Steuerberaterin Margit Schunke

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10. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Firmenwagenbesteuerung: Nun ist der Bundesfinanzhof am Zug

Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil bekanntlich zu versteuern. Bei der Ein-Prozent-Regelung wird dabei der Bruttoneuwagenlistenpreis des Pkw zugrunde gelegt. Die üblicherweise gewährten Rabatte von durchschnittlich 20 % fallen unter den Tisch. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Praxis hat der Bund der Steuerzahler in einem Musterverfahren auf den Prüfstand gestellt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat den verfassungsrechtlichen Bedenken für das Streitjahr 2009 aber eine Absage erteilt. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Der jetzige Streit basiert auf einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Hier kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers jedenfalls seit 2003 keine geeignete Grundlage mehr für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für Jahreswagen ist. Im Nachgang zu diesem Verfahren stellte sich nun die Frage, ob der Gesetzgeber weiter am Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage festhalten darf, wenn dieser nicht mehr am Markt gezahlt wird.

Im Streitfall konnte das Finanzgericht Niedersachsen keine zur Anpassung der Ein-Prozent-Regelung zwingende Veränderung der Lebenswirklichkeit feststellen. Die Größenordnung der gewährten Rabatte (10 % bis über 30 %), die zudem von Hersteller, Modell und Sonderfaktoren abhängig sind, rechtfertige dies nicht. Die Richter lehnten sich dabei an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an. Hier hatte das Gericht eine gravierende Abweichung von den ursprünglichen Verhältnissen von 66 % festgestellt und die Norm für verfassungswidrig erklärt.

 

Hinweise: Da die Revision anhängig ist, können Einspruchsverfahren ruhend gestellt und Klageverfahren ausgesetzt werden. Im Einzelfall sollte das Führen eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 9 K 394/10, Rev. BFH Az. VI R 51/11).

9. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Wohnungsbauunternehmen: Fotovoltaikanlagen gefährden Steuervorteile

Wohnungsbauunternehmen können Steuervorteile verlieren, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit um nicht begünstigte Tätigkeiten erweitern. Hierzu zählt auch das Geschäft der Stromerzeugung mittels Fotovoltaikanlagen.

Im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht die Bundesregierung keine Rechtfertigung, die Tätigkeit des Betriebs einer Fotovoltaikanlage künftig zu begünstigen. Es sei Sache der Unternehmen, die Vor- und Nachteile abzuwägen. Diese Ansicht vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion.

 

Zum Hintergrund

Wohnungsunternehmen, die ausschließlich eigenen Immobilienbesitz verwalten und nutzen, können bei der Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgebenden Gewerbeertrags den Gewinn um den Teil kürzen, der auf die Nutzung und Verwaltung dieses Besitzes entfällt. Weitere, aber nicht nach dem Gewerbesteuergesetz begünstigte Tätigkeiten führen in vollem Umfang zur Versagung dieser Kürzung.

Hinweis: Begründet wird diese Sonderregelung damit, dass die Vermietung von Wohnungen im Grundsatz eine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt, die eigentlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

Auch Wohnungsgenossenschaften kann die Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer versagt werden, wenn die Einnahmen aus anderen Tätigkeiten als der genossenschaftlichen Bewirtschaftung eigenen Immobilienbesitzes 10 % der Gesamteinnahmen übersteigen.

Hinweis: In 2008 gab es laut Statistischem Bundesamt in Deutschland 147.000 Unternehmen, die dem Wirtschaftszweig „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Immobilien“ zuzuordnen waren (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Eva Bulling-Schröter, Harald Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 19.9.2011, Drs. 17/7055).

8. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Rückstellungen: Für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Ein Versicherungsvertreter hat (steuermindernde) Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden. Der Bundesfinanzhof hält eine Rückstellung grundsätzlich für geboten, wenn der Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für die Verpflichtung zur weiteren Nachbetreuung erhält.

