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Einschränkung des Werbungskostenabzugs: Verfahren anhängig

Bei den Finanzgerichten Münster und Baden-Württemberg sind Verfahren anhängig, in denen Steuerzahler gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs seit der Einführung der Abgeltungsteuer vorgehen.

In geeigneten Fällen sollten Kapitalanleger Einspruch einlegen und sich auf die Verfahren berufen. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht allerdings erst, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ob die Verwaltung die Einsprüche ruhen lässt, ist also ungewiss. Klar ist zumindest, dass die Oberfinanzdirektion Rheinland die Finanzämter in ihrem Zuständigkeitsbereich angewiesen hat, den Anträgen auf Verfahrensruhe nicht zu entsprechen.

Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen stehen, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Vielmehr sind die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) pauschal abgegolten (FG Münster: Az. 6 K 607/11 F; FG Baden-Württemberg: Az. 9 K 1637/10; OFD Rheinland vom 24.2.2011, Kurzinfo ESt 8/2011).

Abgeltungsteuer: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge

In die Berechnung des Altersentlastungsbetrags fließen Kapitalerträge nicht ein, soweit sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell bestätigt. Bei Rentnern, die neben ihrer Rente ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, entfällt der Altersentlastungsbetrag also vollständig.

Ausnahme: Sofern die Kapitalerträge über die Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen.

Hintergrund

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, höchstens jedoch 1.900 EUR. Versorgungsbezüge und Leibrenten bleiben außer Betracht.

Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive – bis zum Jahr 2040 – auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2010, Az. 15 K 2712/10 E).

Lebensversicherung: Abschlussgebühren sind Anschaffungskosten

Die beim Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung gezahlten Vermittlungsgebühren stellen keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage dar. In einem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof somit die Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen).

Bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge steuerpflichtig. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren. Diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird.

Hinweis 1: Vorgenannte Ausführungen sind für Versicherte günstig. Da bei der Geldanlage seit 2009 keine Werbungskosten mehr abgezogen werden dürfen, wirken sich die Gebühren indirekt über geringere steuerpflichtige Kapitaleinnahmen aus, wenn die Versicherung fällig oder vorzeitig gekündigt wird.

Hinweis 2: Seit dem 1.1.2005 ist zwischen Altverträgen (Versicherungsvertrag wurde vor 2005 abgeschlossen) und Neuverträgen (Versicherungsvertrag wurde/wird ab 2005 abgeschlossen) zu unterscheiden.

Bei Altverträgen gilt eine Steuerbefreiung bei:

  • einer Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren,
  • mindestens fünfjähriger laufender Beitragszahlung und
  • 60 % Mindesttodesfallschutz.

Erfolgt die Auszahlung bei Neuverträgen nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 28.10.2010, Az. VIII B 90/10).

Steuerfrei vereinnahmte Stückzinsen müssen nachversteuert werden

Ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können, war seit Einführung der Abgeltungsteuer strittig. Die Finanzverwaltung hatte sich stets dagegen ausgesprochen, was sich schließlich im Jahressteuergesetz 2010 niedergeschlagen hat. Konsequenz: Die in 2009 und 2010 steuerfrei vereinnahmten Stückzinsen müssen nachversteuert werden.

Hintergrund

Stückzinsen stellen aus wirtschaftlicher Sicht Zinseinnahmen dar. Bei der Veräußerung eines festverzinslichen Wertpapiers vergütet der Käufer dem Verkäufer zeitanteilig die Zinsen, die seit dem letzten Fälligkeitstermin entstanden sind.

Der Streit, ob vereinnahmte Stückzinsen steuerpflichtig sind, bezieht sich auf die Fälle, in denen festverzinsliche Wertpapiere vor 2009 angeschafft und außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist in 2009 oder 2010 veräußert wurden. Aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke wurde in der Literatur die Meinung vertreten, solche Stückzinsen könnten steuerfrei vereinnahmt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde nun „klargestellt“, dass Stückzinsen in jedem Fall steuerpflichtig sind.

