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Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitsbedingte Heimunterbringung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.

Hinweis: Anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen kommt ein Abzug aber nur dann in Betracht, soweit die Aufwendungen den Betrag der zumutbaren Belastung, die u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt, überschreiten. Eine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhalts- und Krankheitskosten kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. VI R 14/10).

Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitsbedingte Heimkosten abziehbar

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung abzugsfähig, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet wurden.

Hinweis: Damit rückt der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Sichtweise ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ voraussetzte (BFH-Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 38/09).