In seiner Sitzung vom 14.12.2012 hat der Bundesrat einem Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zugestimmt und damit beschlossen, den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2013 beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Entwurf enthält sowohl Vereinfachungen als auch Belastungen, die u.a. zur Gegenfinanzierung beitragen sollen.
Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten. Soweit die Änderungen allerdings das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffen, sollen sie erst ab dem Jahr 2014 Anwendung finden.
Hinweis: Der Gesetzentwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch mit diversen Änderungen zu rechnen ist.
Verringerte Freigrenze für Sachbezüge
Derzeit bleiben bestimmte Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto), die insgesamt für alle Vorteile gilt, steuer- und sozialversicherungsfrei.
Da sich diese Freigrenze laut Gesetzesbegründung immer deutlicher zu einem monatlichen „Steuerfreibetrag für Gutscheine“ entwickelt hat, soll sie auf 20 EUR verringert werden, um Steuerausfällen und Mindereinnahmen in der gesetzlichen Sozialversicherung entgegenzuwirken.
Hinweis: Die Bundessteuerberaterkammer hat diese geplante Verringerung jüngst kritisiert und schlägt die Einführung eines Freibetrags anstelle einer Freigrenze vor.
Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach der aktuellen Gesetzesfassung wie folgt abzugsfähig:
- bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Um die Steuerpflichtigen sowie die Verwaltung von dem bürokratischen Aufwand zu entlasten, soll der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Arbeitszimmer-Pauschbetrag in Höhe von 100 EUR je Monat.
Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
Derzeit sind Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Im Gegensatz zum begrenzten Abzug der von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR) ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.
Zukünftig soll die Steuerbefreiung wie beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden. Demgegenüber soll das bisherige Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass künftig eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen unterbleiben kann.
Hinweis: Die Steuerfreiheit soll allerdings nicht begrenzt werden, wenn das Kind in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers untergebracht oder betreut wird. Da Arbeitgeber durch betriebseigene Betreuungseinrichtungen die öffentliche Hand unmittelbar entlasten, soll diese Sachleistung ohne Begrenzung steuerfrei bleiben.
Sockelbetrag von 300 EUR bei Handwerkerrechnungen
Für Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Nach dem Gesetzentwurf soll nun ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerbegünstigt sind.
Die eingeschränkte Steuerermäßigung soll erstmals für im Veranlagungszeitraum 2013 geleistete Aufwendungen anzuwenden sein, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2012 erbracht worden sind.
Weitere Änderungen im Überblick
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR.
- Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten.
- Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten sowie die Dauerwirkung der Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013, BR-Drs. (B) 684/12 vom 14.12.2012; Stellungnahme der BStBK vom 28.11.2012).
Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit nachweist. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis hat der Bundesfinanzhof nunmehr als rechtmäßig beurteilt.
Auf die strenge Art des Nachweises von Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, kann nach geltendem Recht nicht verzichtet werden. Auch der Umstand, dass die Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich unbedenklich.
Beispiele:
- Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. für eine Bade- oder Heilkur oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich.
- Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus.
Hinweis: Die Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Zum Hintergrund
In 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es eines im Voraus erstellten amtsärztlichen Attestes wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht bedarf. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 74/10).
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich im Dezember 2010 auf ein Paket aus rund 40 steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen verständigt. Ein Großteil dieser Vorhaben soll über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt werden, das jetzt als Referentenentwurf vorliegt.
Hinweis: Der Referentenentwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass über die einzelnen Punkte in den nächsten Monaten sicherlich noch heiß diskutiert werden wird. Abzuwarten bleibt auch, wann die Neuregelungen in Kraft treten werden. Nach derzeitigem Stand sollen einige Maßnahmen bereits ab 2011 gelten, andere Vorhaben hingegen erst ab 2012.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 920 EUR auf 1.000 EUR steigen. Die daraus resultierende Entlastungswirkung ist jedoch sehr gering.
Beispiel: Für einen ledigen Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 EUR beträgt die Entlastung rund 37 EUR im Jahr (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Hinweis: Auswirkungen ergeben sich ohnehin nur dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Für Steuerpflichtige, die beispielsweise hohe Fahrtkosten haben, ändert sich folglich nichts.
Kinderbetreuungskosten
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten soll es zukünftig keine Rolle mehr spielen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst waren. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Berufstätigkeit) können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.
Hinweis: Die Änderungen können sich aber auch nachteilig auswirken. Sofern beide Eltern erwerbstätig sind, können die Aufwendungen derzeit wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Da die Kinderbetreuungskosten zukünftig generell als Sonderausgaben behandelt werden sollen, würden die Einkünfte, die unter Umständen Grundlage für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge sind, nicht mehr gemindert. Dies könnte eventuell zu höheren Kindergartenbeiträgen führen.
Kindergeld
Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen für volljährige Kinder ohne Einkommensgrenze gewährt werden. Durch den Verzicht auf die Einkommensüberprüfung würden somit die komplizierten und umfangreichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen entfallen.
Hinweis: Derzeit besteht ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.
Im Detail ist vorgesehen, volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung soll ein volljähriges Kind grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind aber wöchentliche Arbeitszeiten unter 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Ein-Euro-Jobs.
Entfernungspauschale
Die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll nur noch jahresbezogen erfolgen, sodass die tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld entfallen soll.
Hinweis: Die Regelung führt zu einer Vereinfachung bei der Berechnung. Sie kann aber auch geringere Werbungskosten zur Folge haben.
Verbilligte Vermietung
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt.
Durch die Neuregelung soll die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich gelten, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die Überschussprognose entfällt.
Abgabe der Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre
Steuerpflichtige sollen die Steuererklärungen für zwei aufeinanderfolgende Jahre zusammen abgeben können. Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr, es kommt nur zu einer Verlängerung der Abgabefrist für das Erstjahr.
Das Wahlrecht soll für Steuerpflichtige gelten, die keine Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeit) erzielen. Profitieren könnten z.B. Arbeitnehmer und Bezieher von Alterseinkünften.
Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte (z.B. Vermietungseinkünfte) gilt das Wahlrecht ebenfalls, wenn die Summe der Einnahmen hieraus 13.000 EUR nicht übersteigt. Bei der Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen. Die Grenze von 13.000 EUR wird verdoppelt.
Weitere Maßnahmen
Weitere Punkte des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 auf einen Blick:
- Erstattungsüberschüsse von Sonderausgaben sollen im Jahr des Zuflusses berücksichtigt werden.
- Die derzeit hohen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung bei der Umsatzsteuer sollen reduziert werden.
Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte sollen nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen, des Spendenabzugsvolumens und bei Unterhaltszahlungen herangezogen werden (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Referentenentwurf des BMF vom 20.12.2010).