Gesonderte Steuerbescheinigungen

Da die Kreditinstitute in den vorgenannten Fällen in 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt vorgenommen hatten, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt, dass die Banken gesonderte Steuerbescheinigungen über die in 2009 und 2010 steuerfrei vereinnahmten Stückzinsen erstellen müssen. Die Steuerbescheinigungen sind den Steuerpflichtigen bis zum 30.4.2011 zuzusenden.

Das amtliche Muster für die Steuerbescheinigung enthält Hinweise, wie der Steuerpflichtige vorzugehen hat:

  • Wurden die Stückzinsen bereits angegeben, bedarf es keiner weiteren Erklärung des Steuerpflichtigen.
  • Sofern noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist, sind die Stückzinsen in die Anlage KAP einzutragen. Die Steuerbescheinigung ist der Steuererklärung beizufügen.
  • Sollte die Veranlagung bereits erfolgt sein, muss die Anlage KAP nicht berichtigt werden. Es reicht aus, die Steuerbescheinigung einzureichen und einen formlosen Antrag zu stellen, dass die bescheinigten Stückzinsen zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Zu der Frage, ob das Jahressteuergesetz 2010 wirklich nur klarstellenden Charakter hat oder ob es sich vielmehr um einen rückwirkenden (unzulässigen) Steuertatbestand handelt, ist beim Finanzgericht Münster ein Musterverfahren anhängig. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Münster bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren ruhend zu stellen, sofern der Einspruch auf das anhängige Verfahren gestützt wird (BMF-Schreiben vom 16.12.2010, Az. IV C 1 – S 2401/10/10005; Klageverfahren FG Münster, Az. 2 K 3644/10; OFD Münster vom 2.2.2011, Kurzinformation Nr. 3/2011).

Freistellungsaufträge: Steuer-ID-Nummer verloren – was ist zu tun?

Freistellungsaufträge, die Kapitalanleger ab 2011 erteilen, sind nur noch dann wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID-Nummer) des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten sind. Sollte die Steuer-ID-Nummer aber nicht (mehr) bekannt sein, stellt sich die Frage, wie nun zu verfahren ist. Die Oberfinanzdirektion Koblenz gibt Antworten.

Grundsätzlich steht die Steuer-ID-Nummer auf der Lohnsteuerkarte 2010, der Lohnsteuerbescheinigung und dem letzten Einkommensteuerbescheid. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sie aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt werden.

Die Anfrage kann entweder über das Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern (unter: www.identifikationsmerkmal.de) oder postalisch (Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn) gestellt werden. Damit das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-ID-Nummer schriftlich mitteilt, werden folgende Daten benötigt: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Steuer-ID-Nummer weder telefonisch noch per E-Mail mitgeteilt.

Hinweis: Bestehende Freistellungsaufträge behalten bis Ende 2015 ihre Gültigkeit. Ab 2016 muss dann auch hierfür eine Steuer-ID-Nummer vorliegen (OFD Koblenz, Mitteilung vom 8.12.2010).

Abgeltungsteuer: Sprungklage gegen Werbungskostenausschluss scheitert

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Abzug von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, sind jetzt mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Eheleuten) abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten über dem Sparer-Pauschbetrag liegen.

Gegen den Ausschluss des Werbungskostenabzugs war ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster anhängig. Nachdem das Klageverfahren aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, war im gleichen Steuerfall gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer eine Sprungklage anhängig. Da der Sprungklage nicht innerhalb eines Monats zugestimmt worden ist, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

Hinweis: Mit der Sprungklage ist es möglich, direkt eine Klage einzureichen, ohne das (außergerichtliche) Einspruchsverfahren zu durchlaufen (OFD Münster vom 25.10.2010, akt. Kurzinfo ESt 21/2010).

