Steuerberaterin Margit Schunke

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13. Oktober 2011
von MargitSchunke
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Verlustabzug: Verstößt Sanierungsklausel doch nicht gegen EU-Recht?

Das Finanzgericht Münster hat erhebliche Zweifel, ob die Sanierungsklausel – wie die Europäische Kommission festgestellt hat – als unzulässige Beihilfe anzusehen ist. Im Streitfall hat das Finanzgericht daher die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt, in denen das Finanzamt Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte, obwohl die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zum Hintergrund

Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.

Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden – trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage.

Verlustabzugsverbot verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Hamburg ist sogar darüber hinaus der Auffassung, dass die Versagung der Verlustverrechnung bei einem Gesellschafterwechsel insgesamt verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden (FG Münster, Beschluss vom 1.8.2011, Az. 9 V 357/11 K, G; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011, Az. 2 K 33/10, Az. des BVerfG: 2 BvL 6/11).

12. Oktober 2011
von MargitSchunke
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Häusliches Arbeitszimmer: Abgrenzung zu einer freiberuflichen Praxis

Liegt ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte, weil die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in vielen Fällen nicht oder nur beschränkt, die Kosten für ein außerhäusliches Büro hingegen voll abziehbar sind.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss erneut klargestellt, dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Im Streitfall hatte das Finanzgericht die Büroräumlichkeiten besichtigt und war zu dem Schluss gekommen, dass es sich u.a. auch deshalb nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelte, weil dort mehrere Mitarbeiter beschäftigt wurden, Publikumsverkehr stattfand und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gab. Eine Vermischung der Bürosphäre mit der privaten Sphäre lag infolgedessen nicht vor.

Weitere Entscheidungen

In dem Beschluss werden einige Entscheidungen aufgeführt, in denen sich der Bundesfinanzhof bereits mit der Abgrenzungsproblematik beschäftigt hat:

  • Für den Fall eines angestellten Syndikusanwalts hatte der Bundesfinanzhof zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von den Abzugsbeschränkungen erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.
  • Andererseits wird bei einem Rechtsanwalt, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre überlagert, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.
  • Eine ärztliche Notfallpraxis ist in der Regel nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (BFH, Beschluss vom 27.6.2011, Az. VIII B 22/10).

11. Oktober 2011
von MargitSchunke
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Investitionsabzugsbetrag: Zur Investitionsabsicht und Dokumentation

Wird ein Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird, so der Bundesfinanzhof.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das Nachweiserfordernis (Benennung der Funktion der Wirtschaftsgüter und Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten) in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden, sodass bereits eingereichte Unterlagen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren noch vervollständigt werden können.

Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung ergänzt der Bundesfinanzhof um die Aussage, dass es nicht von Bedeutung ist, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung schon erfolgt ist. Insoweit ist die tatsächliche Investition innerhalb des Investitionszeitraums vor der Abgabe der Steuererklärung nicht einer „nachträglichen Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen” gleichzustellen, die nach der Verwaltungsauffassung einem besonderen Anerkennungsrisiko ausgesetzt ist. Eine nachträgliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn die Abzugsbeträge nicht schon im Rahmen der mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlung, sondern auf der Grundlage eines später gestellten Antrags begehrt werden.

Beispiel

Da Unternehmer A keine Steuererklärungen für 2009 eingereicht hat, werden die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt geschätzt. Im Einspruchsverfahren reicht A seine Steuererklärung am 3.9.2011 ein und beantragt einen Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf einer Abfüllmaschine. Obwohl A die Maschine bereits im Januar 2011 angeschafft hat, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2009 zulässig.

Zum Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (BFH-Urteil vom 8.6.2011, Az. I R 90/10).

10. Oktober 2011
von MargitSchunke
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Darlehenskonten: Monatliche Gebühr ist unwirksam

Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam.

Der Bundesgerichtshof begründet sein Urteil wie folgt: Die Kontoführungsgebühr dient nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung. Die Bank führt das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. zu Abrechnungszwecken. Auf die Führung eines gesonderten Kontos ist der Kunde in der Regel nicht angewiesen (BGH-Urteil vom 7.6.2011, Az. XI ZR 388/10).

7. Oktober 2011
von MargitSchunke
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Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts können Werbungskosten sein

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielten die Steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, das teilweise mit Erbbaurechten belastet war. Um höhere Erbbauzinsen zu erhalten, lösten die Steuerpflichtigen die Erbbaurechte vorzeitig ab, zahlten an die Erbbauberechtigten eine Abfindung in Höhe von 70.000 EUR und schlossen am gleichen Tag mit einer Immobilien-Projektentwicklungsgesellschaft einen neuen Erbbauvertrag.

