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Auszubildende benötigen für 2011 keine Lohnsteuerkarte

Für alle, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen, ledig sind und keine Kinder haben, gibt es eine Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die erstmalig benötigte Lohnsteuerkarte. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

Danach reicht es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer), das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann die Steuerklasse I unterstellen und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Die Erklärung des Auszubildenden dient als Beleg.

Der Auszubildende erspart sich dadurch den Weg zum Finanzamt, das ihm ansonsten eine sogenannte Ersatzbescheinigung ausstellen würde. Auszubildende, die verheiratet sind bzw. Kinder haben, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen und diese ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Hinweis: Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte, die letztmalig für das Jahr 2010 hergestellt wurde, wird bekanntlich durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Ab dem Jahr 2012 werden dann die Informationen – Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit -, die der Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer benötigt, in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und dem Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt (OFD Koblenz, Mitteilung vom 30.6.2011).

Freistellungsaufträge: Steuer-ID-Nummer verloren – was ist zu tun?

Freistellungsaufträge, die Kapitalanleger ab 2011 erteilen, sind nur noch dann wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID-Nummer) des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten sind. Sollte die Steuer-ID-Nummer aber nicht (mehr) bekannt sein, stellt sich die Frage, wie nun zu verfahren ist. Die Oberfinanzdirektion Koblenz gibt Antworten.

Grundsätzlich steht die Steuer-ID-Nummer auf der Lohnsteuerkarte 2010, der Lohnsteuerbescheinigung und dem letzten Einkommensteuerbescheid. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sie aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt werden.

Die Anfrage kann entweder über das Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern (unter: www.identifikationsmerkmal.de) oder postalisch (Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn) gestellt werden. Damit das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-ID-Nummer schriftlich mitteilt, werden folgende Daten benötigt: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Steuer-ID-Nummer weder telefonisch noch per E-Mail mitgeteilt.

Hinweis: Bestehende Freistellungsaufträge behalten bis Ende 2015 ihre Gültigkeit. Ab 2016 muss dann auch hierfür eine Steuer-ID-Nummer vorliegen (OFD Koblenz, Mitteilung vom 8.12.2010).