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Schuldzinsen: Investition darf auch über Kontokorrentkonto gezahlt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat.

 

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist eingeschränkt, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Investitionsdarlehen). Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter, sondern auch sonstige (betriebliche und private) Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden.

 

In Anlehnung an eine Handhabung der Finanzverwaltung unterstellt der Bundesfinanzhof, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit den aufgenommenen Darlehen finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter im Einzelfall nachweisen.

 

Hinweis: Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Die Aufnahme eines gesonderten Darlehens ist – abweichend von der Sichtweise der Finanzverwaltung – nicht erforderlich.

 

Zum Hintergrund

 

Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

 

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.

 

  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

 

  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

 

  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

 

  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 23.2.2012, Az. IV R 19/08).

Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Mit dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr will die Bundesregierung den Druck auf säumige Zahler im Geschäftsverkehr erhöhen.

 

Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ist es mit finanziellen Gefährdungen verbunden, wenn Schuldner die Begleichung offener Forderungen über Gebühr hinauszögern oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen. Für einige Unternehmen kann dies zu einer wirtschaftlich ernsten oder gar existentiellen Gefahr werden.

 

Beabsichtigte Neuregelungen im Überblick

 

Grundsätzlich soll es dabei bleiben, dass Forderungen sofort fällig werden. Folgende gesetzliche Änderungen sind vorgesehen:

 

  • Es soll die Möglichkeit eingeschränkt werden, die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen hinauszuschieben.

 

  • Die gesetzlichen Verzugszinsen sollen erhöht werden.

 

  • Bei Zahlungsverzug soll ein Anspruch auf eine zusätzliche Pauschale entstehen (Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, BR-Drs. 306/12 vom 25.5.2012; BMJ, Mitteilung vom 9.5.2012).

Die E-Bilanz kommt wie geplant

Die E-Bilanz (elektronische Bilanz und elektronische Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie geplant eingeführt. Dies hat das Bundesfinanzministerium aktuell mitgeteilt.

 

Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln.

 

Darüber hinaus weist das Bundesfinanzministerium auf die sogenannten Mussfelder und die Auffangpositionen hin:

 

Mussfelder

 

Jeder muss nur das ausfüllen, was ihn tatsächlich betrifft. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z.B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird, ist die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln.

 

Auffangpositionen

 

Von besonderer Bedeutung sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sollen die Übermittlung erleichtern und den Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen verhindern.

 

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es Auffangpositionen dauerhaft geben wird und eine Streichung nicht beabsichtigt ist (BMF, Mitteilung vom 30.5.2012).

Grundsteuer: Neuregelung zum Anspruch auf Teilerlass verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der neu geregelte Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das Jahressteuergesetz 2009 sowie die Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

 

Nach dem Grundsteuergesetz in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bereits dann, wenn der Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks in einem Jahr um mehr als 20 % niedriger als der normale Rohertrag war und der Steuerschuldner die Mindereinnahmen nicht zu vertreten hatte. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes entsprach, um den der tatsächliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war.

 

Beispiel: Bei einem 30 %-igen Mietausfall konnte die Grundsteuer also grundsätzlich in Höhe von 24 % erlassen werden.

 

Nach der ab dem Jahr 2008 geltenden Neuregelung besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer demgegenüber erst dann, wenn der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 % niedriger als der normale Rohertrag ist. Zudem ist die Grundsteuer in diesem Fall nur in Höhe von 25 % zu erlassen. Wird überhaupt kein Rohertrag erzielt, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Hinweis: Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (BFH-Urteil vom 18.4.2012, Az. II R 36/10).

Zur Bewertung einer Instandhaltungsrücklage

Das mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage gehört nicht zur Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt dieses Guthaben eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt. Diese Grundsätze hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer übertragen.

 

Wird Wohnungs- oder Teileigentum übertragen, ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist die Instandhaltungsrücklage dabei – neben dem Wohnungseigentum – als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten.

 

Hinweis: Steht die Instandhaltungsrücklage mehreren Personen zu, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen (OFD Frankfurt vom 29.3.2012, Az. S 3800 A – 36 – St 119; BFH-Urteil vom 9.10.1991, Az. II R 20/89).

Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß und somit für die Besteuerung der Privatnutzung anzuerkennen ist, ist immer wieder Gegenstand von Finanzgerichtsverfahren. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit den Mindestanforderungen beschäftigt.

 

Im Streitfall fehlten in den allermeisten Fällen die Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner. Darüber hinaus erschöpften sich die Ortsangaben im Fahrtenbuch in der bloßen Nennung eines Straßennamens. Die fehlenden Angaben ergänzte die Klägerin im Einspruchsverfahren durch eine nachträglich erstellte Auflistung. Grundlage dafür war der handschriftlich geführte Tageskalender.

 

Diese Kombination reichte dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus, um das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof hingegen verwarf das Fahrtenbuch, da bei dieser Art der Aufzeichnung weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet ist.

