Steuerberaterin Margit Schunke

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20. August 2010
von MargitSchunke
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Auswärtstätigkeit: „Frühstücksregelung“ gilt auch für Selbstständige

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellte aktuell klar, dass die Vereinfachungsregelung für die Frühstückskürzung in Höhe von 4,80 EUR auch bei den Gewinneinkunftsarten, also z.B. für Gewerbetreibende und Freiberufler, anzuwenden ist.

Hintergrund

Seit dem 1.1.2010 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dazu zählen z.B. auch Verpflegungsleistungen wie das Frühstück.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist die bis Ende 2009 geltende lohnsteuerliche 4,80 EUR-Regelung weiterhin zulässig, sofern das Frühstück auf der Rechnung in einem Sammelposten ausgewiesen wird. Die positive Folge: Der Frühstücks-Wert kann vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden, sodass dem Arbeitnehmer ein Betrag von 19,20 EUR (24 EUR abzüglich 4,80 EUR) zusätzlich zur Übernachtung steuerfrei erstattet werden kann (FinMin Schleswig-Holstein vom 8.4.2010, Az. VI 304 – S 2145 – 110; BMF-Schreiben vom 5.3.2010, Az. IV D 2 – S 7210/07/10003, IV C 5 – S 2353/09/10008).

19. August 2010
von MargitSchunke
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Fahrtenbuch: Keine Anerkennung bei widersprüchlichen Tankbelegen

Fahrtenbücher mit geringen Fehlern werden noch anerkannt. Treten jedoch bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen.

Diesem Tenor des Finanzgerichts Nürnberg lagen Erkenntnisse einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit einem Firmenwagen zugrunde. Teilweise gab es über mehrere Wochen keine Tankbelege, obwohl der Wagen laut Fahrtenbuch benutzt wurde. Darüber hinaus lagen Tankbelege von Orten vor, für die kein Eintrag im Fahrtenbuch erkenntlich war. Nach Gegenüberstellung der vorgelegten Tankbelege mit den aufgezeichneten Fahrten ergab sich in einem Jahr ein Benzinverbrauch von 7,5 Liter pro 100 km und im Folgejahr von 14 Liter.

Hinweis: Das Urteil bestätigt die aktuelle Tendenz, wonach sich Betriebsprüfer und Lohnsteueraußenprüfer die Tankquittungen genauer anschauen. So schauen sich die Prüfer Einzeleintragungen an, die Fehler oder Widersprüche zu den Belegen aufweisen. Klassisches Beispiel ist die im Fahrtenbuch eingetragene berufliche Fahrt in die Stadt A, obwohl die Tankquittung vom gleichen Tag in der Region B ausgestellt wurde. Sofern dies mehrmals vorkommt, wird die Beweiskraft des Fahrtenbuchs in erheblichem Maße in Zweifel gezogen, sodass es der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Wird ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Privatanteil bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung anhand der Listenpreisregelung ermittelt. Ansonsten wird der Privatanteil geschätzt (FG Nürnberg, Urteil vom 18.2.2010, Az. 4 K 843/2009).

18. August 2010
von MargitSchunke
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Steuererklärung 2009: Was bedeutet die Zeile 108 im Mantelbogen?

Bei der Steuererklärung 2009 wird im Mantelbogen in der Zeile 108 danach gefragt, ob nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland unterhalten werden. Insofern müssen private Kapitalanleger mitwirken, wenn sie Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, die keine Auskünfte in Steuersachen nach dem OECD-Standard erteilen (Steueroasen).

Allerdings hat das Bundesfinanzministerium Anfang 2010 darauf hingewiesen, dass sich derzeit alle Steueroasen im Verhältnis zu Deutschland kooperativ zeigen. Somit hat die Zeile 108 momentan eigentlich keine Berechtigung (BMF-Schreiben vom 5.1.2010, Az. IV B 2 – S 1315/08/10001-09).