Damit eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist, verlangt der Bundesfinanzhof, dass der Versicherungsvertreter konkrete vertragsbezogene Aufzeichnungen führen muss. Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung. Einzubeziehen sind nur bereits abgeschlossene Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Neu- und Bestandskunden zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind nicht rückstellbar.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat die Rückstellung bislang mit der Begründung abgelehnt, dass die Nachbetreuung für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung darstelle. Nach dem Abschluss einer Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrages eingezogen, sodass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten seien (BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. X R 26/10, Az. X R 8/10, Az. X R 9/10, Az. X R 48/08).

7. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Auffälliger Chi-Quadrat-Test allein reicht nicht für Zuschätzung aus

Auffälligkeiten beim sogenannten Chi-Quadrat-Test berechtigen nicht zur Schätzung eines höheren Umsatzes, wenn keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.

 

Zum Hintergrund

Bei dem Chi-Quadrat-Test handelt es sich um ein statistisch-mathematisches Verfahren, bei dem empirisch beobachtete mit theoretisch erwarteten Häufigkeiten verglichen werden. Mit dieser Methode wird unterstellt, dass der prozentuale Anteil aller Zahlen von 0 bis 9 ungefähr gleich groß sein muss. Da jeder Mensch unbewusst Vorlieben für diverse Zahlen hat, wird ein Unternehmer, der seine Zahlen manipulieren will, genau diese „Lieblingszahlen“ häufiger verwenden.

 

Der entschiedene Fall

Im Streitfall fand in einem Friseursalon eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden waren, sodass die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen nicht gewährleistet sei. Der Chi-Quadrat-Test ergab eine 100 %-ige Manipulationswahrscheinlichkeit. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 EUR. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz schließlich Erfolg.

Die Richter führten u.a. aus, dass es nicht Sache des Steuerpflichtigen ist, darzulegen, dass das Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulässt. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliegt vielmehr dem Finanzamt – und dieser Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht. Der Chi-Quadrat-Test allein ist jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

Darüber hinaus ist der Chi-Quadrat-Test bei einem Friseursalon, bei dem für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe EUR-Beträge berechnet werden, eher ungeeignet. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergab sich, dass die Zahlen 0, 1, 4 und 5 naturgemäß überdimensional häufig auftreten müssen (beispielsweise Föhnfrisur: 15 EUR; Färben: 25 EUR bzw. 46,50 EUR).

Hinweis: Bereits das Finanzgericht Köln hatte in 2009 entschieden, dass das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs nicht geeignet ist, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2011, Az. 2 K 1277/10; FG Köln, Urteil vom 27.1.2009, Az. 6 K 3954/07).

6. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Untervermietung: Kein Werbungskostenabzug für Leerstandszeiten

Ob und wie Leerstandszeiten bei einer dauerhaften Untervermietung (im vorliegenden Streitfall: 4-Zimmer einer 6-Zimmer-Wohnung) der Selbstnutzung zuzurechnen sind, muss der Bundesfinanzhof entscheiden.

Nach Meinung der Vorinstanz (Finanzgericht Berlin-Brandenburg) fallen nicht vermietete Zimmer wegen der unmittelbaren Einbindung in die private Wohnsphäre bis zum Einzug neuer Mieter dem privaten Wohnbereich zu. Selbst wenn ein Vermietungsbemühen nachgewiesen werden kann, würde damit der Werbungskostenabzug für ein leerstehendes Zimmer ausscheiden.

Hinweis: In geeigneten Fällen sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.12.2010, Az. 5 K 5235/07, Rev. BFH Az. IX R 19/11).

5. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Neue Ländergruppeneinteilung ab 2012

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem aktuellen Schreiben zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse eine geänderte, ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltende Ländergruppeneinteilung bekannt gegeben.

Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Daher wird vom Bundesfinanzministerium regelmäßig eine Ländergruppeneinteilung vorgenommen. Dort werden die einzelnen Länder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft. Je nach Ländergruppe sind die Beträge in voller Höhe, zu 75 %, 50 % oder 25 % anzusetzen.