 

Nach der aktuellen Entscheidung sind die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben dort selbst zu machen und nicht in einer weiteren und nachträglich erstellten Auflistung. Daher war es für den Streitfall insoweit auch unerheblich, dass die nachträglich erstellte Auflistung auf dem geführten Tageskalender der Klägerin basierte.

 

Hinweis: Besondere Umstände, die es im konkreten Einzelfall gestatten würden, allein aus der bloßen Angabe der Straße auf das eigentliche Fahrtziel sicher zu schließen, lagen im Streitfall nicht vor (BFH-Urteil vom 1.3.2012, Az. VI R 33/10).

Sonderausgaben: Voraussetzungen für den Abzug von Aufwandsspenden

Die tatsächliche Vermutung spricht zwar dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Wurde allerdings ein Anspruch auf Erstattung entstandener Aufwendungen eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als abgekürzte Geldspende als Sonderausgaben geltend machen. Welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind, verdeutlicht ein aktuelles Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt.

 

Ein Spendenabzug ist möglich, wenn ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf diesen verzichtet worden ist. Der Anspruch darf jedoch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein und die begünstigte Körperschaft muss wirtschaftlich in der Lage sein, diesen zu begleichen.

 

Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgebend, welcher angemessen und fremdüblich sein muss.

 

Beispiel: Werden im Auftrag des Vereins Fahrten mit dem privaten Pkw durchgeführt (beispielsweise zu Fußballturnieren am Wochenende), werden 0,30 EUR pro Kilometer als angemessen betrachtet.

 

Die spendenempfangende Körperschaft muss über ihre Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen führen. Dies erfordert, dass ein Erstattungsanspruch der Höhe nach feststeht und verbucht ist, bevor er durch Annahme der Verzichtserklärung erlischt und ausgebucht werden kann. Die Höhe der Erstattung muss durch geeignete Unterlagen (z.B. geprüfte Aufstellungen) feststehen (OFD Frankfurt vom 21.2.2012, Az. S 2223 A).

Jahressteuergesetz 2013: Regierung strebt zahlreiche Neuregelungen an

Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 verabschiedet. Das Gesetz umfasst 49 Änderungen in unterschiedlichen Steuerbereichen und soll im Wesentlichen am 1.1.2013 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend vorgestellt.

 

Hinweis: Der Entwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch diverse Änderungen zu erwarten sind.

 

Aufbewahrungspflichten

 

Die 10-jährigen Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz sollen zunächst ab 2013 auf acht und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Dies gilt beispielsweise für Jahresabschlüsse.

 

Handelsrechtlich sollen die Aufbewahrungsfristen allerdings nur für Buchungsbelege entsprechend auf acht bzw. sieben Jahre verkürzt werden.

 

Wichtig: Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist – wie bisher – nicht abläuft, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

 

Arbeitnehmer sollen zukünftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre gilt. Damit bräuchte der Antrag beim Finanzamt nicht mehr jährlich gestellt zu werden.

 

Hinweis: Die zweijährige Geltungsdauer soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 anzuwenden sein.

 

Freiwilliger Wehrdienst/Bundesfreiwilligendienst

 

Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst sind nach der aktuellen Gesetzeslage voll steuerpflichtig. Sie werden aber infolge einer Billigkeitsregelung als steuerfrei behandelt, um sie gegenüber den Bezügen für den freiwilligen Wehrdienst nicht zu benachteiligen.

 

Nach der beabsichtigten Neuregelung sollen die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden zukünftig nur noch den Wehrsold sowie das Dienstgeld steuerfrei erhalten. Beim Bundesfreiwilligendienst bleibt das Taschengeld steuerfrei.

 

Weitere Bezüge, beispielsweise die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, sollen steuerpflichtig sein.

 

Die Steuerpflicht soll beim freiwilligen Wehrdienst für Dienstverhältnisse gelten, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz soll ab dem Kalenderjahr 2013 steuerfrei gestellt werden.

 

Hinweis: Aufgrund des jährlichen Grundfreibetrags von 8.004 EUR wird die partielle Steuerpflicht für viele Steuerpflichtigen letztlich keine Auswirkungen haben.

 

Privatnutzung von betrieblichen Elektroautos

 

Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Diesen Nachteil will die Regierung ausgleichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird.

 

Aus Vereinfachungsgründen sollen diese Kosten pauschal angesetzt werden. Dabei soll für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Bruttolistenpreis in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert werden. Dieser Betrag wird für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge jährlich um 50 EUR pro kWh der Batteriekapazität reduziert.

 

Um eine Überkompensation des Nachteilsausgleichs zu verhindern, soll der pauschale Abzug auf eine Batteriekapazität von 20 kWh beschränkt werden. Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge ergibt sich danach eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises in Höhe von 10.000 EUR. Der Höchstbetrag reduziert sich in den Folgejahren jährlich um 500 EUR. Die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität wird dabei nicht fortgeführt.

 

Hinweis: Die Regelung soll zeitlich beschränkt werden auf den Erwerb von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die bis Ende 2022 angeschafft werden (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 vom 23.5.2012).