Frohe Weihnachten!
Das Team des Steuerbüro Schunke wünscht Ihnen ein Frohes Fest sowie einen Guten Rutsch ins Neue Jahr 2011!
Ihr Steuerbüro Schunke
Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.
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Am 31.12.2010 läuft die vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.10.2009 gewährte Schonfrist zur Satzungsanpassung aus. Vereine, die Vorständen Vergütungen gewähren und deren Satzungen solche Vergütungen nicht ausdrücklich erlauben, droht dann der Entzug der Gemeinnützigkeit.
Hintergrund: Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 EUR hat viele Vereine veranlasst, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wird eine Vergütung aber ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Finanzverwaltung hatte in 2009 aber eine Schonfrist zur Satzungsanpassung erlassen, die zum Jahresende endgültig ausläuft (BMF-Schreiben vom 14.10.2009, Az. IV C 4-S 2121/07/0010).
Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Die erhöhten Werte gelten für alle Umzüge, die ab dem 1.1.2010 beendet werden.
Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:
Maximal abziehbare Unterrichtskosten:
Hinweis 1: Sind die sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschalen, bietet es sich an, die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend zu machen.
Hinweis 2: Umzugskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind (BMF-Schreiben vom 11.10.2010, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007).
Der auf die ersten drei Monate begrenzte Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.
Pauschbeträge
Bei einer doppelten Haushaltsführung entstehen Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Daher wird der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen zugelassen. Die Pauschbeträge sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und betragen kalendertäglich
Dreimonatsfrist verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfällt, da sich der Steuerpflichtige nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation einstellen und einen nennenswerten Mehraufwand vermeiden kann. Mit dieser Typisierung bewegt sich der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet somit aus. Schließlich sahen die Richter aus München auch keinen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie (BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 10/08).
Der Umstand, dass eine Bausparkasse beim Abschluss von Bausparverträgen
auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, muss nicht dazu führen, dass dieser Vorteil als Arbeitslohn zu werten ist. Bestehen nach der Gesamtwürdigung aller Umstände Zweifel daran, ob die Zuwendung eines Dritten an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei.
Hinweis: Hat das Finanzgericht alle Umstände verfahrensfehlerfrei gewürdigt und ist es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Arbeitslohn vorliegt, ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren an diese Gesamtwürdigung grundsätzlich gebunden. Infolgedessen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, dass Finanzgericht durch die Vorlage von Unterlagen und durch Zeugenaussagen davon zu überzeugen, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung und dem Arbeitsverhältnis bestand (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 41/09).
Die amtlichen Sachbezugswerte für 2011 liegen im Entwurf vor. Mit der Zustimmung des Bundesrats wird im Dezember 2010 gerechnet.
Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung in 2011 bei 217 EUR liegen (2010: 215 EUR). Für freie Unterkunft soll der Monatswert bei 206 EUR liegen (2010: 204 EUR).
Die neuen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass z.B. für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tage-Regel des Einkommensteuerrechts gilt. Da die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2010 am 10.1.2011 fällig wird, ist sie also in der Gewinnermittlung für 2010 zu erfassen, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wird.
Hinweis: Nach der Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland zählen die Vorauszahlungen selbst dann noch zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten des Jahres 2010, wenn das Finanzamt die Zahlung z.B. erst am 13.1.2011 einzieht. Wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und die Voranmeldung fristgerecht eingereicht hat, gilt als Abflusszeitpunkt der Fälligkeitszeitpunkt, sofern das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine hinreichende Deckung aufweist, so die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD Rheinland vom 29.6.2009, Az. S 2142 – 2009/0003 – St 142).
Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.
Bei gemischt genutzten Immobilien ist die Vorsteuer seit 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen (Flächenschlüssel). Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nur möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel bei Gebäuden einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch den Ausschluss des Umsatzschlüssels.
Der Bundesfinanzhof fragt nun beim EuGH an, ob diese Einschränkung mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, der Bundesfinanzhof hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen der Ausnahmefälle vorliegen (BFH-Beschluss vom 22.7.2010, Az. V R 19/09).
Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % mit Wirkung ab dem 1.1.1999 verstößt teilweise gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes.
Die konkreten Auswirkungen: Wurde eine Beteiligung bis zum 31.3.1999 (Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) veräußert und betrug die Beteiligung innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre maximal 25 %, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bei einer späteren Veräußerung ist der bis zum 31.3.1999 bereits eingetretene Wertzuwachs steuerfrei, wenn dieser bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze von 25 % nicht überschritten war.
Hinweis: Die 10 %ige Beteiligungsgrenze und damit auch die derzeit gültige 1 %ige Beteiligungsgrenze als solche sind jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 7.7.2010, Az. 2 BvR 748/05, Az. 2 BvR 753/05, Az. 2 BvR 1738/05).
Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Erfolgt dies nicht, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn die Offenlegung nicht innerhalb der durch Androhungsbescheid gesetzten Nachfrist von sechs Wochen erfolgt. Im Fall des Landgerichts Bonn hatte die Gesellschaft die Nachfrist nur um 10 Sekunden überschritten. Dennoch sah sich das Bundesamt für Justiz veranlasst, ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Den Umstand, dass die Zeitverzögerung dadurch verursacht war, dass die Gesellschaft vergessen hatte, die Kenntnisnahme der AGB anzukreuzen und deshalb eine Fehlermeldung erschien, ließ das Landgericht nicht gelten.
Damit wäre grundsätzlich ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 EUR festzusetzen gewesen. Da die Fristüberschreitung aber nur geringfügig war, konnte das Ordnungsgeld unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500 EUR festgesetzt werden. Den vom Bundesamt für Justiz für angemessen erachteten Betrag von 250 EUR setzte das Gericht schließlich auf 50 EUR herab (LG Bonn, Beschluss vom 27.8.2010, Az. 31 T 1412/09).