für eine zukünftige Investition zu bilden. Hierdurch kann eine sofortige Versteuerung vermieden werden.

Voraussetzung ist, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (16.4.2015, C-591/13) verstößt dieser Inlandsbezug allerdings gegen die Niederlassungsfreiheit.

Nach der Neuregelung haben Steuerpflichtige bei Ersatzinvestitionen in begünstigte Anlagegüter einer im EU-/EWR-Raum belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Der Antrag ist im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen.

Beachten Sie | Die Neuregelung ist zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar.

 

Wechsel der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

  • 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verfügt bei Bauleistungen eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Umstritten war bislang die Definition von Bauleistungen.

Hintergrund: Während die Finanzverwaltung von einem sehr weitgehenden Auslegungsverständnis ausgeht, hatte der Bundesfinanzhof (28.8.2014, Az. V R 7/14) Arbeiten an Betriebsvorrichtungen nicht als Bauleistungen gewertet. Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzministerium (28.7.2015, Az. III C 3 – S 7279/14/10003) mit einem Nichtanwendungserlass belegt.

Durch die Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dürfte dieser Meinungsstreit nunmehr beendet sein. Denn nach der Klarstellung können Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen unter § 13b UStG fallen. Dadurch ist die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung entbehrlich.

Beachten Sie | Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Grunderwerbsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig (Beschluss vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11 sowie Az. 1 BvL 14/11)und hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen.

Hintergrund: Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, also insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei

  • fehlender Gegenleistung,
  • Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage,
  • Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.

Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 erfolgt die Bewertung mit den für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsvorschriften. Dadurch erfolgt eine Annäherung an den Verkehrswert und damit an die Regelbemessungsgrundlage.

Beachten Sie | Die Neuregelung ist anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden. Eine rückwirkende Anwendung wird jedoch oftmals am Vertrauensschutz scheitern. Zu der Frage, in welchen Fällen eine Rückwirkung greift, hat der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung zum Steueränderungsgesetz 2015 (BT-Drs. 18/6094 vom 23.9.2015) Stellung genommen.

Unterhalt: Investitionsabzugsbetrag mindert nicht das Nettoeinkommen

Unterhaltsaufwendungen werden grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen wird das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen dabei nicht durch einen geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag gemindert.

 

Im Gegensatz zur Finanzverwaltung lässt das Finanzgericht Niedersachsen einen Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung des Nettoeinkommens grundsätzlich außen vor, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur buchmäßig gemindert würden und das tatsächliche Vermögen unangetastet bliebe.

 

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2012, Az. 15 K 234/11, Rev. BFH Az. VI R 34/12; BMF-Schreiben vom 7.6.2010, Az. IV C 4 – S 2285/07/0006:001).

Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen eines Selbstständigen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums zu berechnen. Von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen sind Steuerzahlungen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.

Im Streitfall machte ein Gewerbetreibender in seiner Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebte, als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei berücksichtigte das Finanzamt nur einen Teil der Aufwendungen, da es bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens lediglich auf die im Streitjahr erzielten (geringen) Einkünfte abgestellt hatte.

Berechnungsgrundlage ist ein Dreijahreszeitraum

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist diese Berechnung rechtsfehlerhaft. Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, sind die durchschnittlichen Einkünfte unter Einbeziehung der beiden Vorjahre zu ermitteln.

Hinweis: Die Vorgehensweise beim Abzug der Steuerzahlungen bemängelte der Bundesfinanzhof indes nicht. Für die Berechnung des relevanten Nettoeinkommens sind Steuerzahlungen also grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.

Zum Hintergrund

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, können die Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Darüber hinaus müssen die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen müssen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.

Hinweis: Diese sogenannte Opfergrenze ist indes nicht anzuwenden auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 31/11).

Neue Ländergruppeneinteilung ab 2012

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem aktuellen Schreiben zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse eine geänderte, ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltende Ländergruppeneinteilung bekannt gegeben.

Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Daher wird vom Bundesfinanzministerium regelmäßig eine Ländergruppeneinteilung vorgenommen. Dort werden die einzelnen Länder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft. Je nach Ländergruppe sind die Beträge in voller Höhe, zu 75 %, 50 % oder 25 % anzusetzen.

Hinweis: Die Ländergruppeneinteilung hat beispielsweise für folgende Bereiche eine steuerliche Auswirkung:

  • Kinderfreibetrag und Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland sowie