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Mehrere Einsatzorte sind nicht zwingend regelmäßige Arbeitsstätten

Ein Sparkassenmitarbeiter, der als Personalreserve (Springer) in insgesamt 14 Filialen eingesetzt wird, hat nur eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen zugunsten des Steuerzahlers entschieden.

In einem derartigen Fall ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, sich auf die Beschäftigungssituation einzustellen und durch geeignete Maßnahmen seine Fahrtkosten zu mindern. Dies gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige – wie im Urteilsfall – erst am jeweiligen Morgen von der Zentrale erfährt, in welche Filiale er sich zu begeben hat. Insgesamt fehlt es an der für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlichen Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes.

Folge: Für den Springer stellen nur die Fahrten zu der Filiale, die die Einsätze koordiniert, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte dar. Die Fahrten zu den übrigen Filialen kann er als Dienstreisen mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und zusätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn die entsprechenden Abwesenheitszeiten überschritten sind.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.4.2011, Az. 3 K 169/10).

Dienstreisen: Verfassungsbeschwerde zur Kilometerpauschale anhängig

In einigen Bundesländern (z.B. Bayern und Hessen) können Angestellte im öffentlichen Dienst eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 35 Cent pro Kilometer steuerfrei erstattet bekommen. Demgegenüber erhalten Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft nur 30 Cent steuerfrei. Ob ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss vorliegt, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Hinweis: Wegen dieser Ungleichbehandlung hatte sich der Kläger zunächst an das Finanzgericht Baden-Württemberg gewandt und gegen das ablehnende Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erhoben. Der Bundesfinanzhof hatte diese schließlich zurückgewiesen. Nun hat der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde eingelegt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 10 K 1768/10; BFH, Beschluss vom 15.3.2011, Az. VI B 145/10; Verfassungsbeschwerde: Az. 2 BvR 1008/11).

Frühstücksgestellung: Steuerliche Behandlung bei Auswärtstätigkeiten

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat zur steuerlichen Behandlung der Frühstücksgestellung während einer Auswärtstätigkeit (z.B. im Rahmen einer Dienstreise) Stellung genommen und dabei insbesondere die umsatzsteuerlichen Konsequenzen dargestellt.

Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung fällt keine Umsatzsteuer in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe an, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe trägt. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die verauslagten Aufwendungen in voller Höhe oder unter Einbehalt des für ein Frühstück maßgeblichen amtlichen Sachbezugswerts (2011: 1,57 EUR) erstattet.

Kürzt der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung jedoch um einen höheren als den amtlichen Sachbezugswert, ist bei der Frühstücksgestellung von einer gegen Entgelt ausgeführten sonstigen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszugehen.

 

Beispiel

Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 EUR brutto – davon werden 80 EUR als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 EUR für ein sogenanntes „Business-Package“ fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr.

Der Arbeitgeber leistet einen steuerfreien Verpflegungszuschuss von 6 EUR, von dem er den für ein Frühstück maßgebenden amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält. Demzufolge werden dem Arbeitnehmer 4,43 EUR Verpflegungszuschuss ausgezahlt.

 

Lösung

1. Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.

2. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswerts geleistet hat.

3. Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung.

 

Abwandlung

Der Arbeitgeber behält für die Frühstücksgestellung einen Betrag von 4,80 EUR ein und zahlt dem Arbeitnehmer 1,20 EUR als Reisekosten aus.

 

Lösung

1. Die Lösungen zu 1. und 2. des Ausgangssachverhalts gelten analog.

2. Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Gegenleistung von 4,80 EUR. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt (sogenannte Restaurationsleistung), beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR (4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss der Unternehmer 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen (OFD Rheinland vom 17.2.2011, Kurzinfo USt 4/2011).