Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Revision anhängig) hingewiesen, wonach Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden können.
Nach der Meinung der Finanzverwaltung sind derartige Aufwendungen indes nicht begünstigt, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt. Nur soweit als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen anfallen, soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zulässig sein.
Zum Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (OFD Münster vom 3.5.2013, akt. Kurzinfo ESt 20/2010; FG Köln, Urteil vom 18.10.2012, Az. 14 K 2159/12, Rev. BFH Az. VI R 1/13).
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter monatliche pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht um steuerbegünstigte Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.
Hinweis: Hiervon zu unterscheiden sind die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese sind anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.
Zum Hintergrund
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.
Wichtig: Eine Barzahlung ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 18/10; DStV, Mitteilung vom 21.11.2012).
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR. Eine der Bedingungen: Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Wird ein Gegenstand in der Werkstatt des beauftragten Unternehmens repariert bzw. renoviert, ist für diesen Arbeitslohn nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts München keine Steuerermäßigung möglich.
Das Finanzgericht hält den Gesetzeswortlaut in diesem Punkt für nicht auslegungsfähig. Denn die Handwerkerleistung muss „in einem inländischen Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden, sodass Leistungen ausgeschlossen sind, die in der Werkstatt des Handwerkers „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Hinweis: Wird die Leistung sowohl „im“ als auch „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, sollte darauf geachtet werden, dass die Arbeitsleistung in der Rechnung nach dem Ort der Leistung aufgeteilt ist (FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09).
So langsam neigt sich das Jahr 2011 dem Ende entgegen. Es ist also an der Zeit, sich darüber Gedanken zu machen, welche Maßnahmen im privaten Bereich bis zum Ende des Jahres steuerliche Vorteile bringen können. Nachfolgende Aspekte sollten in die Überlegungen einbezogen werden.
Verlagerung von Ausgaben
Die Einkommensteuersätze werden sich im Zuge des Jahreswechsels nicht verändern. Somit kommt es auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Aufwendungen noch ins laufende Jahr vorgezogen werden sollten oder doch besser in das Jahr 2012 zu verlagern sind. Eine gezielte Steuerung des Zahlungstermins kommt insbesondere in den nachfolgenden Fällen in Betracht.
Bei Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, wobei ein Höchstbetrag von 1.200 EUR zu beachten ist. Sollte der Höchstbetrag in 2011 bereits ausgeschöpft worden sein, sollten weitere Leistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.
Hinweis: Darüber hinaus sollte man im Blick haben, dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt, die von der Steuerschuld abgezogen wird. Fällt in 2011 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen. In diesen Fällen sollten die Handwerkerleistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.
Auch bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) kann eine Verlagerung der Ausgaben sinnvoll sein. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man dabei insbesondere die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigen. Es gilt folgende Grundregel:
- Ist abzusehen, dass die zumutbare Belastung in 2011 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen erst in 2012 beglichen werden.
- Indes lohnt sich ein Vorziehen, wenn in 2011 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.
Hinweis: In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Kinderbetreuungskosten
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird ab 2012 vereinfacht. Kern der Neuregelung ist, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) keine Rolle mehr spielen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Altersunterscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.
Hinweis: Nach einer neu eingefügten Gesetzesvorschrift werden die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften um die Kinderbetreuungskosten gemindert. Somit bleibt es z.B. für die Festsetzung der Kindergartengebühren ohne Auswirkung, dass die Kinderbetreuungskosten ab 2012 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.
Optimierung des Elterngeldes
Werdende Eltern sollten dem später zu Hause bleibenden Partner frühzeitig die günstige Steuerklasse III zuweisen, um die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen.
Hinweis: Zu beachten ist aber auch, dass sich der Wechsel der Steuerklasse für den weiter berufstätigen Ehepartner nachteilig auswirken kann. Wird dieser beispielsweise für längere Zeit krank oder arbeitslos, erhält er infolge der ungünstigeren Steuerklasse ein geringeres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können auch zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.200 EUR in Anspruch nehmen.
Hinweis: Die Sichtweise der Vorinstanz, wonach der Höchstbetrag bei mehreren Haushalten für jeden einzelnen Haushalt in Anspruch genommen werden kann, lehnte der Bundesfinanzhof folglich ab (BFH-Urteil vom 29.7.2010, Az. VI R 60/09).
Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen keine steuerlich begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ist die Dichtheitsprüfung nämlich mit einer nicht begünstigten Gutachtertätigkeit vergleichbar.
Hinweis: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt. In diesen Fällen können von der Einkommensteuerschuld 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, abgezogen werden.
Hintergrund: Der Eigentümer eines Grundstücks muss im Erdreich – oder ansonsten unzugänglich – verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist (OFD Münster vom 6.9.2010, Kurzinfo ESt Nr. 20/2010).