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Grundsteuer: Neuregelung zum Anspruch auf Teilerlass verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der neu geregelte Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das Jahressteuergesetz 2009 sowie die Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

 

Nach dem Grundsteuergesetz in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bereits dann, wenn der Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks in einem Jahr um mehr als 20 % niedriger als der normale Rohertrag war und der Steuerschuldner die Mindereinnahmen nicht zu vertreten hatte. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes entsprach, um den der tatsächliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war.

 

Beispiel: Bei einem 30 %-igen Mietausfall konnte die Grundsteuer also grundsätzlich in Höhe von 24 % erlassen werden.

 

Nach der ab dem Jahr 2008 geltenden Neuregelung besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer demgegenüber erst dann, wenn der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 % niedriger als der normale Rohertrag ist. Zudem ist die Grundsteuer in diesem Fall nur in Höhe von 25 % zu erlassen. Wird überhaupt kein Rohertrag erzielt, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Hinweis: Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (BFH-Urteil vom 18.4.2012, Az. II R 36/10).

Antrag auf Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2011 stellen

Sind die Mieteinnahmen in 2011 hinter den Erwartungen zurückgeblieben, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

Hinweis: Der Antrag ist grundsätzlich bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Da der 31. März in diesem Jahr ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 2.4.2012.

Mietausfälle 2010: Antragsfrist auf Grundsteuererlass endet am 31.3.2011

Blieben die Mieteinnahmen in 2010 hinter den Erwartungen zurück, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

Hinweis: Für Mietausfälle in 2010 muss der Antrag bis zum 31.3.2011 gestellt werden. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.