Steuerberaterin Margit Schunke

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Betriebsveranstaltung: Neue Regeln zur Ermittlung der 110 EUR-Freigrenze

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc.) führen erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR je Person zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Hinsichtlich der Berechnung dieser Freigrenze hat der Bundesfinanzhof aktuell zwei steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen, die neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

 

Zum Hintergrund

 

Sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt, liegt regelmäßig ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

 

Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

 

Hinweis: Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen bestimmen. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann er die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen.

 

Von üblichen Zuwendungen geht die Verwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer 110 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird die Freigrenze überschritten, liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 

Ermittlung der Gesamtkosten

 

Um die Kosten je Mitarbeiter ermitteln zu können, sind im ersten Schritt die Gesamtkosten der Veranstaltung festzustellen. In diese Gesamtkosten sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dies sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können (z.B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen).

 

Kosten für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten (z.B. Miete für den Veranstaltungsraum oder Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters) bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang. Sie bleiben daher bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht.

 

Auf Begleitpersonen entfallende Kosten

 

In einer weiteren Entscheidung bestätigte der Bundesfinanzhof, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Neu ist jedoch, dass den Arbeitnehmern der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen ist.

 

Beispiel: Arbeitnehmer A nimmt mit seiner nicht im Betrieb tätigen Ehefrau an der Weihnachtsfeier 2013 teil. Die maßgeblichen Gesamtkosten der Weihnachtsfeier belaufen sich auf 8.100 EUR. Bei der Feier sind 90 Personen zugegen.

 

Lösung: Die Aufwendungen betragen 90 EUR pro Person. Da A die auf seine Ehefrau entfallenden Kosten hinsichtlich der Freigrenze nicht zugerechnet werden, fällt keine Lohnsteuer an.

 

Hinweis: Eine andere Beurteilung kann sich jedoch bei Betriebsfeiern ergeben, die ihrer Art nach den Schluss zulassen, dass dem Arbeitnehmer über die Familienangehörigen ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können, z.B. der Besuch eines Musicals (BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11).

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