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Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Steuertermine im Monat Juli 2012

Im Monat Juli 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2012.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2012.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Verzugszinsen Juli 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 30.6.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Kein vollständiger Betriebsausgabenabzug für Luxus-Sportwagen

Ein Tierarzt gönnte sich neben einem Multivan einen Ferrari Spider und machte die damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzgericht Nürnberg erkannte aber nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Ferrari und diese auch nur in angemessener Höhe an. Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines Pkw zog das Finanzgericht die Kosten für andere aufwändige Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich heran.

Im Streitfall konnte der Tierarzt nicht glaubhaft machen, dass für den Kauf betriebliche Gründe ausschlaggebend waren. So war für die Richter nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen bestanden haben soll, bei der Tätigkeit als Fachtierarzt für Kleintiere neben einem Multivan einen Luxus-Sportwagen in die betriebliche Sphäre zu überführen.

Zudem war nicht ersichtlich, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers von Bedeutung sein könnte. Kunden in dieser Branche kommt es nämlich nicht darauf an, was für ein Auto der Tierarzt fährt (FG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2012, Az. 7 K 966/2009).

Investitionsabzugsbetrag auch nach Abschluss der Investition zulässig

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines (steuermindernden) Investitionsabzugsbetrags beschäftigen immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch nach erfolgter Investition geltend gemacht werden kann.

Ein Investitionsabzugsbetrag wird gewährt für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Maßgeblich ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird. Die aus dieser Sicht „künftige” Anschaffung kann bei Abgabe der Steuererklärung für das Abzugsjahr bereits erfolgt sein.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist es also grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen war.

Hinweis: Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Abzugsbetrag in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 17.1.2012, Az. VIII R 48/10).

Ferienwohnung: Typisierende Verlustanerkennung trotz Selbstnutzung?

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht Niedersachsen die Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung trotz geringfügiger Selbstnutzung unterstellt.

Im Streitfall vermietete ein Ehepaar eine Ferienwohnung über eine Vermittlungsgesellschaft. Dabei behielten sich die Eheleute eine dreiwöchige Selbstnutzung pro Jahr vor. Weil in den Jahren 1997 bis 2005 nur erhebliche Verluste erklärt wurden, überprüfte das Finanzamt die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Das Ergebnis war ein Totalverlust. Infolgedessen erkannte das Finanzamt die vorläufig berücksichtigten Verluste rückwirkend für alle Streitjahre nicht mehr an.

Die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die bei ausschließlicher Vermietung an fremde Dritte grundsätzlich unterstellt wird, hielt das Finanzamt auch bei der nur geringfügig vorbehaltenen Selbstnutzung für geboten. Dieser Auffassung, die auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs basiert, ist das Finanzgericht Niedersachsen nun entgegengetreten.

Nach der aktuellen Entscheidung besteht kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen zu zweifeln, der seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt, sich dies nur vorbehält oder die Selbstnutzung auf übliche Leerzeiten beschränkt, aber auf der anderen Seite die ortsüblichen Vermietungstage in etwa erreicht oder sogar übertrifft.

Hinweis: Auch das Finanzgericht Köln ist der Ansicht, dass eine Prognoseberechnung bei Verlusten nicht allein deshalb vorzunehmen ist, weil sich der Eigentümer eine Selbstnutzung nur für die Zeiten außerhalb der Saison vorbehalten hat (Revision anhängig).

Der vorbehaltenen Selbstnutzung trug das Finanzgericht Niedersachsen jedoch insoweit Rechnung, als es die Gesamtaufwendungen der Eheleute zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen Selbstnutzungstage zu den Gesamttagen des jeweiligen Streitjahres kürzte.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision zugelassen. Ob der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin kann es für den Eigentümer ratsam sein, sich keine Selbstnutzung vorzubehalten und am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.3.2012, Az. 9 K 180/09; FG Köln, Urteil vom 30.6.2011, Az. 10 K 4965/07, Rev. BFH Az. IX R 26/11; BFH, Beschluss vom 7.6.2002, Az. IX B 15/02).

Gemeinschaftskonto kann für Eheleute zur Schenkungsteuerfalle werden

Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) der Eheleute ein, kann dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dafür, dass er zu gleichen Teilen am Guthaben berechtigt ist.

Erfolgen derartige Kontozugriffe allerdings nur im Einzelfall, kann dies darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben betrifft.

Hinweis: Für die Entscheidung, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten frei verfügen kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.11.2011, Az. II R 33/10).

Kinderbetreuungskosten: Verwaltung erläutert die neue Rechtslage ab 2012

Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umfassend geändert. In einem aktuellen Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium nun zu der ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Neuregelung Stellung bezogen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte dargestellt.

Änderungen im Überblick

Eltern können Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich geltend machen – aber nicht unbeschränkt, sondern nur zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Eine Altersunterscheidung findet ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr statt.

Hinweis: Darüber hinaus werden Aufwendungen für Kinder berücksichtigt, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderung vor dem Jahr 2007 eingetreten ist, wird auf das 27. Lebensjahr abgestellt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 spielen die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) für den Abzug von Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr. Ein weiterer Kern der Neuregelung ist, dass die Aufwendungen nicht mehr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.

Hinweis: Die Umstellung auf Sonderausgaben hat keine Auswirkungen auf außersteuerliche Normen. Dafür sorgt eine ergänzende Regelung, wonach die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ und „Gesamtbetrag der Einkünfte“ für außersteuerliche Zwecke (z.B. Wohngeld) um die Kinderbetreuungskosten zu mindern sind.

Begünstigte Kosten

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören Kosten für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Die Finanzverwaltung berücksichtigt demnach z.B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern,
  • die Beschäftigung von Erzieher(inne)n und Kinderpfleger(inne)n und
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen.

Beachte: Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Verpflegung, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Computerkurse) und sportliche oder andere Freizeitbetätigungen.

Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für die Kinderbetreuung als auch für andere Leistungen gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzwege vorzunehmen. Von einer Aufteilung kann abgesehen werden, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind.

Hinweis: Eine schätzungsweise Aufteilung ist nicht zulässig, wenn die Eltern Beiträge für die Nachmittagsbetreuung in der Schule, die nicht nur die Hausaufgabenbetreuung umfasst, entrichten. Hier wird ein steuerlicher Abzug der Aufwendungen nur dann anerkannt, wenn eine Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt.

Erforderliche Nachweise

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt regelmäßig voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Dies ist auf Anforderung des Finanzamts nachzuweisen.

Der Begriff der Rechnung ist dabei großzügig auszulegen, sodass beispielsweise ein schriftlicher (Arbeits-)Vertrag oder ein Gebührenbescheid des Kindergartenträgers ausreicht.

Hinweis: Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Zuordnung der Aufwendungen

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei verheirateten Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden.

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine Kosten grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Eine einvernehmliche andere Aufteilung ist aber auf Antrag möglich.

Beachte: Wenn von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z.B. mit der Kindertagesstätte) abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, Az. IV C 4 – S 2221/07/0012 :012; BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. III R 79/09).