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Pkw-Privatnutzung: Besondere Herstellerliste für Listenpreis nicht maßgebend

| Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen. |

Sachverhalt

Ein Taxiunternehmer nutzte einen Pkw nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regel. Der Unternehmer legte den Bruttolistenpreis von 37.500 EUR aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde.

Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte höhere Listenpreis von 48.100 EUR heranzuziehen sei.

Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise des Finanzamts in der Revision bestätigt. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.

MERKE | Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.11.2018, Az. III R 13/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207552

Pkw-Umrüstung auf Flüssiggas erhöht pauschalen Nutzungswert nicht

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung von Dienstwagen nach der 1 %-Regelung bemisst sich nach dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind Sonderausstattungen in diesem Sinne nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nicht dazu zählt eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage, selbst wenn der Einbau kurz nach der Auslieferung des Fahrzeugs erfolgt (BFH-Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 12/09).