17. August 2010
von MargitSchunke
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Geschlossene Immobilienfonds: Liebhaberei nur in Ausnahmefällen

Finanzverwaltung und Rechtsprechung gehen bei einer dauerhaften Vermietung von einer Überschusserzielungsabsicht aus, sodass bei Verlusten Liebhaberei nicht geprüft wird. Diese für Hausbesitzer günstige Vermutung gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hamburg grundsätzlich auch bei einer Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds.

Ertragsplanung laut Prospekt

Im Urteilsfall wurde im Anlageprospekt eine Ertragsplanung nur für 20 Jahre (mit anschließender Liquidation) vorgenommen. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass eine von Vornherein zeitlich begrenzte Beteiligung beabsichtigt gewesen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Anleger bei Zeichnung seiner Beteiligung durch die Gegenüberstellung von prognostizierten Fondserträgen und seinen Kreditzinsen mit einer positiven Gesamtrendite kalkulieren konnte.

Etwas anderes könnte sich höchstens dann ergeben, wenn die Prognoserechnung im Emissionsprospekt von unzutreffenden oder unrealistischen Annahmen ausgeht, sodass bereits auf der Ebene der Gesellschaft keine Überschusserzielungsabsicht besteht.

Verlustverrechnung

Fondsanleger können also Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Bei nach dem 10.11.2005 aufgelegten Fonds sind allerdings die im Einkommensteuergesetz definierten Regelungen im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen zu beachten, wonach eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ausscheidet.

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile durch Verlustverrechnung erzielt werden sollen. Die Verlustverrechnung ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der insgesamt prognostizierten Verluste zum eingesetzten Kapital 10 % übersteigt (FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009, Az. 2 K 247/08).

16. August 2010
von MargitSchunke
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Liebhaberei: Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei einer Ferienwohnung

Das Finanzgericht Niedersachsen fasst in einem rechtskräftigen Urteil mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sehr umfangreich die Grundsätze zusammen, wann bei einer Ferienimmobilie die Überschusserzielungsabsicht zu überprüfen ist.

Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit davon auszugehen, dass selbst bei Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume keine Liebhaberei vorliegt, sofern die Wohnungen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermietung in Eigenregie oder durch Vermittlung über Dritte erfolgt. Haben sich die Eigentümer hingegen die Selbstnutzung vorbehalten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht unabhängig davon überprüft werden, ob das Domizil in der zur Selbstnutzung vorbehaltenen Zeit tatsächlich zur privaten Erholung genutzt wurde oder leer stand. Kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels zur Beseitigung von Schäden und zum Durchführen von Schönheitsreparaturen sind hingegen keine Selbstnutzung. Insoweit tragen die Vermieter die Feststellungslast.

Hinweis: Muss eine Überschussprognose erstellt werden, ist bei der Ermittlung von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. Deshalb sind als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Gäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist. Bei den übrigen Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Haus- und Grundbesitzabgaben, Gebäude-Abschreibung und Versicherungsbeiträge) erfolgt eine Aufteilung auf die Zeit der Vermietung und der Selbstnutzung. Dabei ist von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren auszugehen, wenn sich nicht aus konkreten Umständen eine Befristung der Nutzung etwa durch einen beabsichtigten späteren Verkauf ergibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.2010, Az. 11 K 100/08).

15. August 2010
von MargitSchunke
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Heimkosten: Nur der pflegebedürftige Ehegatte ist steuerlich begünstigt

Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.

Im Urteilsfall hatten Ehegatten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von rund 51.000 EUR geltend gemacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen „aG“), war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen – gekürzt um eine sogenannte Hauhaltsersparnis – als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zu. Die auf die Ehefrau entfallenden Kosten berücksichtigte es nicht.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Handhabung. Er entschied, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht zwangsläufig erwachsen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt ist, begründet noch keine unausweichliche Zwangslage.

Hinweis: Die Kürzung der auf den Ehemann entfallenden Heimkosten um eine Haushaltsersparnis beanstandete der Bundesfinanzhof ebenfalls nicht. Denn ein Steuerpflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur Kosten durch die Heimunterbringung. Entsprechend seien die Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht und vom Bundesfinanzhof mit 7.680 EUR angesetzt wurde, zu kürzen (BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09).

