Im Monat August 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung von Umsatzsteuer bis zum 10.8.2011.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung von Lohnsteuer bis zum 10.8.2011.
Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2011*.
Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2011*.
Bitte beachten Sie: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2011* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2011* für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Soll ein Aufsichtsratsmitglied durch den Vorstand Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat erhalten, muss der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. weist darauf hin, dass die Zahlung auch dann pflichtwidrig bleibt, wenn sie vom Gesamtaufsichtsrat nachträglich genehmigt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass das Aufsichtsratsmitglied als Mitglied des Kontrollgremiums vom Vorstand beeinflusst wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.2.2011, Az. 5 U 30/10).
In einigen Bundesländern (z.B. Bayern und Hessen) können Angestellte im öffentlichen Dienst eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 35 Cent pro Kilometer steuerfrei erstattet bekommen. Demgegenüber erhalten Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft nur 30 Cent steuerfrei. Ob ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss vorliegt, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Hinweis: Wegen dieser Ungleichbehandlung hatte sich der Kläger zunächst an das Finanzgericht Baden-Württemberg gewandt und gegen das ablehnende Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erhoben. Der Bundesfinanzhof hatte diese schließlich zurückgewiesen. Nun hat der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde eingelegt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 10 K 1768/10; BFH, Beschluss vom 15.3.2011, Az. VI B 145/10; Verfassungsbeschwerde: Az. 2 BvR 1008/11).
Wohnt der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Partner in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, muss er nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung weiterhin in der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird eine steuerbegünstigte doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
Hinweis: Die Vorlage einer Meldebescheinigung reicht nicht aus, weil sie nichts über die tatsächlichen Wohnverhältnisse aussagt. Benötigt werden Beweismittel, wie z.B. Arzt- und Einkaufsrechnungen vom Wohnort und Zeugenaussagen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2010, Az. 5 K 5230/07).
Der Einkommensteuerbescheid wird grundsätzlich bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist von einem Monat abgelaufen ist. Etwaige Änderungen sind dann nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Änderungsmöglichkeit besteht beispielsweise, wenn – wie im Fall des Finanzgerichts Münster – eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.
Im Streitfall erklärte ein Ehepaar in seiner Steuererklärung den Arbeitslohn in zutreffender Höhe und fügte zum Nachweis die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber bei. Den erklärten Arbeitslohn berücksichtigte das Finanzamt allerdings nicht, sondern orientierte sich ohne inhaltliche Überprüfung an den zu niedrigen Werten, die die Arbeitgeber elektronisch übermittelt hatten.
Bei einer Routineprüfung bemerkte das Finanzamt, dass es auf fehlerhaft übermittelte Daten zurückgegriffen bzw. nicht übermittelte Steuerdaten außer Acht gelassen hatte. Infolgedessen berichtigte das Finanzamt die Steuerfestsetzung zulasten der Eheleute wegen offenbarer Unrichtigkeiten – zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand. Die ungeprüfte Übernahme der fehlerhaft übermittelten Daten sei nämlich ein rein mechanischer Fehler, der eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides ermöglicht.
Hinweis: Anders wäre der Fall zu lösen gewesen, wenn ein Rechtsirrtum des Sachbearbeiters vorgelegen hätte. Ein bewusstes Abweichen von den erklärten Angaben lag aber nicht vor (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4239/07 E).
Werden die formalen Voraussetzungen eingehalten, handelt es sich bei einem Tankgutschein um einen Sachbezug, auf den die 44-EUR-Freigrenze anzuwenden ist. Das heißt: Die 400-EUR-Grenze wird mit einem Tankgutschein von bis zu 44 EUR nicht überschritten.
Hinweis: Nicht zulässig wäre es, den Monatsverdienst eines Minijobbers um 44 EUR zu kürzen und anstelle dessen einen Tankgutschein zu gewähren. Denn der Sachbezug ist nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen um Barlohn oder eine Sachzuwendung handelt. Die Kernaussagen in Kürze:
- Entscheidungserheblich ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann – Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten.
Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteile vom 11.11.2010, Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08).
In den letzten Jahren sind viele neue Ausbildungs- und Hochschulabschlüsse eingeführt oder an internationale Standards angepasst worden. Darüber hinaus sind neue Berufe mit eigenen Berufsbezeichnungen entstanden. Dies sind nur einige der zahlreichen Gründe, warum der auf den Meldungen zur Sozialversicherung anzugebende Tätigkeitsschlüssel an die aktuellen Entwicklungen angepasst wurde.
Der bisherige Tätigkeitsschlüssel
Der Arbeitgeber muss für versicherungspflichtig Beschäftigte Meldungen zur Sozialversicherung abgeben. Die Angaben über die Tätigkeit des Arbeitnehmers muss er nach dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit machen. Die in Form von Schlüsselzahlen einzutragenden Angaben zur Tätigkeit umfassen bisher
- die ausgeübte Tätigkeit (dreistellig),
- die Stellung im Beruf und
- die Ausbildung (jeweils einstellig).