Fraglich war nun, ob die Ablösungszahlung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden oder zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Der Bundesfinanzhof hat sich für sofort abzugsfähige Werbungskosten ausgesprochen und dabei u.a. wie folgt differenziert:

  • Anschaffungskosten liegen vor, wenn der Eigentümer das Erbbaurecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis zu beseitigen.
  • Hingegen führen die Ablösungszahlungen zu sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen und damit höheren Vermietungseinkünften dienen.

Hinweis: Entsprechendes gilt für die Abfindung, die der Eigentümer für die Räumung der Wohnung zahlt, um sie anschließend an einen anderen Mieter zu einem höheren Mietzins vermieten zu können (BFH-Urteil vom 26.1.2011, Az. IX R 24/10).

6. Oktober 2011
von MargitSchunke
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Schenkungsteuer: Übertragung einer Ferienwohnung zwischen Eheleuten

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall schenkte der Ehemann seiner Ehefrau ein Ferienhaus, das von den Ehegatten als Feriendomizil genutzt wurde. Eine Fremdvermietung erfolgte nicht, vielmehr wurde es zur ganzjährigen Wohnnutzung bereitgehalten. Für die Zuwendung beanspruchten die Ehegatten die Steuerbefreiung für Familienwohnheime, die sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde.

Das Finanzgericht Münster hat sich mit seiner Entscheidung der überwiegenden Meinung der Literatur und der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, wonach die für Familienwohnheime vorgesehene Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Die Befreiung ist deshalb nicht möglich, wenn das Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird.

Hinweis: Da es bis dato noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Begriff „Familienwohnheim“ gibt, wurde die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 18.5.2011, Az. 3 K 375/09, Rev. BFH Az. II R 35/11).

5. Oktober 2011
von MargitSchunke
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Werbungskostenabzug für Erststudium und Erstausbildung zulässig

Bereits im Jahr 2009 hatte der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten absetzbar sind, wenn dem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Jetzt legten die Richter nach und urteilten, dass auch die Kosten für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige Berufsausbildung Werbungskosten sind.

Zum Hintergrund

Die Finanzverwaltung interpretiert die seit 2004 geltende Regelung zur Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten so, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Voller Abzug bei beruflichem Zusammenhang

Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung aktuell eine Absage erteilt und entschieden, dass die Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit stehen.

Ein hinreichend konkreter Zusammenhang ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Studium oder eine Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Beachte: Die Finanzverwaltung wendet die eingangs erwähnte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009 an. Ob sie auch die aktuelle Rechtsprechung anerkennen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Praxishinweise

Der Bund der Steuerzahler rät betroffenen Studenten, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann beim späteren Berufsstart steuermindernd gegengerechnet werden.

Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nacherklärt werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31.12.2011 kann also noch die Steuererklärung für 2007 abgegeben werden.

Hinweis: Geltend gemacht werden können beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Universität (BFH-Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 38/10, Az. VI R 7/10; BFH-Urteile vom 18.6.2009, Az. VI R 14/07, Az. VI R 31/07; BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 – S 2227/07/10002 :002; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 17.8.2011).

4. Oktober 2011
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Oktober 2011

Im Monat Oktober 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2011.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2011.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

3. Oktober 2011
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Oktober 2011

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

27. September 2011
von MargitSchunke
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Gründungszuschuss: Förderungshöhe soll reduziert werden

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, das derzeit im Entwurf vorliegt, sieht beim Gründungszuschuss einige gravierende Einschnitte vor. Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:

  • Der Gründungszuschuss soll von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt werden. Somit soll es künftig im Ermessen des Vermittlers liegen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.
  • Die erste Förderphase – Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung – soll von neun auf sechs Monate verkürzt werden. Die zweite Förderphase – pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung – soll von sechs auf neun Monate verlängert werden. Damit würde die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin bei 15 Monaten liegen; die Förderungshöhe würde aber regelmäßig geringer ausfallen.
  • Arbeitslose sollen künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen müssen, um den Gründungszuschuss zu erhalten.

Hinweis: Nach derzeitigem Fahrplan sollen die Änderungen bereits zum 1.11.2011 in Kraft treten. Um noch unter die alte Regelung zu fallen, sollten Existenzgründer ihre Gründungspläne also rechtzeitig in die Tat umsetzen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 25.5.2011; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.6.2011, Drs. 17/6277).