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Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick

| Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20.5.2022 zugestimmt hat. |

Folgende Erleichterungen werden rückwirkend ab 1.1.2022 umgesetzt:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 EUR auf 1.200 EUR angehoben.
  • Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt um 363 EUR von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.
  • Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer befristet bis 2026 von 35 Cent auf 38 Cent erhöht. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant.
  • Beachten Sie | Für die ersten 20 Kilometer beträgt die Pauschale unverändert 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Energiepreispauschale und Kinderbonus

Zudem erhalten Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.

Beachten Sie | Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 EUR. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Quelle | Steuerentlastungsgesetz 2022, BGBl I 2022, S. 749; Bundesregierung vom 20.5.2022 „Steuerliche Erleichterungen beschlossen“

Grundfreibetrag, Kindergeld und -freibeträge sollen ab 2021 steigen

| Die Bundesregierung hat am 29.7.2020 den Entwurf für ein „Zweites Familienentlastungsgesetz“ beschlossen. Von der beabsichtigten Anhebung des Kindergelds und der Kinderfreibeträge werden ab 2021 insbesondere Familien mit Kindern profitieren. Zudem soll der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden. |

Der Kinderfreibetrag soll ab 2021 von derzeit 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil) auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht werden. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) steigen.

Das Kindergeld soll um 15 EUR je Kind und Monat erhöht werden. Dies bedeutet ab 2021:

  • jeweils 219 EUR für das erste und zweite Kind,
  • 225 EUR für das dritte Kind und
  • 250 EUR für jedes weitere Kind.

Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll von 9.408 EUR auf 9.696 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) steigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann an diese Werte angepasst.

Zum Abbau der kalten Progression sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für 2021 um 1,52 % und für 2022 um 1,5 % (voraussichtliche Inflationsraten).

Quelle | Zweites Familienentlastungsgesetz, Regierungsentwurf vom 29.7.2020

Grundfreibetrag, Kindergeld & Co. steigen ab 2017 geringfügig an

| Der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag wurden geringfügig erhöht. Die folgende Aufstellung zeigt, welche Beträge in 2017 und 2018 gelten. |

Der Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) wurde für 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR erhöht. In 2018 erfolgt ein weiterer Anstieg um 180 EUR auf 9.000 EUR. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde entsprechend angepasst.

Kinderfreibetrag: Anstieg in 2017 um 108 EUR auf 4.716 EUR und weitere Anhebung in 2018 um 72 EUR auf 4.788 EUR. In 2017 und 2018 steigt das Kindergeld um jeweils 2 EUR monatlich pro Kind.

Der monatliche Kinderzuschlag steigt ab 2017 um 10 EUR auf 170 EUR.

Beachten Sie | Zum Ausgleich der kalten Progression werden die Tarifeckwerte im Jahr 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 nach rechts verschoben.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 3000

Koalition einigt sich auf Steuerentlastungen ab 2013

Der Koalitionsausschuss hat sich auf Steuerentlastungen in Höhe von rund sechs Milliarden EUR verständigt. Dabei soll insbesondere der Grundfreibetrag angehoben und die sogenannte kalte Progression korrigiert werden.

Die Eckpunkte im Überblick:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags, der derzeit bei 8.004 EUR liegt, um insgesamt 350 EUR. Die Anhebung soll in zwei Schritten erfolgen: zum 1.1.2013 um 126 EUR und zum 1.1.2014 um 224 EUR;
  • prozentuale Anpassung des Tarifverlaufs an die Preisentwicklung, ebenfalls in zwei Schritten mit insgesamt 4,4 %.

 

Entlastungswirkungen

Um die Entlastungswirkungen zu veranschaulichen, führt die Bundesregierung einige Beispiele auf. Aus den Beispielen wird ersichtlich, dass die Entlastung der unteren Einkommensgruppen im Verhältnis zur tatsächlichen Steuerhöhe am größten ist:

  • Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 EUR wird jährlich etwa 150 EUR weniger Steuern zahlen müssen als bisher. Das entspricht einer Entlastung von 3,4 % seiner bisherigen Steuerzahllast von rund 4.300 EUR (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag).
  • Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 43.000 EUR jährlich wird 2014 rund 2,5 % weniger Steuern zahlen müssen (ca. 270 EUR bei einer bisherigen Steuerbelastung von rund 10.300 EUR).
  • Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 EUR jährlich wird im Jahr 2014 rund 165 EUR weniger Steuern zahlen müssen. Im Vergleich zu seiner bisherigen Steuerbelastung entspricht dies einer Entlastung von rund 11 %.
  • Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 53.000 EUR zu versteuerndem Einkommen im Jahr erfährt hingegen nur eine Entlastung von rund 3 % seiner bisherigen Steuerzahllast; das sind rund 300 EUR weniger an Steuern im Jahr.

Hinweis: Die Bundesregierung ist bei der Umsetzung der Steuerentlastungen auf die Zustimmung im Bundesrat angewiesen. Nach derzeitigem Stand ist eine Zustimmung indes nicht sehr wahrscheinlich (Mitteilung der Bundesregierung vom 10.11.2011, „Den Bürgern Geld zurückgeben“).