Der neue Tätigkeitsschlüssel (TS 2010)
Ab 1.12.2011 ist der neue neunstellige Schlüssel in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) anzugeben.
Überblick über den Tätigkeitsschlüssel 2010:
Stelle 1 bis 5: Ausgeübte Tätigkeit: Die Schlüsselung erfolgt nach der „Klassifizierung der Berufe 2010 (KldB)“ und ist dem alphabetisch geordneten Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Maßgebend ist allein die Tätigkeit, die der Beschäftigte aktuell im Betrieb ausübt – auch wenn diese Tätigkeit nicht dem erlernten Beruf entspricht.
Stelle 6: Höchster allgemein bildender Schulabschluss (gültige Schlüssel „1“ bis „4“ und „9“):
- 2 = Haupt-/Volksschulabschluss
- 3 = mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
Stelle 7: Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss (gültige Schlüssel „1“ bis „6“ und „9“):
- 1 = ohne beruflichen Ausbildungsabschluss
- 2 = Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung
- 3 = Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss
- 5 = Diplom/Magister/Master/Staatsexamen
Stelle 8: Arbeitnehmerüberlassung (gültige Schlüssel „1“ und „2“):
Stelle 9: Vertragsform (gültige Schlüssel „1“ bis „4“):
- 1 = Vollzeit, unbefristet
- 2 = Teilzeit, unbefristet
Für den Arbeitgeber bedeutet der Umstieg, dass er die Personenstammdaten der Beschäftigten ändern muss. Darüber hinaus muss er vor jeder Meldung prüfen, ob die Schlüsselzahl des Beschäftigten noch zutrifft. Ändert sich etwas, muss er die neue Schlüsselzahl ermitteln. Das gilt insbesondere für die Jahresmeldung.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Der neue Tätigkeitsschlüssel ist ab dem 1.12.2011 für alle DEÜV-Meldungen zur Sozialversicherung verbindlich. Für Entgeltmeldungen mit Zeitraum-Ende 1.12.2011 und später sowie für Anmeldungen mit Zeitraum-Beginn ab 1.12.2011 gilt der neunstellige Tätigkeitsschlüssel. Dasselbe gilt für die Jahresmeldungen 2011.
Meldungen mit einem Zeitraum-Ende oder Anmeldungen mit einem Zeitraum-Beginn bis zum 30.11.2011 sind mit dem derzeit gültigen fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel zu versehen. Dies gilt unabhängig davon, wann die Meldung eingereicht wird.
Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite weiterführende Information kostenlos bereitgestellt. Beispielsweise finden Arbeitgeber ein Handbuch mit Informationen zum neuen Tätigkeitsschlüssel sowie Vorschläge zum Vorgehen bei der Umstellung im eigenen Betrieb. Ergänzt wird das Handbuch um Musterformulare u.a. im Word- und Excel-Format (Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 7.3.2011).
Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus laufenden Gebäudekosten – soweit sie mit besteuerten Umsätzen zusammenhängen – auch dann möglich ist, wenn die Immobilie nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.
Hat der Unternehmer z.B. wegen einer nichtunternehmerischen Gebäudenutzung keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Erwerbs- oder Errichtungsjahr vorgenommen, kann nach dem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs aber zumindest die Vorsteuer aus den laufenden Kosten beansprucht werden.
Hinweise
Auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kfz-Kosten hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ab.
Ist beim Erwerb des Kfz bereits absehbar, dass die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung und den späteren Veräußerungs- oder Entnahmeerlös den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung übersteigt, sollte der Pkw nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Dies gilt insbesondere für Kfz, die ohne Vorsteuerabzug, also z.B. „von privat“ erworben wurden. Bei diesen kommt es allerdings nur beim Verkauf, nicht jedoch bei der Entnahme zur Umsatzbesteuerung (BFH, Beschluss vom 10.2.2011, Az. XI B 98/10; BFH-Urteil vom 28.2.2002, Az. V R 25/96).
Um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, also die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, ausgedehnt. Mit Wirkung ab dem 1.7.2011 wurde nunmehr eine weitere Fallgruppe hinzugefügt, die insbesondere von Lieferanten von Mobilfunkgeräten zu beachten ist.
Im Detail betrifft die Neuregelung die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand. Bei den integrierten Schaltkreisen handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten; z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten. Die bauteilebezogene Abgrenzung dürfte in der Praxis allerdings noch zu Problemen führen.
Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei „auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art“ abzustellen, um Manipulationen z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Bei der Anwendung dieser Regelung kommt es folglich auf den Betrag der Endrechnung und nicht auf den Betrag in einer – etwaigen – Anzahlungsrechnung an. Auch nachträgliche Entgeltminderungen werden ausgeblendet, um eine einfache Handhabung zu gewährleisten.
Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft greift allerdings nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer – insbesondere also im typischen Einzelhandel – bleibt es demnach unabhängig vom Rechnungsbetrag bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers.
Hinweis: Ist die Neuregelung anzuwenden, darf der Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Er muss stattdessen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Beim Leistungsempfänger fallen die Steuerschuld und der Vorsteuerabzug zusammen (Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drs. 242/11 vom 6.5.2011).