Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Elektrofahrzeuge: Keine Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer

| Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer. Entgegen den Grundsätzen bei der Einkommensteuer erfolgt hier keine Kürzung des Listenpreises bzw. der insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen entfallen. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. |

Hinweis | Bei der ertragsteuerlichen Ein-Prozent-Regelung darf der Bruttolistenpreis pauschal gemindert werden. Der Betrag richtet sich nach dem Anschaffungsjahr des Pkw. Werden Fahrzeuge gebraucht erworben, ist das Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs maßgebend.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV D 2 – S 7300/07/10002: 001; BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV C 6 – S 2177/13/10002

Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

| Das Finanzgericht Hamburg hat aktuell entschieden, dass die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß ist. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Norddeutschland Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Neben der Spielvergnügungsteuer wurde sie auch zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen, berechnet auf der Grundlage des monatlich erfassten Bestandes der Gerätekassen.

Die Steuerpflichtige hatte sich an das Finanzgericht Hamburg gewandt, denn ihrer Meinung nach ist der Betrieb der Spielgeräte nach der Richtlinie der Europäischen Union von der Umsatzsteuer zu befreien. Darüber hinaus würde die Besteuerung gegen unionsrechtliche Grundsätze der Umsatzsteuer verstoßen.

Auf Grundlage der eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hält das Finanzgericht Hamburg die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für unionsrechtskonform.

Auch wenn die Spieleverordnung den Betreibern die Preisgestaltung vorgibt, ist die Steuer abwälzbar, denn sie resultiert aus den Kasseneinnahmen des Betreibers und wird damit letztlich durch den Kunden getragen. Die Kasseneinnahmen entsprechen dem umsatzsteuerrechtlichen Preis der Leistung und sind damit eine geeignete Bemessungsgrundlage.

Darüber hinaus wird die Besteuerung dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spielbankenabgabe angerechnet wird.

Beachten Sie | Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere Bingo- und Rubbellose) ist eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich vom Automatenspiel unterscheiden.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014, Az. 3 K 207/13; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, Az. C-440/12

Flächenbezogener Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit ist möglich

| Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind. |

Sachverhalt

Eine Unternehmerin erwarb ein bebautes Grundstück, das sie überwiegend steuerfrei verwendete. Lediglich ein Bistro und Büroräume vermietete sie steuerpflichtig. Die Mieterin des Büros nutzte die Räume grundsätzlich für steuerpflichtige Tätigkeiten. Ein Raum wurde jedoch teilweise für die vorsteuerschädliche Verwaltung eigener Wohnimmobilien verwendet. Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Büroräumen, da hier, mangels Abgrenzbarkeit der Funktionsbereiche, kein wirksamer Teilverzicht auf die Steuerfreiheit vorliege.

Hintergrund:Ein Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichten, was sinnvoll sein kann, wenn er (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Bei der Vermietung von Grundstücken ist ein Verzicht nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt im Streitfall ein Teilverzicht in Betracht. Einer derartigen Teiloption muss ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab zugrunde liegen. Dies ist bei einer Abgrenzung der Teilflächen nach baulichen Merkmalen, wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts, gegeben. Teilflächen innerhalb eines Raums sind jedoch im Regelfall nicht hinreichend abgrenzbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 24.4.2014, Az. V R 27/13

Regelsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

Beliefert ein Catering-Unternehmen Kindergärten mit warmem Essen und erbringt darüber hinaus zusätzliche Dienstleistungen, ist der Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell klargestellt.

 

Nur bei Standardspeisen kommt es für die Abgrenzung zwischen ermäßigt zu versteuernden Lieferungen (7 %) und sonstigen Leistungen (19 %) auf zusätzliche Dienstleistungselemente (z.B. Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck) an. Handelt es sich um qualitativ höherwertige Speisen, liegt auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor.

 

Im Streitfall musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob die an die Kindergärten gelieferten Mahlzeiten als Standardspeisen anzusehen sind. Das Catering-Unternehmen erbrachte nämlich über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. mit den Erzieherinnen abgestimmte Speisepläne, Vorportionierung durch eine Servicekraft und anschließende Geschirr- und Besteckreinigung. Dies genügte für die Qualifikation als eine sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 28.5.2013, Az. XI R 28/11).

Vorsteuer: Positives FG-Urteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Wohl kaum eine Frage wird im Umsatzsteuerrecht derzeit so kontrovers diskutiert, wie die zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Aktuell war diese Thematik Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht Niedersachsen. Das Gericht entschied im Gegensatz zur Finanzverwaltung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

 

Hintergrund: Stellt das Finanzamt fest, dass der gewährte Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend war, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück. Der Vorsteuerabzug ist also erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz („Aussetzung der Vollziehung“) die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung befürwortet und dabei u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs verwiesen. Danach können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden,

 

  • sofern das Ursprungsdokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) und

 

  • solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

 

Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

 

Beachten Sie: Bis dato hat sich der Bundesfinanzhof „nur“ in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz geäußert. Für die Besteuerungspraxis bleibt derzeit zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben wird, endlich für Klarheit zu sorgen (FG Niedersachsen, Beschluss vom 1.10.2013, Az. 5 V 217/13; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11).

Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt. Die Abgrenzung bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Für Bauträger hat der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich dieser Regelung nun eingeschränkt und die Ansicht der Finanzverwaltung in mehreren Punkten verworfen.

 

In einer zu dem Urteil veröffentlichten Mitteilung führt der Bundesfinanzhof aus, dass Bauträger nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern.

 

Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

 

Hinweis: Der Ansicht der Verwaltung, wonach davon auszugehen ist, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze (Weltumsatz) betragen hat, erteilt der Bundesfinanzhof eine Absage. Denn auch hierdurch wird es dem Leistenden nicht ermöglicht, zuverlässig zu beurteilen, ob er oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist (BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10; BFH, Mitteilung Nr. 80 vom 27.11.2013; A 13b.3 Abs. 2 UStAE).

Verwaltung beseitigt Unsicherheiten bei neuen Rechnungsanforderungen

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) sind einige Neuerungen hinsichtlich der Rechnungsausstellung in Kraft getreten. Diese gelten erstmalig für Umsätze, die nach dem 29.6.2013 ausgeführt werden. Zu den Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium nun umfangreich Stellung bezogen und einige Vereinfachungen verfügt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, die neuen Rechnungsangaben noch nicht enthalten. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte vorgestellt.

 

Gutschrift

 

Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.

 

Hinweis: Dieser Zusatz ist vor allem für den Vorsteuerabzug wichtig. Fehlt nämlich der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung hat das Bundesfinanzministerium nun wichtige Erleichterungen verfügt:

 

  • Es werden auch Formulierungen akzeptiert, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ verwendet werden, z.B. „Self-billing“. In dem Schreiben ist eine Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben enthalten.

 

  • Werden andere Begriffe verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

 

  • Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ allein führt somit nicht zu den Rechtsfolgen eines unberechtigten Steuerausweises.

 

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

 

Bewirkt ein Unternehmer einen Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet. Alternativ sind Formulierungen möglich, die in anderen Amtssprachen verwendet werden, beispielsweise „Reverse charge“ (vgl. hierzu die tabellarische Auflistung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums).

 

Hinweis: Fehlt ein entsprechender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ist dies für den Vorsteuerabzug nicht schädlich, da es sich insofern nicht um eine materiell-rechtliche Voraussetzung handelt.

 

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung

 

Grundsätzlich sind Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung auszustellen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die dem Empfängerortprinzip unterliegen und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wurde diese Frist auf den 15. Tag des Monats, der auf die Leistungserbringung folgt, verkürzt.

 

Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium stellt heraus, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn diese verkürzte Frist nicht eingehalten wird. Kommt es aber wegen der Nichteinhaltung der Frist zu einer falschen oder nicht rechtzeitigen „Zusammenfassenden Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern, ist insofern weiterhin eine Ordnungswidrigkeit gegeben (BMF-Schreiben vom 25.10.2013, Az. IV D 2 – S 7280/12/10002).

Wichtige Prüffelder bei der Umsatzsteuer

 

Eigentlich gelten die neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits seit dem 1.10.2013. Da die Finanzverwaltung noch einmal eine dreimonatige Übergangsfrist gewährt hat, sollte die Zeit bis zum Jahresende für die Umstellung genutzt werden.

 

Nachfolgend sind weitere Punkte aufgeführt, die ggf. zu beachten sind:

 

  • Grundsätzlich muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag jedoch auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

  • Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2014 nutzen zu können, kann es sich anbieten, einige Umsätze erst in 2014 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.

  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden muss. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Erklärung und der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den EU-Beitritt Kroatiens

Kroatien ist am 1.7.2013 der Europäischen Union beigetreten. Daraus ergeben sich für deutsche Unternehmen mit Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien u.a. wichtige umsatzsteuerliche Auswirkungen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hinweist.

 

Hinweis: Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen und Nachweispflichten ein. Das gilt z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (BMF-Schreiben vom 28.6.2013, Az. IV D 1 – S 7058/07/10002).

Rückgängigmachung der Option führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichtet werden. Berichtigt der leistende Unternehmer eine Rechnung und macht er hierbei den zuvor erklärten Verzicht auf eine Steuerfreiheit wieder rückgängig, verliert der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. Der Anspruch entfällt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

 

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück verkauft. Der Verkäufer optierte zur Umsatzsteuer und erteilte eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Später berichtigte er die Rechnung und erklärte die ursprüngliche Rechnung nebst enthaltenem Umsatzsteuerausweis für ungültig.

 

Der Bundesfinanzhof weist in seinem Beschluss darauf hin, dass eine Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird. Wegen des Widerrufs des Verzichts verliert der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. Nicht maßgebend ist insofern also das Zugangsjahr der berichtigten Rechnung (BFH, Beschluss vom 3.4.2013, Az. V B 64/12).