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Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundlose Senkung der Darlehenszinsen

Im Zweifel liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung – ohne Nennung besonderer Gründe – eine Herabsetzung beschließt, so das Finanzgericht Hamburg.

Im Streitfall gewährte eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem Zinssatz von 6 %. Zinsanpassungsklauseln enthielten die Verträge nicht. Demzufolge war es für das Finanzgericht Hamburg unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein fremder Dritter eine Reduzierung des vertraglich festgelegten Zinssatzes hätte verlangen und erreichen können.

Der von der GmbH vorgebrachte schlichte Hinweis auf die veränderten „wirtschaftlichen Gegebenheiten” hätte nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg jedenfalls unter fremdüblichen Bedingungen nicht ausgereicht; denn niemand verzichtet ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte Zinsen, auch nicht teilweise. Da nachvollziehbare sonstige Gründe von der GmbH nicht vorgetragen wurden, stufte das Finanzgericht die Herabsetzung als verdeckte Gewinnausschüttung ein.

Zum Hintergrund

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Hamburg, Beschluss vom 22.3.2011, Az. 6 V 169/10).

Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Privatnutzung eines Flachbildschirms

Im Streitfall erwarb eine GmbH einen Flachbildschirm, aktivierte ihn in der Bilanz und machte Abschreibungen geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass der Flachbildschirm vom Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich privat genutzt wurde. Nach Auffassung des Finanzgerichts München bedingt die ausschließliche Privatnutzung keine Entnahme in das Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Da das Gerät von der GmbH bilanziert und abgeschrieben wurde, war es Betriebsvermögen der GmbH und dem Gesellschafter lediglich zur Nutzung überlassen.

Infolge der unterlassenen Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes stufte das Finanzgericht den Sachverhalt als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Dabei besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der der GmbH entstandenen Aufwendungen (insbesondere Abschreibung) zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG München, Beschluss vom 7.1.2010, Az. 7 V 3332/09).