14. August 2010
von MargitSchunke
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Außergewöhnliche Belastung: Künstliche Befruchtung mit Fremdsamen

Das Finanzgericht Niedersachsen hat die wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachten Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Das Finanzgericht ist damit der bislang vorherrschenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegengetreten, wonach Maßnahmen zur Fortpflanzung nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn eine homologe künstliche Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes oder festen Partners durchgeführt wird.

Die Finanzrichter aus Niedersachsen sind der Auffassung, dass Aufwendungen für die Übertragung von Spendersamen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, wenn der männliche Partner unter einer organisch bedingten Sterilität leidet und daher nicht in der Lage ist, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen. Bei der künstlichen Befruchtung mit Fremdsamen handelt es sich um eine auf das spezielle Krankheitsbild des Mannes abgestimmte, medizinisch indizierte und ärztlich zulässige Heil- oder Therapiemaßnahme. Diese wird mit dem Ziel durchgeführt, die Krankheitsfolgen aufgrund der ungewollten Kinderlosigkeit des Paares abzumildern. Insoweit sind die entstandenen Heilbehandlungskosten zwangsläufig entstanden und steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht hält eine Gleichbehandlung bei der Unfruchtbarkeit einer Frau mit der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit für geboten. Eine Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Grundgesetz.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, sodass letztlich der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben könnte (FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2010, Az. 9 K 231/07).

13. August 2010
von MargitSchunke
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Gesundheitsreform: Höhere Krankenkassenbeiträge ab 2011 geplant

Die christlich-liberale Koalition hat sich am 6.7.2010 auf eine Gesundheitsreform verständigt, die de facto weniger Netto vom Brutto bedeutet. Ab 2011 sollen auf die Krankenversicherten nämlich höhere Beitragssätze und höhere Zusatzbeiträge zukommen.

Beitragssätze

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll ab 2011 von derzeit 14,9 % auf 15,5 % steigen. Damit wird die Mitte 2009 vorgenommene Beitragssenkung um 0,6 % im Ergebnis rückgängig gemacht. Der Sonderbeitrag für Arbeitnehmer in Höhe von 0,9 % soll weiterhin gelten.

Die Beiträge verteilen sich wie folgt:

  • Arbeitnehmeranteil: 8,2 % (aktueller Beitragssatz: 7,9 %)
  • Arbeitgeberanteil: 7,3 % (aktueller Beitragssatz: 7,0 %)

Der Arbeitgeberanteil von 7,3 % soll eingefroren werden, um die Gesundheitskosten von den Arbeitskosten für die Zukunft zu entkoppeln.

Rechenbeispiel: Erhält ein Arbeitnehmer einen monatlichen Bruttolohn von 2.000 EUR, so bedeutet die Beitragssatzerhöhung für ihn eine monatliche Mehrbelastung von 6 EUR (164 EUR statt 158 EUR). Bei einem Bruttolohn ab 3.750 EUR (Beitragsbemessungsgrenze) liegt die monatliche Mehrbelastung bei 11,25 EUR (307,50 EUR statt 296,25 EUR).

Zusatzbeiträge

Die Krankenkassen sollen von den Versicherten ab 2011 einen Zusatzbeitrag in unbegrenzter Höhe verlangen dürfen. Nach derzeitiger Regelung ist dieser Beitrag auf 1 % des beitragspflichtigen Einkommens beschränkt. Die Höchstgrenze liegt bei 37,50 EUR (1 % von 3.750 EUR) im Monat.

Übersteigt der Zusatzbeitrag 2 % des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens, soll es für Geringverdiener einen Ausgleich aus Steuermitteln geben – allerdings nur auf Grundlage eines durchschnittlichen, nicht des tatsächlich gezahlten Zusatzbeitrags. Nach den jetzigen Berechnungen des Bundesversicherungsamtes wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag bis 2014 16 EUR nicht übersteigen.

Hinweis: Der Zusatzbeitrag ist nur von Mitgliedern zu zahlen. Der Zusatzbeitrag gilt somit nicht für mitversicherte Familienmitglieder.