| Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen. |
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Sachverhalt
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Ein Taxiunternehmer nutzte einen Pkw nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regel. Der Unternehmer legte den Bruttolistenpreis von 37.500 EUR aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde.
Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte höhere Listenpreis von 48.100 EUR heranzuziehen sei.
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Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise des Finanzamts in der Revision bestätigt. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.
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MERKE | Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.
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Quelle | BFH-Urteil vom 8.11.2018, Az. III R 13/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207552
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.
Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Pkw zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste, so der Bundesfinanzhof.
Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung
Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Hiernach kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.
Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers mittels Haftungsbescheids regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.
Praxishinweise
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht noch aus. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht (BFH-Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; BMF-Schreiben vom 28.5.1996, Az. IV B 6 – S 2334 – 173/96).
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.
Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Pkw zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste, so der Bundesfinanzhof.
Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung
Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Hiernach kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.
Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers mittels Haftungsbescheids regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.
Praxishinweise
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht noch aus. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht (BFH-Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; BMF-Schreiben vom 28.5.1996, Az. IV B 6 – S 2334 – 173/96).
Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil bekanntlich zu versteuern. Bei der Ein-Prozent-Regelung wird dabei der Bruttoneuwagenlistenpreis des Pkw zugrunde gelegt. Die üblicherweise gewährten Rabatte von durchschnittlich 20 % fallen unter den Tisch. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Praxis hat der Bund der Steuerzahler in einem Musterverfahren auf den Prüfstand gestellt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat den verfassungsrechtlichen Bedenken für das Streitjahr 2009 aber eine Absage erteilt. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Der jetzige Streit basiert auf einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Hier kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers jedenfalls seit 2003 keine geeignete Grundlage mehr für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für Jahreswagen ist. Im Nachgang zu diesem Verfahren stellte sich nun die Frage, ob der Gesetzgeber weiter am Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage festhalten darf, wenn dieser nicht mehr am Markt gezahlt wird.
Im Streitfall konnte das Finanzgericht Niedersachsen keine zur Anpassung der Ein-Prozent-Regelung zwingende Veränderung der Lebenswirklichkeit feststellen. Die Größenordnung der gewährten Rabatte (10 % bis über 30 %), die zudem von Hersteller, Modell und Sonderfaktoren abhängig sind, rechtfertige dies nicht. Die Richter lehnten sich dabei an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an. Hier hatte das Gericht eine gravierende Abweichung von den ursprünglichen Verhältnissen von 66 % festgestellt und die Norm für verfassungswidrig erklärt.
Hinweise: Da die Revision anhängig ist, können Einspruchsverfahren ruhend gestellt und Klageverfahren ausgesetzt werden. Im Einzelfall sollte das Führen eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 9 K 394/10, Rev. BFH Az. VI R 51/11).
Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung für Privatfahrten nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt, waren bisher auch die vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten abgegolten. Dies galt auch dann, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt des Arbeitnehmers ereignet hatte. Bei der Fahrtenbuchmethode gehörten die Unfallkosten bisher zu den Gesamtkosten des Firmenwagens.
Infolge der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nunmehr geändert und in die Lohnsteuer-Richtlinien 2011 aufgenommen. Danach gelten folgende Grundsätze:
- Vereinfachungsregel bis 1.000 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) je Schaden und nach Erstattungen von dritter Seite (z.B. Versicherungen): Bei der Ein-Prozent-Regel erfolgt kein gesonderter Ansatz der Unfallkosten, d.h., sie sind mit dem pauschalen Ein-Prozent-Betrag abgegolten. Erfolgt die Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode, dürfen die Unfallkosten in die Gesamtkosten eingehen. Sie erhöhen somit lediglich den individuellen Kilometersatz.
- Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig (z.B. Privatfahrt, Trunkenheitsfahrt) und der Arbeitgeber verzichtet auf den Schadenersatz: Der Verzicht auf den Schadenersatz führt zu einem gesonderten geldwerten Vorteil. Erstattungen durch Dritte (z.B. durch die Fahrzeugversicherung) sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt abzuziehen, sodass der geldwerte Vorteil regelmäßig in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist.
- Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber nicht schadenersatzpflichtig (z.B. Unfall durch einen Dritten verursacht oder Unfall auf beruflicher Fahrt): In diesen Fällen ist grundsätzlich kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen (Lohnsteuer-Richtlinien 2011, Drs. 589/10).
Die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann entweder nach den tatsächlichen Kosten oder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die pauschale Vereinfachungsregel, darf der Unternehmer für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.
Beispiel: Bei einem unterstellten Listenpreis von 50.000 EUR ergibt sich folgende Berechnung:
- Schritt 1: 50.000 EUR x 1 % x 12 Monate= 6.000 EUR
- Schritt 2: Bemessungsgrundlage: 80 % von 6.000 EUR = 4.800 EUR
- Schritt 3: Umsatzsteuer auf den Privatanteil: 19 % von 4.800 EUR = 912 EUR
Diese Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung billigt der Bundesfinanzhof als einheitliche Schätzung, die vom Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Dementsprechend ist es nicht zulässig, dass in Schritt 2 der Berechnung ein prozentualer Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten vorgenommen wird. Nimmt der Unternehmer den Listenpreis zur Vereinfachung in Anspruch, hat er auch die Folgen zu tragen, sofern seine nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten höher als 20 % sind (im Urteilsfall rund 35 %).
Hinweis: Möchte der Unternehmer besondere Verhältnisse geltend machen, bleibt es ihm unbenommen, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19.5.2010, Az. XI R 32/08).