EU-Zinsrichtlinie: Quellensteuer steigt ab 1.7.2011 um 15 %

Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie steigt der Quellensteuersatz in Ländern ohne automatische Kontrollmitteilungen ab dem 1.7.2011 von derzeit 20 % auf 35 %. Demzufolge sollte in Erwägung gezogen werden, der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug zu erteilten.

Hintergrund

Seit Mitte 2005 tauschen die EU-Staaten und wichtige Drittstaaten Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus. Somit erhalten die deutschen Finanzbehörden Kontrollmitteilungen, wenn in Deutschland ansässige steuerpflichtige Einzelpersonen im Ausland Zinseinnahmen erzielt haben.

Einige Länder verzichten auf Kontrollmitteilungen und setzten die Richtlinie durch einen anonymen Steuerabzug um. Länder, die die Quellensteuer anwenden sind z.B. Luxemburg, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein.

Hinweis: Die EU-Quellensteuer kann über die Anlage KAP bei der Steuererklärung angegeben werden und wird auf die Abgeltungsteuer angerechnet.

Mitarbeiterbeteiligung: Zufluss von Arbeitslohn bereits bei Gutschrift

Hat ein Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung über eine stille Beteiligung den Arbeitnehmern Beteiligungskapital auf Beteiligungskonten gutgeschrieben, bewirkt bereits die Gutschrift den Zufluss von Arbeitlohn, wenn das Beteiligungskapital verzinst wird und die Gewinnanteile jeweils bei Fälligkeit mit der Lohnabrechnung an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sagte eine in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Druckerei und Buchbinderei den Arbeitnehmern als Ausgleich für Zugeständnisse beim Urlaubsgeld bzw. zur Hebung der Motivation eine stille Beteiligung zu. Der Umstand, dass sich die Arbeitnehmer mit der Einbuchung auf dem Beteiligungskonto einverstanden erklärten, stellt wirtschaftlich eine Vorausverfügung dar. Diese kann nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht anders behandelt werden als die Auszahlung und die Wiedereinzahlung der Gelder auf die Beteiligungskonten.

Hinweis: Dem Zufluss von Arbeitslohn steht nicht entgegen, wenn die Arbeitnehmer durch Kündigungsregelungen in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge langfristig beschränkt sind (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. VI R 47/08).

Erstattungszinsen: Sind nicht mehr zu versteuern

Zinsen auf Einkommensteuernachzahlungen stellen nicht abziehbare Ausgaben dar. Aus diesem Grund ordnet der Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen nun auch dem nicht steuerbaren Bereich zu. Sofern durch das Jahressteuergesetz 2010 keine gesetzlichen Änderungen vorgenommen werden, gehören die Erstattungszinsen folglich nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hinweis: Diese Rechtsprechungsänderung stammt vom VIII. Senat des Bundesfinanzhofs. Es ist noch unklar, inwieweit sie Auswirkungen auf die Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer hat. Denn der I. Senat hat die Steuerpflicht trotz fehlender Abzugsmöglichkeit erst im Oktober 2009 als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Da er hierbei allerdings vor allem auf die bisherige Rechtsprechung des VIII. Senats abgestellt hat, dürfte die Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer nicht anders als bei der Einkommensteuer zu behandeln sein (BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 39/09).

Pflichtteilsansprüche: Keine Einkommensteuer bei Verzicht gegen Rente

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält dafür von den Eltern wiederkehrende Zahlungen wie eine Rente, muss das Kind nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs dafür keine Einkommensteuer zahlen.

Der Pflichtteilsverzicht führt zu keinem entgeltlichen Leistungsaustausch und auch zu keiner Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Daher ist in der Rente auch kein Zinsanteil enthalten, der zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Der BFH gab damit eine gegenteilige Auffassung auf, die er in einem früheren Urteil vertreten hatte.

Hinweis: Wegen des unentgeltlichen Vorgangs kann auf den Kapitalwert der Rente gegebenenfalls Schenkungsteuer festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 9.2.2010, Az. VIII R 43/06).