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Wichtige Prüffelder bei der Umsatzsteuer

 

Eigentlich gelten die neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits seit dem 1.10.2013. Da die Finanzverwaltung noch einmal eine dreimonatige Übergangsfrist gewährt hat, sollte die Zeit bis zum Jahresende für die Umstellung genutzt werden.

 

Nachfolgend sind weitere Punkte aufgeführt, die ggf. zu beachten sind:

 

  • Grundsätzlich muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag jedoch auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

  • Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2014 nutzen zu können, kann es sich anbieten, einige Umsätze erst in 2014 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.

  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden muss. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Erklärung und der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind.

Istversteuerung: Umsatzgrenze bleibt bei 500.000 EUR

Eigentlich sollte die für die nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) relevante Umsatzgrenze von 500.000 EUR ab 2012 wieder auf die ursprünglichen 250.000 EUR abgesenkt werden. Damit hätten viele Unternehmer nicht mehr von dieser liquiditätsschonenden Möglichkeit – die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang abführen zu müssen – profitieren können. Nachdem der Bundesrat dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes am 25.11.2011 zugestimmt hat, steht nun aber fest, dass die 500.000 EUR dauerhaft bleiben.

Anvisierte Änderung beim Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug entsteht nach derzeitiger Rechtslage auch bei der Istversteuerung grundsätzlich mit dem Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die entsprechende Leistung bewirkt wurde und eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es somit nicht an.

Der Bundesrat hat in seiner Zustimmung zur dauerhaften Beibehaltung der 500.000 EUR-Grenze aber darauf hingewiesen, dass das Auseinanderfallen der Zeitpunkte zwischen Vorsteuerabzugsrecht und Umsatzsteuerentrichtungspflicht zu nicht mehr tragbaren Wettbewerbsverzerrungen zwischen Regelversteuerern und der immer größeren Anzahl von Istversteuerern führt. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine Istversteuerung auch für den Vorsteuerabzug einzuführen. Insofern muss zukünftig mit einer Änderung der Rechtslage gerechnet werden (Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, Drs. 673/11 (B) vom 25.11.2011).

Jahresendmaßnahmen: Wichtige Punkte im Überblick

Für Umsatzsteuerzahler dürften insbesondere die nachfolgenden Aspekte interessant sein:

  • Durch das Soll-Besteuerungsprinzip muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung allerdings auf Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.Hinweis: Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Umsatzgrenze bis Ende 2011 von 250.000 EUR auf bundeseinheitlich 500.000 EUR angehoben. Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll die Umsatzgrenze von 500.000 EUR nunmehr dauerhaft beibehalten werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
  • Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.Hinweis: Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2012 nutzen zu können, kann es sich gegebenenfalls anbieten, einige Umsätze erst in 2012 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.
  • Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Anforderungen an die Anerkennung von auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke deutlich reduziert. Die Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2011 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.Hinweis: Als elektronisch gilt eine Rechnung, die per E-Mail gegebenenfalls mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt wird.

Ist-Besteuerung: Konkludenter Antrag nur bei hinreichender Erkennbarkeit

Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut ein Antrag und dessen Gestattung durch das Finanzamt erforderlich sind, praktizieren viele Unternehmer die Ist-Besteuerung auch ohne Antrag bzw. gehen von konkludentem Antrag und Gestattung aus. Dem hat der Bundesfinanzhof nun Grenzen aufgezeigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

In dem Verfahren machte die Klägerin geltend, dass in der Deklaration ihrer Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erst im Vereinnahmungszeitpunkt ein konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung und im nachfolgenden Schweigen des Finanzamtes eine konkludente Gestattung zu sehen seien. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen: Zwar kann die Gestattung des Finanzamtes durch formlosen Verwaltungsakt erfolgen, was durch förmliche Bekanntgabe oder erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung möglich ist.

An einer solchen konkludenten Gestattung fehlt es jedoch, wenn das Finanzamt keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat. Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei Abgabe einer Voranmeldung, in der die Umsätze nach Ist-Besteuerungsprinzipien erklärt werden, konkludent einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist dies allenfalls dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage von Ist-Einnahmen deklariert wurden.

Hinweis: Es empfiehlt sich also ein klarstellender Hinweis spätestens in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Zum Hintergrund

Durch das Soll-Besteuerungsprinzip (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung und nicht erst mit der Vereinnahmung des Entgelts an das Finanzamt abzuführen. Dies kann die Liquidität des Unternehmers unter Umständen erheblich belasten.

Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen, und zwar dann, wenn eine der nachfolgenden Alternativen erfüllt ist:

  • Der Gesamtumsatz des Vorjahres hat nicht mehr als 500.000 EUR betragen.
  • Bei den Einkünften handelt es sich um freiberufliche Einkünfte.

Der Unternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit (BFH-Urteil vom 11.5.2011, Az. V B 93/10).

Ist-Besteuerung: Wird die Umsatzgrenze dauerhaft angehoben?

Zum Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat der Bundesrat am 17.6.2011 Stellung bezogen und dabei u.a. angeregt, die für die Ist-Besteuerung maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 EUR um ein Jahr zu verlängern.

Zum Hintergrund

Durch das Soll-Besteuerungsprinzip muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die Umsatzgrenze bis Ende 2011 von 250.000 EUR auf bundeseinheitlich 500.000 EUR angehoben. Ab 2012 soll die Grenze wieder auf 250.000 EUR gesenkt werden und für das gesamte Bundesgebiet gelten.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat schlägt vor, die derzeit geltende Grenze um ein Jahr zu verlängern. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Anhebung geprüft werden.

Allerdings soll auch beraten werden, ob der Spielraum der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgeschöpft werden sollte. Danach besteht bei Ist-versteuernden Unternehmern die Möglichkeit, auch den Vorsteuerabzug nach Ist-Besteuerungsprinzipien – also nicht bereits bei Leistungsbezug, sondern erst bei Zahlung – zu gewähren.

Hinweis: Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Länder, die Umsatzgrenze über das Jahr 2011 hinaus bei 500.000 EUR zu belassen und befürwortet darüber hinaus, die bestehende Regelung dauerhaft fortzuführen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 17.6.2011, Drs. 253/11(B); Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.6.2011, Drs. 17/6263).

Ist-Besteuerung: Liquiditätsvorteile nutzen

Durch das Soll-Besteuerungsprinzip (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung und nicht erst mit der Vereinnahmung des Entgelts an den Fiskus abzuführen. Dies kann die Liquidität des Unternehmers unter Umständen erheblich belasten.

Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen, und zwar dann, wenn eine der nachfolgenden Alternativen erfüllt ist:

  • Der Gesamtumsatz des Vorjahres hat nicht mehr als 500.000 EUR betragen.
  • Bei den Einkünften handelt es sich um freiberufliche Einkünfte.
  • Der Unternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit.

Auch umsatzsteuerpflichtige Vermieter können von der Ist-Besteuerung profitieren, wenn die Umsatzgrenze von 500.000 EUR nicht unterschritten wird. Liegen die Umsätze hingegen über dieser Grenze, kommt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten in Betracht.

Die Alternative „Befreiung von der Buchführungspflicht“ setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine grundsätzliche Buchführungspflicht voraus, was nur bei Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten der Fall ist. Da Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung nicht der Buchführungspflicht unterliegen und daher auch nicht von dieser befreit werden können, ist eine Ist-Besteuerung nach dieser Variante für Vermieter ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. V R 38/08).