Steuerberaterin Margit Schunke

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30. November 2011
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Dezember 2011

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

29. November 2011
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Dezember 2011

Im Monat Dezember 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.12.2011.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.12.2011.
  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.12.2011.
  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.12.2011.
  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.12.2011.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.12.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

24. November 2011
von MargitSchunke
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Rentenbezüge: Zweite Prüfungsphase beginnt

Die Finanzverwaltung NRW hat die Überprüfung der Daten der bislang steuerlich schon erfassten Rentner für die Rentenbezüge vergangener Jahre abgeschlossen. Sie startet nun mit der Auswertung der Rentendaten der Rentnerinnen und Rentner, die bisher bei den Finanzämtern noch nicht geführt werden.

Seit dem Frühjahr 2010 stehen den Finanzämtern in Nordrhein-Westfalen die von den Rentenversicherungsträgern übermittelten Rentenbezugsmitteilungen zur Auswertung zur Verfügung. Zunächst wurden die Mitteilungen mit den Steuererklärungen von rund einer Million Rentnern abgeglichen, die Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2009 abgegeben haben. Die Folgejahre prüfen die Finanzämter im Rahmen der laufenden Veranlagung. Ab September 2011 beginnt die Überprüfung der Rentner, die noch keine Steuererklärung abgegeben haben. Ergibt die Auswertung, dass Steuern zu zahlen sind, werden die Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.

Hinweis: Für die große Mehrheit der Rentner fällt keine Steuer an. Ein Alleinstehender, der nur eine gesetzliche Rente bezieht, die rund 1.550 EUR pro Monat nicht übersteigt und mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt, zahlt keine Steuern. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (Finanzministerium NRW, Mitteilung vom 1.9.2011).

23. November 2011
von MargitSchunke
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„Elektronische Lohnsteuerkarte“ startet 2012

Zum Jahresende wird die Papier-Lohnsteuerkarte endgültig der Vergangenheit angehören. Ab 2012 startet nämlich der komplett elektronisch durchgeführte Lohnsteuerabzug, der die Karte überflüssig macht. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z.B. die Steuerklasse und die Kinderfreibeträge, werden in einer Datenbank der Verwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bezeichnet.

Im Herbst will die Finanzverwaltung alle Arbeitnehmer anschreiben, um über die gemeldeten Daten zu informieren. Um falschen Abzügen vorzubeugen, sollten diese Lohnsteuerabzugsmerkmale genau überprüft werden. Korrekturen können beim Finanzamt bis zum Jahresende beantragt werden.

Hinweis: Im Gegensatz zum Jahreswechsel 2010/2011 werden vorhandene Freibeträge diesmal nicht automatisch für 2012 berücksichtigt. Freibeträge, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sollten daher bis zum Jahresende neu beantragt werden, damit sie ab Januar 2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden können (DStV e.V., Mitteilung vom 19.9.2011; Niedersächsisches Finanzministerium, Mitteilung vom 30.9.2011).

22. November 2011
von MargitSchunke
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Doppelte Miete bei beruflich veranlasstem Umzug abzugsfähig

Infolge eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und somit in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.

Sachverhalt

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt E. Ab dem 1.11.2007 arbeitete der Ehemann in T. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten die Eheleute in der Nähe von T ab dem 1.12.2007 eine 165 m2 große Wohnung an. Am 10.2.2008 zogen die Ehefrau und das Kind ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung in E wurde aufgegeben.

Den geltend gemachten Mietaufwand erkannte das Finanzamt – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung – nur anteilig für 60 m2 an. Der Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Vor dem Bundesfinanzhof bekamen die Eheleute jedoch grundsätzlich recht.

Die Entscheidung im Überblick

Doppelte Mietzahlungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine Dienstwohnung räumen und deshalb mit seiner Familie umziehen muss.

Im Gegensatz zur doppelten Haushaltsführung, wo regelmäßig nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 m2 Wohnfläche abzugsfähig sind, sind Umzugskosten der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt.

Hinweis: Allerdings ist der Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 2/11).

21. November 2011
von MargitSchunke
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Urlaubsansprüche sind nicht vererblich

Stirbt der Arbeitnehmer, haben seine Erben keinen Anspruch darauf, noch bestehenden Urlaub abgegolten zu bekommen. Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Frau, die ihren im April 2009 verstorbenen Ehemann beerbt hatte. Dieser war seit 2001 als Kraftfahrer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, sodass ihm kein Urlaub gewährt werden konnte. Die Ehefrau verlangte eine Abgeltung und klagte. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, sprach ihr das Landesarbeitsgericht eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 EUR brutto zu. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Revision ein und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht recht.

Die Richter machten deutlich, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar der Urlaub abzugelten ist, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Auch bestimmt das Erbrecht, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Allerdings erlöscht ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Er kann sich daher nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln (BAG-Urteil vom 20.9.2011, Az. 9 AZR 416/10).

18. November 2011
von MargitSchunke
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Geldwerter Vorteil: Zuschuss zum Fitnessstudio

Es liegt kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, wenn er seinen Mitarbeitern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die Möglichkeit bietet, zu einem vergünstigten Mitgliedsbeitrag die Einrichtungen eines bestimmten Fitnessstudios zu nutzen. Machen Arbeitnehmer von dieser Option Gebrauch, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein monatlicher Sachbezug vor, wobei die Freigrenze von 44 EUR Anwendung findet.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit (FG Bremen, Urteil vom 23.3.2011, Az. 1 K 150/09 (6), rkr.).

17. November 2011
von MargitSchunke
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Trinkgeld ist umsatzsteuerpflichtig

Erhält ein Gastwirt Trinkgeld, unterliegt das der Umsatzsteuer. Die in der Literatur zum Teil vertretene gegenteilige Auffassung, wonach nur vertraglich vereinbarte Vergütungen zählen, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen nicht mit dem EU-Recht vereinbar (FG Sachsen, Urteil vom 9.3.2011, Az. 4 K 1932/10).

16. November 2011
von MargitSchunke
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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat dazu Stellung bezogen, wie die Ausgabe von Gutscheinen umsatzsteuerlich zu behandeln ist.

Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Somit unterliegt die Leistung erst bei Einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer.

Beispiele:

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

Beispiele:

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.8.2011, Az. S 7270).

15. November 2011
von MargitSchunke
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Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Nichtauszahlung des Gehalts

Wird der mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt, weil die vereinbarten monatlichen Vergütungen nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, liegt in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Von diesem Grundsatz besteht nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München nur dann eine Ausnahme, wenn sich die Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Aber auch in diesem Fall müssen die nicht ausgezahlten Gehälter zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

Hinweise

Vor allem bei einem beherrschenden Gesellschafter ist darauf zu achten, dass die Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Ungeachtet der Angemessenheit können bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern verdeckte Gewinnausschüttungen nämlich auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung fehlt.

Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Auch eine Beteiligung von 50 % oder weniger reicht aus, wenn Umstände hinzukommen, die eine Beherrschung begründen. Dazu ist es erforderlich, dass mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung herbeizuführen (FG München, Urteil vom 5.5.2011, Az. 7 K 1349/09).