Hinweis: Die Ländergruppeneinteilung hat beispielsweise für folgende Bereiche eine steuerliche Auswirkung:

  • Kinderfreibetrag und Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland sowie

4. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Nordrhein-Westfalen erhöht Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % auf 5 %

Der Grunderwerbsteuersatz wurde in Nordrhein-Westfalen zum 1.10.2011 von 3,5 % auf 5 % erhöht. Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des rechtswirksam abgeschlossenen notariell beurkundeten Kaufvertrags. Die Übergabe des Grundstücks, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung haben keinen Einfluss auf die Steuerentstehung.

Hinweis: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Seit September 2006 haben die Bundesländer die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die aktuellen Steuersätze betragen 3,5 % bis 5 % (FinMin NRW, Mitteilung vom 22.7.2011).

3. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Besuchsfahrten zum Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können – und diese Frage schließlich verneint.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung u.a. wie folgt: Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich – beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld – berücksichtigt würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.9.2011, Az. 5 K 2011/10).

2. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Koalition einigt sich auf Steuerentlastungen ab 2013

Der Koalitionsausschuss hat sich auf Steuerentlastungen in Höhe von rund sechs Milliarden EUR verständigt. Dabei soll insbesondere der Grundfreibetrag angehoben und die sogenannte kalte Progression korrigiert werden.

Die Eckpunkte im Überblick:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags, der derzeit bei 8.004 EUR liegt, um insgesamt 350 EUR. Die Anhebung soll in zwei Schritten erfolgen: zum 1.1.2013 um 126 EUR und zum 1.1.2014 um 224 EUR;
  • prozentuale Anpassung des Tarifverlaufs an die Preisentwicklung, ebenfalls in zwei Schritten mit insgesamt 4,4 %.

 

Entlastungswirkungen

Um die Entlastungswirkungen zu veranschaulichen, führt die Bundesregierung einige Beispiele auf. Aus den Beispielen wird ersichtlich, dass die Entlastung der unteren Einkommensgruppen im Verhältnis zur tatsächlichen Steuerhöhe am größten ist:

  • Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 EUR wird jährlich etwa 150 EUR weniger Steuern zahlen müssen als bisher. Das entspricht einer Entlastung von 3,4 % seiner bisherigen Steuerzahllast von rund 4.300 EUR (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag).
  • Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 43.000 EUR jährlich wird 2014 rund 2,5 % weniger Steuern zahlen müssen (ca. 270 EUR bei einer bisherigen Steuerbelastung von rund 10.300 EUR).
  • Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 EUR jährlich wird im Jahr 2014 rund 165 EUR weniger Steuern zahlen müssen. Im Vergleich zu seiner bisherigen Steuerbelastung entspricht dies einer Entlastung von rund 11 %.
  • Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 53.000 EUR zu versteuerndem Einkommen im Jahr erfährt hingegen nur eine Entlastung von rund 3 % seiner bisherigen Steuerzahllast; das sind rund 300 EUR weniger an Steuern im Jahr.

Hinweis: Die Bundesregierung ist bei der Umsetzung der Steuerentlastungen auf die Zustimmung im Bundesrat angewiesen. Nach derzeitigem Stand ist eine Zustimmung indes nicht sehr wahrscheinlich (Mitteilung der Bundesregierung vom 10.11.2011, „Den Bürgern Geld zurückgeben“).

1. Dezember 2011
von MargitSchunke
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Erststudium: Günstige Rechtsprechung soll ausgehebelt werden

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten absetzbar, was im Gegensatz zum bisherigen Sonderausgabenabzug regelmäßig erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt. Die Freude über diese Rechtsprechung dürfte aber vermutlich nicht lange währen, denn der Gesetzgeber plant ein „Nichtanwendungsgesetz“.

Das vom Deutschen Bundestag am 27.10.2011 beschlossene Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz sieht u.a. vor, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Diese gesetzliche „Klarstellung“ soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten. Demgegenüber soll die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR erhöht werden.

Hinweis 1: Der erhöhte Sonderausgabenabzug würde sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich.

Hinweis 2: Der Bundesrat wird dem Gesetz wohl zustimmen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 25.11.2011 geplant (Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2011, BT-Drs. 17/7524; BFH-Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 5/10, Az. VI R 7/10, Az. VI R 38/10).